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   FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10   

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FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10 (https://dejure.org/2013,33815)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.10.2013 - 1 K 2605/10 (https://dejure.org/2013,33815)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - 1 K 2605/10 (https://dejure.org/2013,33815)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 39 Abs 2 Nr 1 AO
    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht ganzjährigem Grundstückseigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Zum Begriff der Ausschließlichkeit bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Begriff der Ausschließlichkeit bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2012 - 12 K 12280/11

    Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Die vom Unternehmen während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit besteht dann nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841 m.w.N.; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, Juris, m.w.N., Revision unter I R 6/13 anhängig).

    Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat für den Streitfall anschließt, auch wenn die den zitierten Entscheidungen des BFH vom 19. Oktober 2010, I R 1/10 und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11 zugrunde liegenden Sachverhalte in Teilbereichen anders als der des Streitfalls gelagert waren, hat die T GmbH im Erhebungszeitraum 2008 nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwaltet und genutzt.

    Es kommt auch nicht darauf an, ob Indizien dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige anstrebt, in Zukunft weiterhin grundstücksverwaltend tätig zu werden (so wie in der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11) oder ob er, wie die T GmbH im Streitfall, zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb desselben Erhebungszeitraumes tatsächlich wieder eine begünstigte grundstücksverwaltende Tätigkeit entfaltet, sondern nur darauf, ob er diese Tätigkeit als Haupttätigkeit während des gesamten Kalenderjahrs ausübt.

    Fehlt es an einer im Erhebungszeitraum durchgängigen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als der Haupttätigkeit, steht selbst eine in zeitlicher Hinsicht nur geringfügige andere Haupttätigkeit der begehrten erweiterten Kürzung entgegen (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, Juris, Revision anhängig unter I R 6/13).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Reichweite des Tatbestandsmerkmals der "Ausschließlichkeit" zuzulassen (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, a.a.O.).

  • BFH, 18.05.2011 - X R 4/10

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die - unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) - getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen ( BFH-Urteil vom 18. Mai 2011, X R 4/10, BStBl II 2011, 887 m.w.N.).

    Dabei soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken, eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (BFH-Urteil vom 18. Mai 2011, X R 4/10, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 19.10.2010 - I R 67/09

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Die Begriffe "eigener Grundbesitz" und "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" sind bedeutungsgleich (BFH-Urteile vom 22. Januar 1992, I R 61/90, BStBl II 1992, 628; vom 17. Januar 2006, VIII R 60/02, BStBl II 2006, 434; vom 19. Oktober 2010, I R 67/09, BStBl II 2011, 367; vgl. Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rn. 65; Güroff in Glanegger/Güroff, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Daher erscheint das Festhalten an der Erfüllung dieser Voraussetzungen im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber bei einer wie hier in ihrer Zielrichtung begünstigenden Norm in der Formulierung der Voraussetzungen frei ist, auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht bedenklich (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2010, I R 67/09, a.a.O.; vom 11. August 2004, I R 89/03, BStBl II 2004, 1080; vgl. auch Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 69, 72 sowie Gosch in BFH-PR 2011, 183).

  • BFH, 19.10.2010 - I R 1/10

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L. nach

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Die vom Unternehmen während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit besteht dann nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841 m.w.N.; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, Juris, m.w.N., Revision unter I R 6/13 anhängig).

    Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat für den Streitfall anschließt, auch wenn die den zitierten Entscheidungen des BFH vom 19. Oktober 2010, I R 1/10 und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11 zugrunde liegenden Sachverhalte in Teilbereichen anders als der des Streitfalls gelagert waren, hat die T GmbH im Erhebungszeitraum 2008 nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwaltet und genutzt.

  • BFH, 26.02.2014 - I R 6/13

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Die vom Unternehmen während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit besteht dann nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841 m.w.N.; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, Juris, m.w.N., Revision unter I R 6/13 anhängig).

    Fehlt es an einer im Erhebungszeitraum durchgängigen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als der Haupttätigkeit, steht selbst eine in zeitlicher Hinsicht nur geringfügige andere Haupttätigkeit der begehrten erweiterten Kürzung entgegen (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, Juris, Revision anhängig unter I R 6/13).

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Es handelt sich dabei auch nicht um nicht begünstigungsschädliche Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen wären wie etwa der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter oder solchen im Rahmen der allgemeinen Bewirtschaftung (BFH-Urteil vom 14. Juni 2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778).
  • BFH, 11.08.2004 - I R 89/03

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages trotz Veräußerung des einzigen Grundstücks

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Daher erscheint das Festhalten an der Erfüllung dieser Voraussetzungen im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber bei einer wie hier in ihrer Zielrichtung begünstigenden Norm in der Formulierung der Voraussetzungen frei ist, auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht bedenklich (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2010, I R 67/09, a.a.O.; vom 11. August 2004, I R 89/03, BStBl II 2004, 1080; vgl. auch Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 69, 72 sowie Gosch in BFH-PR 2011, 183).
  • BFH, 28.01.2004 - I R 84/03

    Nachträgliche Änderung des Organeinkommens

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe - das sind die Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft(en) - allein gegenüber dem Organträger festzusetzen ( BFH-Urteil vom 28. Januar 2004, I R 84/03, BStBl II 2004, 539).
  • BFH, 24.01.2012 - I B 136/11

    Sog. erweiterte Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Zweck dieser erweiterten Kürzung ist es, die von einem kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen erzielten Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen ( Einzelpersonen oder Personengesellschaften) freizustellen, die (gewerbesteuerfrei) nur Grundstücksverwaltung betreiben (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2012, I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10
    Die Grenze zur Gewerblichkeit darf allerdings nicht überschritten werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Februar 2013, 2 K 207/11, EFG 2013, 1065; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 57-60).
  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der

  • BFH, 26.02.2014 - I R 47/13

    Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

    b) Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, liegen diese Voraussetzungen aufgrund der unterjährigen Veräußerung des einzigen Grundstücks der Klägerin nicht vor (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2012  12 K 12280/11, EFG 2013, 1420, und vom 3. September 2013  6 K 6111/11, EFG 2013, 1950; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2013  1 K 2605/10, EFG 2014, 153).
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