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   FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13   

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https://dejure.org/2014,21542
FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13 (https://dejure.org/2014,21542)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.08.2014 - 6 K 2092/13 (https://dejure.org/2014,21542)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. August 2014 - 6 K 2092/13 (https://dejure.org/2014,21542)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 25 UStG 2005, Art 26 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 306 Abs 1 EGRL 112/2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008
    Nebenleistungen im Rahmen der Anwendung des § 25 UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerrechtliche Zuordnung einer Nebenleistung zu mehreren Haupt-Reisevorleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebenleistungen bei der Margenbesteuerung nach § 25 UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nebenleistungen bei der Margenbesteuerung nach § 25 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1921
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    Er ist nach der Rechtsprechung des EuGH (vom 22.10.1998 C-308/96 und C-94/97, UR 1999, 38) verpflichtet, die von Hotelgästen vereinnahmten Entgelte auf die Eigenleistungen (Unterbringung mit Verpflegung) und auf die Fremdleistungen (Beförderung) aufzuteilen.".

    Das Tatbestandsmerkmal "soweit" dient der Abgrenzung bei gemischten Leistungen mit der Folge, dass beispielsweise bei Vorliegen eines einheitlichen Preises eine Aufteilung vorzunehmen ist, weil die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nur zulässig ist, "soweit" Reisevorleistungen in Anspruch genommen worden sind (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 - Madgett & Baldwin - , UR 1999, 38).

    Diese "Vorleistungen" bleiben Nebenleistungen zu Eigenleistungen, der Unternehmer unterliegt insoweit nicht der Sonderregelung des § 25 UStG; das gilt allerdings nur dann, wenn die Vorleistungen nicht über die traditionellen Aufgaben des Hoteliers hinausgehen und den Pauschalpreis nicht spürbar beeinflussen ((EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 - Madgett & Baldwin - , UR 1999, 38; ebenso EuGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 C-200/04 - iSt - , BFH/NV 2006, Beilage 1, 34; dazu auch Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 25 Rz. 37 und 134).

  • BFH, 15.01.2009 - V R 91/07

    Überlassung von Strom als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    In Anlehnung an die von ihm in Bezug genommene BFH-Entscheidung vom 15. Januar 2009 (aaO; in der allerdings § 25 UStG nicht eingriff, weil ein sog. Kettengeschäft vorlag) sind die Ausführungen von Wäger dahin zu verstehen, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt - im vorgenannten Beispiel mithin um eine Nebenleistung zur Eigenleistung "Unterbringung´.

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 91/07, BStBl II 2009, 615 und zuletzt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 25/11, jurisDok).

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    Bei der Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistung sind die Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung zu beachten (Wäger in Birkenfeld, aaO, § 234 Rz. 87 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433 mit Nichtanwendungserlass BMF vom 4. Mai 2010, BStBl I 2010, 490: "Das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 9/06 - ist bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden").

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433).

  • BFH, 13.07.2006 - V R 24/02

    Obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotene Reiserücktrittskostenversicherung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 8. April 2002 6 K 1925/99, EFG 2002, 1409, bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 24/02, BStBl II 2006, 935)).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 (aaO) in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, ob die spezielle Leistung - dort der Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung - zu den "typischen Reiseleistungen" gehört.

  • FG Hessen, 08.04.2002 - 6 K 1925/99

    Reiseleistung; Margenbesteuerung; Sonstige Leistung; Nebenleistung;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 8. April 2002 6 K 1925/99, EFG 2002, 1409, bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 24/02, BStBl II 2006, 935)).

    Der vom BFH entschiedene Fall war durch die Besonderheiten des Versicherungsschutzes gekennzeichnet, die die Vorinstanz (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 8. April 2002, aaO) zutreffend wie folgt beschrieb:.

  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 91/07, BStBl II 2009, 615 und zuletzt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 25/11, jurisDok).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    Den Anteil der Eigenleistungen kann der Unternehmer mit den Marktpreisen und nicht etwa mit den tatsächlichen Kosten ansetzen; dabei hat die Finanzverwaltung zu ermitteln, ob der Teil des Pauschalangebots, der den eigenen Leistungen des Reisebüros entspricht, auf der Grundlage des Marktwertes dieser Leistungen errechnet werden kann (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2005 C-291/03 - My Travel plc - , BFH/NV 2006, Beilage 1, 28).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    Diese "Vorleistungen" bleiben Nebenleistungen zu Eigenleistungen, der Unternehmer unterliegt insoweit nicht der Sonderregelung des § 25 UStG; das gilt allerdings nur dann, wenn die Vorleistungen nicht über die traditionellen Aufgaben des Hoteliers hinausgehen und den Pauschalpreis nicht spürbar beeinflussen ((EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 - Madgett & Baldwin - , UR 1999, 38; ebenso EuGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 C-200/04 - iSt - , BFH/NV 2006, Beilage 1, 34; dazu auch Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 25 Rz. 37 und 134).
  • BFH, 21.01.1993 - V B 95/92

    Inhalt der Besteuerung von nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    Dabei kommt es auf die tatsächliche Durchführung und nicht auf die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter, dem Leistungsträger (Dritter i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG) und dem Leistungsempfänger (Reisender) an (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346; Abschn. 25.1 Abs. 8 Satz 2 UStAE; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 25 UStG Rz. 35; a.A. Wäger in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 234 Rz. 75: Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen und die diesen zugrunde liegende zivilrechtliche Beurteilung ist entscheidend).
  • FG Bremen, 09.07.2008 - 2 K 220/07

    Anwendbarkeit des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf unentgeltliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13
    Der Unternehmer wird als Vermittler tätig, wenn er seinen Willen, im fremden Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, gegenüber den Beteiligten deutlich zum Ausdruck bringt (FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2008 2 K 220/07 (1), EFG 2008, 1493, rkr.).
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