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FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 K 2445/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung der gesonderten Feststellung des Gewinnes nach § 165 Abs. 2 Abgabenordnung (AO); Ermessensspielraum der Finanzbehörde bei der vorläufigen Festsetzung einer Steuer; Pauschale Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 32 § 165 Abs. 1
In welchem Umfang können gem. § 165 Abs. 1 AO ergangene Bescheide geändert werden - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
In welchem Umfang können gem. § 165 Abs. 1 AO ergangene Bescheide geändert werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 K 2445/05
- BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07
Papierfundstellen
- EFG 2008, 13
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07
Liebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger …
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 13 veröffentlicht. - BFH, 16.05.2008 - IV B 112/07
Verletzung des rechtlichen Gehörs - keine Verböserung i.S. des § 367 Abs. 2 Satz …
Tatsächlich hat das FG auch die stattgebende Entscheidung betreffend den Änderungsbescheid 1999 (Urteil vom 6. Juni 2007 1 K 2445/05) ausschließlich darauf gestützt, dass die Änderungsvoraussetzungen des § 165 Abs. 2 AO (insoweit) nicht vorlagen. - VG Gelsenkirchen, 21.11.2008 - 1 K 1945/08
Familienzuschlag, Kind, Zugang, Beweis, Nachweis, zeitnahe Geltendmachung, …
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3606/04 -, IÖD 2007, 94 (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 591), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 2 B 44.06 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 K 2445/05 -. - FG Sachsen, 13.04.2018 - 8 V 311/18
Zugrundelegung vorläufig berücksichtigter Verluste aus Gewerbebetrieb als nicht …
Während das FG München mit Urteil vom 19. Juni 2007 13 K 2602/03, auf das sich der Antragsgegner bezieht, die Einkunftserzielungsabsicht als gemeinsames, allen sieben Einkunftsarten immanentes Tatbestandsmerkmal für vorrangig hält, weil sich bei ihrem Fehlen die Zuordnung der fraglichen Betätigung zu einer bestimmten Einkunftsart erübrige, sehen das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 6. Juni 2007 1 K 2445/05 und im Nachgang auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. März 2010 IV R 60/07 die Einkünftequalifikation jedenfalls dann als vorrangig an, wenn mit ihr die Entscheidung einhergeht, nach welchen Vorschriften die Einkünfte zu ermitteln sind.