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   FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2015 - 3 K 1070/13   

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https://dejure.org/2015,41154
FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2015 - 3 K 1070/13 (https://dejure.org/2015,41154)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.12.2015 - 3 K 1070/13 (https://dejure.org/2015,41154)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 3 K 1070/13 (https://dejure.org/2015,41154)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 Abs 5 UStG 2005, § 3 Abs 1b UStG 2005, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009
    Lieferung von Biomasse an einen Biogasanlagenbetreiber als Gehaltslieferung gem. § 3 Abs. 5 UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliches Vorliegen einer Gehaltslieferung bei der Lieferung von Pflanzensubstraten durch einen Landwirt an einen Biogasanlagebetreiber unter vereinbarter Rückgabe der Gärreste an den Landwirt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3 Abs. 5 S. 1
    Umsatzsteuerliches Vorliegen einer Gehaltslieferung bei der Lieferung von Pflanzensubstraten durch einen Landwirt an einen Biogasanlagebetreiber unter vereinbarter Rückgabe der Gärreste an den Landwirt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gehaltslieferung i.S.d. § 3 Abs. 5 UStG bei Lieferung von Biomasse an einen Biogasanlagenbetreiber und Rückgabe der Gärreste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 324
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.11.1960 - V 202/57 U

    Umfang des Leistungsaustausches zwischen einem Bergwerksunternehmen und einem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2015 - 3 K 1070/13
    In dem Urteil vom 10. November 1960 - V 202/57 U habe der BFH ausgeführt, dass der Schluss nahe liege, ausgehend von dem Grundsatzurteil des Reichsfinanzhofs vom 8. Mai 1925 - VA 87/85 hätten der Rechtsprechung und späterhin dem Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 UStDB 1934 sowie § 6 UStDB 1938 und 1951 für den Anwendungsbereich einer Gehaltslieferung nur körperliche Bestandteile einer Sache vorgeschwebt.

    Anders verhält es sich hingegen in dem vom BFH in seinem Urteil vom 10. November 1960 (V 202/57 U, BStBl. III 1961, 42) entschiedenen Fall.

    Entscheidend hat der BFH dabei nicht auf die Änderung des Aggregatzustandes abgestellt, sondern dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten das Gichtgas nicht als bloßer Abfall oder Rückstand des gelieferten Kokses, sondern als ein neuer Gegenstand anzusehen ist, weil er aus Bestandteilen besteht, die nur zum Teil dem gelieferten Koks entstammen (BFH-Urteil vom 10. November 1960 - V 202/57 U, BStBl. III 1961, 42).

    Im Streitfall hingegen ist -woran auch der BFH in dem Urteil vom 10. November 1960 (V 202/57 U, BStBl. III 1961, 42) für eine Gehaltslieferung festgehalten hat- mit den Gärresten nur zurückgegeben worden, was bereits im hingegebenen Gegenstand, den Pflanzensubstraten, bereits vollständig enthalten war.

  • BFH, 10.05.1990 - V R 47/86

    Zur Frage der Behandlung einer "Gewinnverteilung" bei einer landwirtschaftlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2015 - 3 K 1070/13
    Der BFH hat nicht beanstandet, dass Kartoffellieferungen an eine Kartoffelgemeinschaftsbrennerei unter vereinbarter Rückgabe der Bearbeitungs- oder Verarbeitungsabfälle bei dem Brennvorgang -der sog. Schlempe- von den Beteiligten als Gehaltslieferung im Sinn von § 3 Abs. 5 UStG 1973 mit der Folge behandelt wurden, dass Gegenstand der Lieferung der Stärkegehalt der Kartoffeln war (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 - V R 47/86, BStBl. II 1990, 757).
  • BFH, 29.09.1960 - V 285/58 U

    Steuerliche Einordnung für gebrauchte Akkumulatoren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2015 - 3 K 1070/13
    Die Versteuerung der Rückgabe dieser Bestandteile würde aber einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise widersprechen, weil nach dem Willen der Beteiligten diese Bestandteile gar nicht Gegenstand des Leistungsaustausches sein sollten (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1960 - V 285/58 U, BStBl. III 1960, 455).
  • BFH, 10.08.2017 - V R 3/16

    Biogasanlage in der Umsatzsteuer - Abweichende rechtliche Würdigung kein

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2015  3 K 1070/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 324 veröffentlichten Urteil statt.

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