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   FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16   

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FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16 (https://dejure.org/2016,50318)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.11.2016 - 9 K 130/16 (https://dejure.org/2016,50318)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. November 2016 - 9 K 130/16 (https://dejure.org/2016,50318)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG; § 9 Abs. 4 S. 3 1. Alt. EStG
    Einkommensteuerliche Zuordnung der betrieblichen Einrichtung des Entleihers die erste Tätigkeitstätte des Leiharbeitnehmers; Auslegung der Zuweisung des Leiharbeitnehmers "bis auf Weiteres" als unbefristet; Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses bei befristeten ...

  • IWW

    § 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 9 Abs 4 S 4 EStG, § 9 Abs 4 S 3 EStG

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neues Reisekostenrecht: Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

  • IWW (Kurzinformation)

    Entfernungspauschale/Dienstreisekosten - Leiharbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte im Entleihbetrieb

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Betrieb des Entleihers ist nicht die erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Leiharbeitnehmer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Entfernungspauschale ab 2014 - Erste Urteile

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte: Zuordnung und Leiharbeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrieb des Entleihers stellt keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers dar - Fahrtkosten zum Entleihbetrieb dürfen nach Dienstreisekostengrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer berechnet werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 8
  • DB 2017, 13
  • DB 2017, 155
  • EFG 2017, 202
  • NZG 2017, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    (1) Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zu den Vorgängerregelungen (§§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) war davon ausgegangen, dass Tätigkeitsmittelpunkt und regelmäßige Arbeitsstätte dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342).

    Zur Frage, wann von einer dauerhaften Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszugehen ist, hat der BFH ebenfalls zu den oben genannten Vorgängerregelungen im Urteil vom 24. September 2013 (VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) Stellung genommen.

    Auch eine vorübergehend längerfristige Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung sei nur vorübergehend, denn eine vorübergehende Tätigkeit werde nicht durch bloßen Zeitablauf zur ersten Tätigkeitsstätte (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    Für diesen Fall erweise sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 222, 391, BStBl II 2010, 564; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam der BFH zu dem Schluss, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 15. Mai 2013 VI R 43/12, BFH/NV 2013, 1097).

    Das BMF verweist zwar an dieser Stelle auf das Urteil des BFH vom 17. Juni 2010 (VI R 35/08, BStBl II 2010, 852), in dem der BFH - für die alte Rechtslage - das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte generell verneint hatte.

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    Für diesen Fall erweise sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 222, 391, BStBl II 2010, 564; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).

    Im Streitfall kann sich der Kläger aber, vergleichbar mit anderen Auswärtstätigkeiten, bei typisierender Ex-ante-Betrachtung auf den Ort, die Dauer und die weitere konkrete Ausgestaltung der dort zu verrichtenden Tätigkeit nicht einstellen; die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Entleihbetrieb ist dem Einflussbereich des Klägers entzogen (so auch zur alten Gesetzeslage: BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.; vom 15. Mai 2013 VI R 43/12, BFH/NV 2013, 1097).

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 43/12

    Auswärtstätigkeit bei Leiharbeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam der BFH zu dem Schluss, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 15. Mai 2013 VI R 43/12, BFH/NV 2013, 1097).

    Im Streitfall kann sich der Kläger aber, vergleichbar mit anderen Auswärtstätigkeiten, bei typisierender Ex-ante-Betrachtung auf den Ort, die Dauer und die weitere konkrete Ausgestaltung der dort zu verrichtenden Tätigkeit nicht einstellen; die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Entleihbetrieb ist dem Einflussbereich des Klägers entzogen (so auch zur alten Gesetzeslage: BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.; vom 15. Mai 2013 VI R 43/12, BFH/NV 2013, 1097).

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    Die anders lautende Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012, VI R 22/10, BStBl II 2012, 827) wird als überholt angesehen.

    Im Streitfall kann sich der Kläger aber, vergleichbar mit anderen Auswärtstätigkeiten, bei typisierender Ex-ante-Betrachtung auf den Ort, die Dauer und die weitere konkrete Ausgestaltung der dort zu verrichtenden Tätigkeit nicht einstellen; die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Entleihbetrieb ist dem Einflussbereich des Klägers entzogen (so auch zur alten Gesetzeslage: BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.; vom 15. Mai 2013 VI R 43/12, BFH/NV 2013, 1097).

