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   FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17   

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FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17 (https://dejure.org/2018,12090)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.04.2018 - 6 K 2194/17 (https://dejure.org/2018,12090)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. April 2018 - 6 K 2194/17 (https://dejure.org/2018,12090)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 74 Abs 1 EStG 2009, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 2 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, EStG VZ 2015
    (Rückforderung von Kindergeld bei Doppelzahlungen: Kenntnis des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (Familienkasse) i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine Rückforderung von Kindergeld; Anrechnung des Einkommens aus einer Beschäftigung auf die Asylbewerberleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückforderung von Kindergeld bei Doppelzahlungen: Zahlungen des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hessen, 23.06.2004 - 3 K 1659/02

    Kindergeld; Rückforderung; Abkommen über soziale Sicherheit; Erstattungsanspruch;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17
    Nichts Anderes ergebe sich aus der Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 23. Juni 2004 im Verfahren 3 K 1659/02.

    Das dem Kläger zustehende Kindergeld und die den Kindern der Klägers seitens der Beigeladenen in der Vergangenheit gewährten Sozialhilfe nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII sind gleichartige Leistungen (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156 zur Sozialhilfe; Hessisches FG, Urteil 23. Juni 2004 3 K 1659/02, EFG 2004, 1783 zu Leistungen nach dem AsylbLG; zum Ganzen vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145).

    29 2. Nachrangige Verpflichtung: Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG insoweit eine nachrangige Leistung, als das Kindergeld der Förderung der Familie dient, § 31 Satz 2 EStG (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO und Hessisches FG, Urteil vom 23. Juni 2004 aaO; zum Ganzen vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145).

    Das erkennende Gericht hat den Beteiligten vor Durchführung der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch Gelegenheit gegeben, zum rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG vom 23. Juni 2004 (3 K 1659/02, EFG 2004, 1783) Stellung zu nehmen.

  • BFH, 05.06.2014 - VI R 15/12

    Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17
    Das ergebe sich aus der Entscheidung des BFH vom 05. Juni 2014 im Verfahren VI R 15/12.

    Das dem Kläger zustehende Kindergeld und die den Kindern der Klägers seitens der Beigeladenen in der Vergangenheit gewährten Sozialhilfe nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII sind gleichartige Leistungen (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156 zur Sozialhilfe; Hessisches FG, Urteil 23. Juni 2004 3 K 1659/02, EFG 2004, 1783 zu Leistungen nach dem AsylbLG; zum Ganzen vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145).

    29 2. Nachrangige Verpflichtung: Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG insoweit eine nachrangige Leistung, als das Kindergeld der Förderung der Familie dient, § 31 Satz 2 EStG (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO und Hessisches FG, Urteil vom 23. Juni 2004 aaO; zum Ganzen vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145).

    In dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 im Verfahren VI R 15/12 (BStBl II 2015, 145) zugrunde lag, hatte die Kindergeldfestsetzung - wie im vorliegenden Fall und wie im Fall des Hessischen FG - noch nicht stattgefunden, als die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den nachrangig Verpflichteten bei der Familienkasse einging.

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17
    Er gründet seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG, namentlich das Urteil vom 19. März 1992 7 Rar 26/91, BSGE 70, 186).

    Das dortige FG hat sich - unabhängig davon - aber auch nicht dezidiert mit der oben zitierten Rechtsprechung des BSG (z.B. 7 Rar 26/91 aaO) auseinandergesetzt.

    Damit war die beklagte Familienkasse i.S.d. Rspr. des BSG (7 Rar 26/91 aaO) nicht in der Lage, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Teile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen sind.

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 88/01

    Kindergeld; Erstattungsverfahren nach § 74 Abs. 5 EStG 1996

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17
    Das dem Kläger zustehende Kindergeld und die den Kindern der Klägers seitens der Beigeladenen in der Vergangenheit gewährten Sozialhilfe nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII sind gleichartige Leistungen (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156 zur Sozialhilfe; Hessisches FG, Urteil 23. Juni 2004 3 K 1659/02, EFG 2004, 1783 zu Leistungen nach dem AsylbLG; zum Ganzen vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145).

    29 2. Nachrangige Verpflichtung: Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG insoweit eine nachrangige Leistung, als das Kindergeld der Förderung der Familie dient, § 31 Satz 2 EStG (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO und Hessisches FG, Urteil vom 23. Juni 2004 aaO; zum Ganzen vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 88/09

    Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17
    Mangels eines Über-/Unterordnungsverhältnisses der beiden Behörden (Beigeladene zu 1 als Vollzugsbehörde des Beigeladenen zu 3 einerseits und Familienkasse andererseits) kommt hier schon der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03

    Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17
    Der BFH habe sich mit Urteil vom 25. Mai 2004 im Verfahren VIII R 21/03 der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach § 104 SGB X angeschlossen.
  • BSG, 30.01.1985 - 4 RJ 107/83

