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   FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15   

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FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15 (https://dejure.org/2017,68470)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.12.2017 - 6 K 1386/15 (https://dejure.org/2017,68470)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Dezember 2017 - 6 K 1386/15 (https://dejure.org/2017,68470)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 3 EEG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005
    Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen in einem Solarpark - Umsatzsteuerrechtliche Leistung von Gesellschaftern an die Gesellschaft: Abgrenzung zwischen Gesellschafterbeitrag und Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches - Unternehmereigenschaft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen in einem Solarpark; Voraussetzungen für das Vorliegen einer nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbaren Leistung gegen Entgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen: Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung gegen Entgelt und nicht steuerbarem Gesellschafterbeitrag

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.06.2015 - V B 140/14

    Abgrenzung Leistungsaustausch zum Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbare Leistung gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; BFH-Urteile vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937 und vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).

    Steht dagegen der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung nicht fest und wird die Vergütung daher nach einem von dieser unabhängigen Prozentsatz bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung, so dass ein Leistungsaustausch ausgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442).

    Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Stromlieferung nicht fest und wird das Entgelt daher nach einem feststehenden Anteil im Verhältnis zur Gesamtanlage bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Oktober 2014 -  6 K 1704/12, EFG 2015, 86, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2016 - 6 K 1600/15, Nichtzulassungsbeschwerde mit BFH-Beschluss vom 28. März 2017  XI B 11/17 (nv.) als unzulässig verworfen).

    Auch wenn die Investoren - anders im als in dem der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. September 2014, Az. 6 K 1704/12, EFG 2015, 86 (bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442) zugrunde liegenden Sachverhalt - keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, liegt das Unternehmerrisiko im Streitfall bei der Gesamtheit der Investoren.

    Denn eine nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbare Leistung gegen Entgelt setzt stets voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; BFH-Urteile vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937 und vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).

  • BFH, 04.07.2013 - V R 33/11

    Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbare Leistung gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; BFH-Urteile vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937 und vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).

    Auch wenn sich der Gesellschafter nicht auf das Halten seiner Beteiligung beschränkt, sondern weiter gehende Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, ist die allgemeine Gewinnbeteiligung nicht als Entgelt anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937).

    Denn eine nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbare Leistung gegen Entgelt setzt stets voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; BFH-Urteile vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937 und vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbare Leistung gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; BFH-Urteile vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937 und vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).

    Denn eine nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbare Leistung gegen Entgelt setzt stets voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; BFH-Urteile vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937 und vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 1704/12

    Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen, wenn der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Stromlieferung nicht fest und wird das Entgelt daher nach einem feststehenden Anteil im Verhältnis zur Gesamtanlage bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Oktober 2014 -  6 K 1704/12, EFG 2015, 86, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2016 - 6 K 1600/15, Nichtzulassungsbeschwerde mit BFH-Beschluss vom 28. März 2017  XI B 11/17 (nv.) als unzulässig verworfen).

    Auch wenn die Investoren - anders im als in dem der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. September 2014, Az. 6 K 1704/12, EFG 2015, 86 (bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442) zugrunde liegenden Sachverhalt - keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, liegt das Unternehmerrisiko im Streitfall bei der Gesamtheit der Investoren.

  • BFH, 25.05.2000 - V R 66/99

    Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Im sog. Ferienhaus-Fall (BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 V R 66/99, BFHE 191, 458, BStBl II 2004, 310) hat der Bundesfinanzhof für einen Leistungsaustausch die Abhängigkeit der "Vergütung" von der tatsächlichen Belegung der Ferienwohnung und damit einen konkreten Bezug zum Umfang der jeweiligen Leistung des Gesellschafters gefordert.
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 44/90

    Leistungsaustausch bei entgeltlicher Nutzungsüberlassung von PKW und Büroinventar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 16. März 1993 XI R 44/90 (BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529) und XI R 45/90 (BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530) ist zu entnehmen, dass die Abhängigkeit des Entgeltanteils (Gewinnanteils) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch darstellt.
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 45/90

    Leistungsaustausch und Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters auch bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 16. März 1993 XI R 44/90 (BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529) und XI R 45/90 (BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530) ist zu entnehmen, dass die Abhängigkeit des Entgeltanteils (Gewinnanteils) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch darstellt.
  • BFH, 10.05.1990 - V R 47/86

    Zur Frage der Behandlung einer "Gewinnverteilung" bei einer landwirtschaftlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Dementsprechend ist der Bundesfinanzhof im sog. Kartoffelbrennerei-Fall (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757) von einem Leistungsaustausch ausgegangen, weil die Gewinnverteilung nicht nach einem pauschalen und vorab festgelegten, sondern nach einem variablen Gewinnverteilungsschlüssel entsprechend der Menge der jeweils angelieferten Rohstoffe erfolgte.
  • BFH, 07.12.1967 - V 45/65

    Zufluss durch Gerätevorhaltung im Sinne eines besonderen umsatzsteuerpflichtigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Den für einen Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung hat der Bundesfinanzhof in dem die Überlassung von Baugeräten im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes betreffenden Urteil vom 7. Dezember 1967 (V 45/65, BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398) bejaht, weil die Überlassung entsprechend dem Umfang der Leistung abgegolten wurde.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 6 K 1600/15

    Unternehmereigenschaft eines einzelnen Investors oder der Gemeinschaft der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
    Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Stromlieferung nicht fest und wird das Entgelt daher nach einem feststehenden Anteil im Verhältnis zur Gesamtanlage bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Oktober 2014 -  6 K 1704/12, EFG 2015, 86, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2016 - 6 K 1600/15, Nichtzulassungsbeschwerde mit BFH-Beschluss vom 28. März 2017  XI B 11/17 (nv.) als unzulässig verworfen).
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