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   FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08   

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https://dejure.org/2010,19982
FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08 (https://dejure.org/2010,19982)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.05.2010 - 5 K 1190/08 (https://dejure.org/2010,19982)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - 5 K 1190/08 (https://dejure.org/2010,19982)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1766
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1856/07

    Wechsel der Einkunftsermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
    Dieser zwingende Zusammenhang begründe auch ihren Antrag, dieses Verfahren im Hinblick auf das vorgreifliche Verfahren 5 K 1856/07 gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Der Senat hat die Akten 5 K 1464/06, 5 K 2326/08 und 5 K 1856/07 beigezogen.

    Entgegen der Auffassung der Kläger ist das vorliegende Klageverfahren nicht gemäß § 74 FGO bis zur Rechtskraft des den Einkommensteuerbescheid 2005 betreffenden Klageverfahrens 5 K 1856/07 auszusetzen.

    Das den Einkommensteuerbescheid 2005 betreffende Klageverfahren 5 K 1856/07 ist für das vorliegende Klageverfahren nicht vorgreiflich.

  • BFH, 27.08.1990 - VI B 216/89

    Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens hinsichtlich einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
    Die Bindungswirkung bedeutet, dass die Besteuerungsgrundlagen aus der Veranlagung auch dann unverändert übernommen werden müssen, wenn sie in unzutreffender Höhe angesetzt oder einer falschen Einkunftsart zugeordnet worden sind oder wenn das Finanzamt im Zeitpunkt der Aufteilung Tatbestandsmerkmale anders beurteilen würde als bei der Veranlagung (vgl. Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO -Kommentar, Band VIII, §§ 251 - 346 AO , § 270 Rn. 4; BFH-Beschluss vom 27. August 1990, VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214).

    Mit dem Einwand, die Einkommensteuer sei im Rahmen der bestandskräftig durchgeführten Veranlagung zu hoch angesetzt worden, kann er im Aufteilungsverfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluss vom 27. August 1990, VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214).

  • BFH, 10.03.2005 - VII B 214/04

    Zusammenveranlagung von Eheleuten - keine Aufteilung eines Erstattungsbetrages

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
    Einheitlichkeit bedeutet, dass die inhaltlich gleich lautenden Bescheide jedem der Gesamtschuldner nach § 122 AO bekannt zu geben sind (vgl. Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO -Kommentar, Band VIII, §§ 251 - 346 AO , § 279 Rn. 5 und BFH-Beschluss vom 10. März 2005, VII B 214/04, BFH/NV 2005, 1222 ).

    a) Gemäß § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über die von den Steuerpflichtigen gestellten Aufteilungsanträge durch einheitliche Bescheide, d. h. durch inhaltlich gleich lautende Aufteilungsbescheide zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005, VII B 214/04, a. a. O.).

  • BFH, 15.03.1985 - VI R 30/81

    Als Haftungsbescheid bezeichneter Bescheid, in dem Lohnsteuer pauschal

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
    Widersprechen sich - wie im Streitfall - in den Aufteilungsbescheiden 2005 bis 2007 einerseits der Ausspruch, d. h. hier die aufgeführten "verbleibenden Beträge", und andererseits die Begründung, hier insbesondere die in den einzelnen Aufteilungsbescheiden ausgewiesenen "Zahllasten", bzw. lassen sich - wie im Streitfall - die verbleibenden Beträge, die wohl die aufgeteilten Steuerschulden darstellen, nicht aus der Begründung der angegriffenen Aufteilungsbescheide herleiten, sind die Aufteilungsbescheide nicht hinreichend bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1985, VI R 30/81, BStBl II 1985, 581 ).
  • BFH, 19.02.2009 - VIII B 164/08

    Inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
    Auch dies lässt sich mit dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Steuerbescheiden nicht vereinen, da der Regelungsinhalt der angegriffenen Aufteilungsbescheide nicht eindeutig und exakt aus der Begründung der Aufteilungsbescheide hervorgeht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2009, VIII B 164/08, ZSteu 2009, R535).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2010 - 5 K 2326/08

    Aussetzung eines Verfahrens wegen Aufteilung einer Steuerschuld

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
    Der Senat hat die Akten 5 K 1464/06, 5 K 2326/08 und 5 K 1856/07 beigezogen.
  • BFH, 13.12.2007 - VI R 75/04

    Aufteilung von Steuerrückständen nach Änderungsveranlagung - hinreichende

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
    Das Verhältnis der sich daraus ergebenden Steuerbeträge ergibt den Aufteilungsschlüssel für die rückständige Steuer (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, VI R 75/04, BFH/NV 2008, 424 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2010 - 5 K 2326/08

    Zurückweisung eines Beschäftigten des Beteiligten als Bevollmächtigten bei

    Sie sind Streitgegenstand des Klageverfahrens 5 K 1190/08.

    Die Aufteilung der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide vom 1. Juni 2006 für die Quartale I. bis IV. 2006 ist erst mit Bescheiden vom 28. September 2007 erfolgt, die - wie dargelegt - in dem Verfahren 5 K 1190/08 zu überprüfen sind.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 5 K 1843/06
    Sein Aufgabengebiet umfasst die Bearbeitung der anfallenden Angelegenheiten des Dienstherrn im Rahmen der Besteuerung, insbesondere auch das Führen von Rechtsbehelfen, außergerichtlich wie gerichtlich, ausdrücklich auch der vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Verfahren unter den Aktenzeichen 5 K 1843/06, 5 K 1190/08, 5 K 1464/06 und 5 K 1856/06.

    Zum anderen ergibt sich der geschäftsmäßige Charakter daraus, dass nach dem Beschäftigungsvertrag (§ 1) das Aufgabengebiet des Herrn T 'die Bearbeitung der anfallenden Angelegenheiten der Dienstherren im Rahmen der Besteuerung, insbesondere auch das Führen von Rechtsbehelfen, außergerichtlich wie gerichtlich, ausdrücklich auch der vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Verfahren unter den Aktenzeichen 5 K 1843/06, 5 K 1190/08, 5 K 1464/06 und 5 K 1856/07' umfasst.

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