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   FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15   

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FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15 (https://dejure.org/2015,41130)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.12.2015 - 4 K 1624/15 (https://dejure.org/2015,41130)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Dezember 2015 - 4 K 1624/15 (https://dejure.org/2015,41130)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 32 Abs 6 S 1 EStG 2009, § 32 Abs 6 S 8 EStG 2009, § 32 Abs 6 S 9 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes - Umfang der vom jeweiligen Elternteil zu erbringenden Leistung

  • IWW

    § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 32 Abs. 6 S. 9 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamer Widerspruch des Vaters gegenüber der der von der Mutter beantragten Übertragung seines Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 9
    Wirksamer Widerspruch des Vaters gegenüber der der von der Mutter beantragten Übertragung seines Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragung eines Kinderfreibetrags vom einen auf den anderen Elternteil

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 308
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.10.2011 - III R 42/07

    Zur Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    Diesem Ergebnis stehe das BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (- III R 42/07 -) nicht entgegen, da es zu der bis einschließlich 2011 geltenden Rechtslage ergangen und ab 2012 durch die Neuregelung des § 32 Abs. 6 (Sätze 8 und 9) EStG überholt sei.

    (cc) An dieser Rechtsprechung hat der BFH auch nach Einführung des einheitlichen Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BStBl I 2001, 533) festgehalten (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011 - III R 42/07 -, juris, Rdn. 11):.

    Vielmehr werde die Steuerentlastung bei dem Elternteil wirksam, der den im Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erfassten Aufwand nach der gesetzgeberischen Einschätzung im Großen und Ganzen überwiegend trage und dessen Belastungssituation mit einer lediglich hälftigen Beteiligung an der kindbedingten Steuerentlastung nicht ausreichend Rechnung getragen würde (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011 - III R 42/07 -, juris, Rdn. 13).

    Ein Anlass, von diesem "Vereinfachungsauftrag" abzuweichen und gerade in Trennungsfällen aufwändige Ausdifferenzierungen vorzunehmen, sei nicht zu sehen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011 - III R 42/07 -, juris, Rdn. 14).

    (dd) Zu der im vorliegenden Streitfall anzuwendenden Neuregelung des § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG (i.d.F des StVereinfG 2011) hat sich der BFH bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 (- III R 42/07 -, juris, Rdn. 16) ansatzweise geäußert und ausgeführt, dass der Gesetzgeber damit dem Umstand Rechnung trage, dass in zunehmendem Maße in Trennungsfällen beide Elternteile den Betreuungs- und Erziehungsbedarf ihres Kindes sicherstellten.

    Dass der Gesetzgeber bei minderjährigen Kindern aufgrund seiner Typisierungsbefugnis - aus Gründen der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts - nicht gehalten ist, eine Unterscheidung nach Bedarfsarten (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) und Altersstufen vorzunehmen, ergibt sich bereits aus den Erwägungen, die der BFH in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 (- III R 42/07 -) dargelegt hat.

  • BFH, 18.05.2006 - III R 71/04

    Übertragung des Betreuungsfreibetrags

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    Dies hat der Gesetzgeber sichergestellt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 71/04 -, juris, Rdn. 24 f.).

    (a) (aa) Der Betreuungsfreibetrag wird gewährt, weil die Eltern in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert sind durch die Erfüllung ihrer Betreuungspflichten, die "ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit' beanspruchen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 71/04 -, juris, Rdn. 28).

    (bb) Die ursprüngliche Regelung in § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BStBl I 2000, 4), der die Übertragung des Betreuungsfreibetrages allein auf Antrag des einen auch gegen den Willen des anderen Elternteils vorsah, hat der BFH für verfassungsgemäß erachtet (vgl. Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 71/04 -, juris, Rdn. 17).

    Da dieser Elternteil im Regelfall einen höheren Betreuungsaufwand habe als der andere Elternteil, der das Kind ggf. an Wochenenden oder in den Schulferien betreue oder der Fremdbetreuungsleistungen (mit-)finanziere, sei es sachgerecht, den Betreuungsfreibetrag auf Antrag ausschließlich dem Elternteil, bei dem das Kind allein gemeldet sei, zu gewähren (vgl. Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 71/04 -, juris, Rdn. 28).

