Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 162 Abs 1 AO 1977, § 162 Abs 2 S 1 AO 1977, § 15 Abs 2 EStG, § 96 Abs 1 FGO
Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Sicherheitszuschlag; ungeklärte Bareingänge; Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Anwendung der Grundsätze der Schätzung des Gewinns (größtmögliche Wahrscheinlichkeit, schlüssige, wirtschaftlich mögliche und vernünftige Schätzungsergebnisse, Einhaltung des Schätzungsrahmens) im konkreten Einzelfall - Merkmal der Beteiligung am allgemeinen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
- FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2014/17 2 K 2160/17 2 K 2220/17
- BFH, 26.03.2019 - X B 84/18
- BFH, 12.02.2020 - X R 9/19
Wird zitiert von ... (3)
- FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2160/17
Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
Am 17. August 2009 erstattete Herr K.S., der Bruder des Klägers, beim Hauptzollamt - Anzeige (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) und erklärte, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Prozessakten 2 K 2014/17, 2 K 2220/17, 2 V 2015/17, 2 V 2161/17, 2 V 2221/17, 6 K 2057/17, 6 K 2151/17, 6 K 2223/17, 6 V 2152/17 und 6 V 2224/17 nebst Steuerakten verwiesen.
So hat der Bruder des Klägers, Herr K.S., am 17. August 2009 (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) beim Hauptzollamt - erklärt, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft.
Dass die Betriebseinnahmen teilweise innerhalb weniger Tage bzw. Wochen und gesplittet in Teilbeträgen eingezahlt worden sind, ist nach Einschätzung des Gerichts allein darauf zurückzuführen, dass die Herkunft der Mittel verschleiert werden sollte, um aus der Höhe des regelmäßig für ein Bauvorhaben fällig werdenden (Bar-) Gesamtentgelts des Klägers (vgl. hierzu die Angaben von K.S., Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) keine Rückschlüsse auf eine gewerbliche Tätigkeit ziehen zu können.
Der vom Senat für nachvollziehbar und plausibel erachteten Aussage von Herrn K.S. vom 17. August 2009 zufolge hat sich der Gesamtpreis je Haus sogar auf durchschnittlich 5.000,00 EUR (ohne Extrakosten) belaufen; bereits an zwei Baustellen hat der Kläger danach 10.000,00 EUR verdient (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17).
- FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2014/17
Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
Am 17. August 2009 erstattete Herr K.S., der Bruder des Klägers, beim Hauptzollamt Anzeige (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) und erklärte, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Prozessakten 2 K 2160/17, 2 K 2220/17, 2 V 2015/17, 2 V 2161/17, 2 V 2221/17, 6 K 2057/17, 6 K 2151/17, 6 K 2223/17, 6 V 2152/17 und 6 V 2224/17 nebst Steuerakten verwiesen.
So hat der Bruder des Klägers, Herr K.S., am 17. August 2009 (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) beim Hauptzollamt erklärt, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft.
Dass die Betriebseinnahmen teilweise innerhalb weniger Tage bzw. Wochen und gesplittet in Teilbeträgen eingezahlt worden sind, ist nach Einschätzung des Gerichts allein darauf zurückzuführen, dass die Herkunft der Mittel verschleiert werden sollte, um aus der Höhe des regelmäßig für ein Bauvorhaben fällig werdenden (Bar-) Gesamtentgelts des Klägers (vgl. hierzu die Angaben von K.S., Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) keine Rückschlüsse auf eine gewerbliche Tätigkeit ziehen zu können.
Der vom Senat für nachvollziehbar und plausibel erachteten Aussage von Herrn K.S. vom 17. August 2009 zufolge hat sich der Gesamtpreis je Haus sogar auf durchschnittlich 5.000,00 EUR (ohne Extrakosten) belaufen; bereits an zwei Baustellen hat der Kläger danach 10.000,00 EUR verdient (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17).
- BFH, 12.02.2020 - X R 9/19
Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich …
Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 - 2 K 2014/17, 2 K 2160/17 und 2 K 2220/17 aufgehoben.