    Erstattungsanspruch - Leistungsanspruch - Umfang eines Erstattungsanspruchs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17
    Da sich der Erstattungsanspruch gem § 104 Abs. 1 SGB X (wie auch die übrigen Erstattungsansprüche der §§ 102, 103, 105 SGB X) nur im Hinblick auf Leistungen ergeben kann, die von anderen Leistungsträgern zeitgleich zu erbringen waren und von der Leistungsart her vergleichbar sind (BSGE 57, 219, 220 = SozR 1300 § 104 Nr. 3; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 4; Schroeder-$Printzen, aaO, § 104 Anm 2.4), setzt die Kenntnis nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, daß der um Erstattung ersuchte Leistungsträger weiß, welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht hat.
  • BFH, 26.07.2012 - III R 28/10

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17
    Zur Gleichartigkeit: Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein(st. Rspr., vgl. nur BFH, Urteil vom 26. Juli 2012 III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26).
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 - 5 K 834/18

    Erstattungsansprüche eines Sozialleistungsträgers auf Kindergeld

    Eine positive Kenntnis im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt hiernach voraus, dass die Familienkasse - ohne selbst nachzufragen oder nachzuforschen - aus den ihr vorliegenden Informationen ersehen kann, für welche Zeiträume und in welcher Höhe Leistungen von dem anderen Träger von Sozialleistungen erbracht wurden [so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 Rar 42/93 - juris RdNr. 36, Urteil vom 19. März 1992 - 7 Rar 26/91 - BSGE 70, S. 186; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. April 2018 - 6 K 2194/17 - juris (RdNr. 31)].

    Selbst wenn noch Ungewissheit über die Einzelheiten der Leistungen des anderen (nachrangigen) Leistungsträgers besteht und deshalb keine konkreten Beträge genannt werden können, erfordern die §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X daher die Mitteilung der Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind, und des Zeitraums, für den die Sozialleistungen (voraussichtlich) erbracht werden [vgl. FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 - 13 K 2747/17 - juris (RdNr. 28); FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. April 2018 - 6 K 2194/17 - juris (RdNr. 35) unter Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 05. Juni 2014 - VI R 15/12 - BStBl. II 2015, S. 145 f. (RdNr. 22)].

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2022 - 5 K 328/16

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über Kindergeld - Minderung des von der

    Eine positive Kenntnis im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt hiernach voraus, dass die Familienkasse - ohne selbst nachzufragen oder nachzuforschen - aus den ihr vorliegenden Informationen ersehen kann, für welche Zeiträume und in welcher Höhe Leistungen von dem anderen Träger von Sozialleistungen erbracht wurden [so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 Rar 42/93 - juris RdNr. 36, Urteil vom 19. März 1992 - 7 Rar 26/91 - BSGE 70, S. 186; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. April 2018 - 6 K 2194/17 - juris (RdNr. 31)].

    Selbst wenn noch Ungewissheit über die Einzelheiten der Leistungen des anderen (nachrangigen) Leistungsträgers besteht und deshalb keine konkreten Beträge genannt werden können, erfordern die §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X daher die Mitteilung der Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind, und des Zeitraums, für den die Sozialleistungen (voraussichtlich) erbracht werden [vgl. FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 - 13 K 2747/17 - juris (RdNr. 28); FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. April 2018 - 6 K 2194/17 - juris (RdNr. 35) unter Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 05. Juni 2014 - VI R 15/12 - BStBl. II 2015, S. 145 f. (RdNr. 22)].

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 - 5 K 787/18

    Rechtswidrigkeit eines Kindergeld-Rückforderungsbescheids - Keine

    Eine positive Kenntnis im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt hiernach voraus, dass die Familienkasse - ohne selbst nachzufragen oder nachzuforschen - aus den ihr vorliegenden Informationen ersehen kann, für bzw. an wen für welche Zeiträume und in welcher Höhe Leistungen von dem anderen Träger von Sozialleistungen erbracht wurden [BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 Rar 42/93 - juris RdNr. 36, Urteil vom 19. März 1992 - 7 Rar 26/91 - BSGE 70, S. 186; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. April 2018 - 6 K 2194/17 - juris (RdNr. 31)].

    Selbst wenn noch Ungewissheit über die Einzelheiten der Leistungen des anderen (nachrangigen) Leistungsträgers besteht und deshalb keine konkreten Beträge genannt werden können, erfordert § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X daher die Mitteilung der Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind, und des Zeitraums, für den die Sozialleistungen (voraussichtlich) erbracht werden [vgl. FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 - 13 K 2747/17 - juris (RdNr. 28); FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. April 2018 - 6 K 2194/17 - juris (RdNr. 35) unter Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 05. Juni 2014 - VI R 15/12 - BStBl. II 2015, S. 145 f. (RdNr. 22)].

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2019 - 2 K 1817/17

    Keine Rückforderung von Kindergeld vom Kindergeldberechtigten bei Unkenntnis der

    Eine Kenntnis des vorrangigen Leistungsträgers von der Leistung des nachrangigen Leistungsträgers in diesem Sinne kann erst dann angenommen werden, wenn der Erstattungsanspruch hinreichend konkretisiert wurde, also zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind (Leistung im Einzelnen und ohne Anrechnung von Kindergeld), der Zeitraum, für den die ungekürzte Sozialleistung erbracht wurde und der Zeitraum, für den der Erstattungsanspruch geltend gemacht wird, hinreichend konkret mitgeteilt wurden (dazu vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. September 2012 V S 6/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1997; vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 2018 6 K 2194/17, veröffentlicht in Juris).
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