    Die im Senatsurteil vom 18. Mai 2006 (- III R 71/04 -) angeführten Gesichtspunkte rechtfertigten auch die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 38/02

    Klage gegen die Übertragung des Kinderfreibetrags: notwendige Beiladung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    a) Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - VI R 38/02 -, juris, Rdn. 10).

    b) Bei Streitigkeiten um die Frage, ob die Übertragung eines Kinderfreibetrags vom einen auf den anderen Elternteil zu Recht erfolgt ist, liegt in der Regel kein Fall der notwendigen Beiladung vor (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - VI R 38/02 -, juris, Rdn. 12).

    In diesem Fall ist der andere Elternteil, dessen Einkommensteuer-festsetzung betroffen ist, notwendig zum Klageverfahren beizuladen (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - VI R 38/02 -, juris, Rdn. 11).

  • BFH, 16.11.2005 - XI B 193/04

    Kinderbetreuung - Betreuungsfreibetrag

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    Auch insoweit ist der Gesetzgeber aber berechtigt, mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen, und damit zu bestimmen, wie weit die dem Grunde nach zwangsläufigen Kinderbetreuungskosten im typischen Fall auch der Höhe nach zwangsläufig sind (vgl. BFH, Beschluss vom 16. November 2005 - XI B 193/04 -, juris, Rdn. 4).

    Der BFH ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber nicht die Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten und den Betreuungsfreibetrag zu niedrig bemessen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 16. November 2005 - XI B 193/04 -, juris, Rdn. 4 f.; Urteil vom 23. April 2009 - VI R 60/06 -, juris, Rdn. 20 ff.).

  • BFH, 23.04.2009 - VI R 60/06

    Erwerbsbedingter Betreuungsbedarf - Werbungskosten - Gesetzeslage im Streitjahr

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    Der Betreuungsfreibetrag erfasst den Betreuungsbedarf allgemein und schließt insbesondere auch solchen Betreuungsbedarf ein, der erwerbsbedingt ist (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 2009 - VI R 60/06 -, juris, Rdn. 14; vgl. Stache, a.a.O., § 32, Rdn. 175d).

    Der BFH ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber nicht die Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten und den Betreuungsfreibetrag zu niedrig bemessen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 16. November 2005 - XI B 193/04 -, juris, Rdn. 4 f.; Urteil vom 23. April 2009 - VI R 60/06 -, juris, Rdn. 20 ff.).

  • BFH, 28.06.2012 - III R 26/10

    Haushaltsgemeinschaft von Vater und volljährigem Sohn, der nicht zu den Kosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    Insoweit erübrigt sich eine Prüfung, ob bei der Frage einer ausreichenden einkommensteuerlichen Entlastung der Klägerin der ihr im Einkommensteuerbescheid für 2013 gewährte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 1.308 EUR (Bl. 53 PA) mit zu berücksichtigen wäre, wobei allerdings der Haushaltsfreibetrag - dies spräche gegen seine Einbeziehung - eine andere Zielrichtung hat, da er die höheren Kosten für die "eigene' Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abgelten soll (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2012 - III R 26/10 -, juris, Rdn. 12).
  • BFH, 04.07.2001 - VI B 301/98

    Beiladung bei Übertragung des Kinderfreibetrags

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    Eine Regelung, aus der sich ergäbe, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags zwangsläufig Einfluss auf eine bereits durchgeführte oder noch durchzuführende Veranlagung des Elternteils nimmt, der keinen Kinderfreibetrag erhalten soll, ist nicht ersichtlich (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juli 2001 - VI B 301/98 -, juris, Rdn. 16).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    Außerdem muss der Gesetzgeber den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern berücksichtigen, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 -, juris, Rdn. 69 und Rdn. 90).
  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    Damit hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Bedarfsansprüche eines Kindes im Laufe dessen Berücksichtigungszeitraums verändern und der zunächst überwiegende Betreuungsbedarf im Laufe der Zeit durch den Erziehungsbedarf und für ältere Kinder durch den Ausbildungsbedarf überlagert bzw. abgelöst wird (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - VI R 63/08 -, juris, Rdn. 15).
  • BFH, 05.05.1982 - VII R 96/78
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2015 - 4 K 1624/15
    Dies ergibt sich bei Anwendung des - unter Heranziehung der herkömmlichen Methoden (vgl. BFH, Urteil vom 05. Mai 1982 - VII R 96/78 -, juris, Rdn. 28) gewonnen - Ergebnisses der Auslegung des § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG auf den streitigen Sachverhalt.
  • BFH, 08.11.2017 - III R 2/16

    Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2015  4 K 1624/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 308 veröffentlichten Urteil ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2015  4 K 1624/15 aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid des FA für 2013 vom 4. Februar 2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015 aufzuheben.

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