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - BAG - (etwa Urteil vom 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13) sei zu entnehmen, dass eine Überlassung von Leiharbeitnehmern an Entleiher nur vorübergehend erfolgen dürfe.
  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    Nach der Rechtsprechung des BAG ist jedoch eine ohne jegliche zeitliche Begrenzung vorgenommene Arbeitnehmerüberlassung, bei der ein Leiharbeitnehmer dauerhaft anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll, nicht mehr vorübergehend und damit rechtswidrig (vgl. BAG-Beschluss vom 30. September 2014 1 ABR 79/12, Betriebsberater -BB- 2015, 379 Rz. 43).
  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    Aus der Rechtsprechung des BAG ergebe sich, dass eine dauerhafte Überlassung von Leiharbeitnehmern an Entleiher unzulässig sei (BAG-Urteil vom 10. Juli 2013, 7 ABR 91/11).
  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    Im Streitfall kann sich der Kläger aber, vergleichbar mit anderen Auswärtstätigkeiten, bei typisierender Ex-ante-Betrachtung auf den Ort, die Dauer und die weitere konkrete Ausgestaltung der dort zu verrichtenden Tätigkeit nicht einstellen; die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Entleihbetrieb ist dem Einflussbereich des Klägers entzogen (so auch zur alten Gesetzeslage: BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.; vom 15. Mai 2013 VI R 43/12, BFH/NV 2013, 1097).
  • FG Nürnberg, 13.05.2016 - 4 K 1536/15

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16
    In einem anderen Fall ging das FG Nürnberg davon aus, dass ein LKW-Fahrer, der sich weisungsbedingt an einem bestimmten Sammelpunkt einzufinden hat, um von dort verschiedene Einsatzorte anzufahren, dort seine erste Tätigkeitsstätte hat (Urteil vom 13. Mai 2016 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240).
  • FG Nürnberg, 08.07.2016 - 4 K 1836/15

    Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

  • FG Hamburg, 30.08.2016 - 2 K 218/15

    Reisekosten

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30.11.2016 - 9 K 130/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der im Anschluss erhobenen Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 202 veröffentlichten Gründen statt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1475/18

    Feuerwehrmann hat keine sog. "erste Tätigkeitsstätte"

    Der Kläger beruft sich auf die Urteile des FG Münster vom 15.12.2011 - 13 K 456/10 und des Niedersächsischen FG vom 30.11.2016 - 9 K 130/16.
  • FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15

    § 9 Abs.1 u. Abs.4 EStG 2014

    Bei der vorzunehmenden typisierenden ex-ante-Betrachtung (Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.11.2016 9 K 130/16, zitiert nach juris) konnten sich die Kläger darauf einstellen, regelmäßig den Flughafen A zur Aufnahme ihrer Tätigkeit aufsuchen zu müssen, wenn dies auch aufgrund der den Berufsbildern der Kläger immanenten Einschränkungen zufolge nicht zwingend arbeitstäglich der Fall war.

    So ist bereits unter dem Az. VI R 40/16 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Hamburg vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16 sowie unter dem Az. VI R 6/17 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2016 9 K 130/16 anhängig.

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 17/17

    Erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach neuem Reisekostenrecht

    Soweit sich die Kläger für ihre gegenteilige Auffassung auf das Niedersächsische FG berufen, das mit Urteil vom 30. November 2016 - 9 K 130/16 (EFG 2017, 202) entschieden hat, die Weisung des Leiharbeitgebers, "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, könne entgegen dem BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412, Rz 13 nicht als unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG angesehen werden, verkennen sie, dass diese Entscheidung zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

    Darüber hinaus hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. April 2019 - VI R 6/17 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2017, 202 nur im Ergebnis als unbegründet zurückgewiesen.

  • FG Hessen, 26.04.2021 - 1 K 1824/15

    Flughafen als erste Tätigkeitsstätte eines Piloten und einer Flugbegleiterin gem.

    Soweit sich die Kläger für ihre gegenteilige Auffassung auf das Niedersächsische FG berufen, das mit Urteil vom 30. November 2016 - 9 K 130/16 (EFG 2017, 202) entschieden hat, die Weisung des Leiharbeitgebers, "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, könne entgegen dem BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412, Rz 13 nicht als unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG angesehen werden, verkennen sie, dass diese Entscheidung zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

    Darüber hinaus hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. April 2019 - VI R 6/17 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2017, 202 nur im Ergebnis als unbegründet zurückgewiesen.

    9 K 130/16, zitiert nach juris) konnten sich die Kläger darauf einstellen, regelmäßig den Flughafen A zur Aufnahme ihrer Tätigkeit aufsuchen zu müssen, wenn dies auch aufgrund der den Berufsbildern der Kläger immanenten Einschränkungen zufolge nicht zwingend arbeitstäglich der Fall war.

  • FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20

    Berücksichtigen von Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

    Unabhängig von dem generellen Vorbehalt der grundsätzlich möglichen anderweitigen Verwendung des Klägers waren die Zusatzvereinbarungen nach ihrem erkennbaren Sinn so abgefasst, dass der Kläger "bis auf Weiteres" also nicht befristet bei den X-Unternehmen eingesetzt werden sollte (ebenso: BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904, Rz. 34 bei juris in ausdrücklicher Abgrenzung zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 30. November 2016 - 9 K 130/16, EFG 2017, 202).
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