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   FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17   

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FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17 (https://dejure.org/2020,7507)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.03.2020 - 5 K 1193/17 (https://dejure.org/2020,7507)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. März 2020 - 5 K 1193/17 (https://dejure.org/2020,7507)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 166 InsO, § 170 Abs 2 InsO
    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch absonderungsberechtigten Gläubiger

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur insolvenzrechtlichen Einordnung einer Einkommensteuerschuld bei Verwertung von Absonderungsrechten durch den Gläubiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absonderung; Einkommensteuer; Freigabe; Insolvenz; Insolvenzbeschlag; Insolvenzverwalter; Masseverbindlichkeit; Sicherungsgut; Verwertung; Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch absonderungsberechtigten Gläubiger

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer des Absonderungsberechtigten ist Masseverbindlichkeit!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch absonderungsberechtigten Gläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Qualifizierung von Einkommensteuer aus Veräußerung durch Gläubiger

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch absonderungsberechtigten Gläubiger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 883
  • NZI 2020, 529
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    Der Beklagte verwies auf die Entscheidung des BFH vom 16. Mai 2013 (IV R 23/11), wonach die Einkommensteuerschuld auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit sei, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet gewesen sei und der tatsächlich zur Masse gelangte Erlös nicht ausreiche, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommensteuerforderung zu befriedigen, und erließ mit Datum vom 8. Juli 2015 sodann folgende drei Bescheide:.

    In der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BFH vom 16. Mai 2013 (IV R 23/11) habe der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse selbst aufgrund seiner Verfügungsbefugnis gemäß § 80 InsO verwertet und später mit dem Sicherungsnehmer abgerechnet.

    Der Beklagte erwiderte, der Kläger zu 1. habe verkannt, dass die von ihm zitierte Textpassage aus dem BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 (IV R 23/11, Rz. 11) nicht die Rechtsauffassung des BFH, sondern lediglich den im Tatbestand des Urteils enthaltenen Parteivortrag enthalte.

    Das Gericht erwiderte (Schreiben vom 24. Juli 2019, Blatt 86 f. der Gerichtsakte 5 K 1097/17), die für entscheidungserheblich erachtete Frage, wer die in Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven zu versteuern habe, wenn diese Absonderungsrechten unterlägen, sei durch das Urteil des BFH vom 16. Mai 2013 (IV R 23/11) höchstrichterlich bereits geklärt.

    Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, m.w.N.; sowie vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, BFHE 265, 300).

    Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist (so bereits BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, a.a.O.; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, a.a.O.).

    Der Kläger zu 1. hat zwar geltend gemacht, dass er - anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 16. Mai 2013 (IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759) entschiedenen Fall, in dem der Insolvenzverwalter selbst von seiner Verwertungsbefugnis im Hinblick auf das Sicherungsgut Gebrauch gemacht habe - nichts getan und das Sicherungsgut der Bank nur "zur Verwertung überlassen" habe.

    Dies hat der BFH mit dem - den Verfahrensbeteiligten bereits bekannten - Urteil vom 16. Mai 2013 (IV R 23/11, a.a.O.) entschieden, dem sich das Gericht anschließt und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, m.w.N.; sowie vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, BFHE 265, 300).

    Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist (so bereits BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, a.a.O.; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, a.a.O.).

    Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, a.a.O.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (Blatt 73-78 der Gerichtsakte 5 K 1097/17 und Blatt 100-105 der Gerichtsakte 5 K 1193/17) verwiesen, zumal der BFH auch in einem aktuellen Urteil vom 10. Juli 2019 (X R 31/16, BFHE 265, 300) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und erneut entschieden hat, dass in Fällen der vorliegenden Art - wenn also in einem Veranlagungszeitraum mehrere insolvenzrechtliche Forderungskategorien betroffen sind - die einheitlich ermittelte Einkommensteuerschuld nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte zueinander aufzuteilen ist.

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 23/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    Diese Rechtsauffassung teile übrigens auch der BFH in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 23/11).

    Im Übrigen teile auch die Finanzverwaltung diese Einschätzung, wie zum Beispiel dem vom Beklagten zitierten Urteil des BFH vom 16. Mai 2013 (VI R 23/11) zu entnehmen sei.

  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    Daher befürworte eine weit verbreitete Literaturmeinung (Nachweise und Quellenangaben im Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 19. August 2011 - 11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544) - jedenfalls für die Aufteilung der einheitlichen Steuerschuld im Veranlagungszeitraum der Insolvenzeröffnung - die Durchführung von Teil- bzw. Schattenveranlagungen entsprechend §§ 268 ff. AO.

    Nach anderer Auffassung (Nachweise und Quellenangaben im o.g. Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 19. August 2011 - 11 K 4201/10 E) sei die Jahreseinkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum der Insolvenzeröffnung aufzuteilen, indem der Gesamtbetrag der nach Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse geflossenen Einkünfte zu ermitteln und um zuzuordnende Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, anteilige Pauschbeträge u.ä.

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, m.w.N.; sowie vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, BFHE 265, 300).
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, m.w.N.; sowie vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, BFHE 265, 300).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 - 4 K 1005/18

    Zur Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 InsO

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    Die Anknüpfung der Besteuerung an die "Realisationshandlung" gilt uneingeschränkt nicht nur dann, wenn sie der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO oder im Rahmen seiner Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 1 InsO selbst vornimmt, sondern auch dann, wenn er die Verwertung an einen Dritten delegiert oder sie - wie im Falle des § 170 Abs. 2 InsO - einem absonderungsberechtigten Gläubiger überträgt (so i.E. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2019 4 K 1005/18, juris).
  • BFH, 12.05.1993 - XI R 49/90

    Steuerbarkeit der Umsätze aus der Verwertung von dem Sicherungsnehmer durch den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    In einem solchen Fall bleibe der wirtschaftliche Wert der Sache der Insolvenzmasse erhalten, denn der Verwertungserlös sei der Insolvenzmasse zu Gute gekommen, weil sich die Insolvenzforderung der Bank entsprechend vermindert habe (Verweis auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274).
  • BFH, 11.11.1993 - XI R 73/92

    Einkommensteuerforderungen gegen den Gemeinschuldner im Konkurs als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    Zur Begründung führe der BFH aus, diese Aufteilungsmethode sei auch in Ansehung der progressiven Steuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beigetragen hätten (BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).
  • BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83

    Konkursverwalter - Veräußerungsgewinne - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17
    Zur Begründung führe der BFH aus, diese Aufteilungsmethode sei auch in Ansehung der progressiven Steuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beigetragen hätten (BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).
  • BFH, 14.12.2022 - X R 9/20

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.03.2020 - 5 K 1193/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobenen Klagen des Klägers (Aktenzeichen 5 K 1097/17) sowie des I (Aktenzeichen 5 K 1193/17) wurden mit Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 12.09.2019 gemäß § 73 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter dem Aktenzeichen 5 K 1193/17 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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