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   FG Rheinland-Pfalz, 09.06.1999 - 1 K 1144/97   

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FG Rheinland-Pfalz, 09.06.1999 - 1 K 1144/97 (https://dejure.org/1999,39707)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.06.1999 - 1 K 1144/97 (https://dejure.org/1999,39707)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - 1 K 1144/97 (https://dejure.org/1999,39707)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 878
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.1999 - 1 K 1144/97
    Rückwirkende Ereignisse sind nämlich solche, die den steuerlich bereits erfaßten Sachverhalt verändern und steuerlich derart in die Vergangenheit zurückwirken, daß ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültig getroffene Regelung an die Sachverhaltsveränderung anzupassen (Klein/Orlopp AO, 5. Aufl., § 175 Anm. 5 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84 , BStBl. II 1989, 957).

    Insoweit unterscheidet sich der hier zugrundeliegende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des BFH vom 12. Juli 1989 (BStBl II 1989, 957 [BFH 12.07.1989 - X R 8/84] ) zugrundelag.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.1999 - 1 K 1144/97
    Die Bürgschaftsübernahme und die hieraus resultierende spätere Zahlung, die - entsprechend den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 - GrS 1/92 und 2/92 (BStBl II 1993, 894, 897 [BFH 19.07.1993 - GrS - 1/92] ) - als nachträgliches Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen seien, müßten als verdeckte Einlage in die ... GmbH und sodann als verdeckte Einlage der ... GmbH in die GIB gewertet werden.

    Sie müssen sich in der Weise auswirken, daß nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH, Beschluß des Großen Senats vom 19. Juli 1993, BStBl II 1993, 894, 896 [BFH 19.07.1993 - GrS - 1/92] re.Sp.; 897, 901 li.Sp.).

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 36/83

    Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.06.1999 - 1 K 1144/97
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können zwar - unter bestimmten Voraussetzungen - die Übernahme einer Bürgschaft für eine Verbindlichkeit einer Kapitalgesellschaft und die sich anschließend hieraus ergebende Inanspruchnahme als verdeckte Einlage und damit als nachträglich Anschaffungskosten auf die Beteiligung gewertet werden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83 , BStBl II 1985, 320, 322; 16. April 1991 VIII R 100/87 , BStBl II 1992, 234; 27. Oktober 1992 VIII R 87/89 , BStBl II 1993, 340; 8. April 1998 VIII, R 21/94 , BStBl II 1998, 660; auch: Finanzgerichte Düsseldorf vom 7. Dezember 1995, EFG 1996, 228; Berlin vom 10. Juni 1996, EFG 1996, 1.036 sowie H 140 Abs. 5 "Bürgschaft" EStR 1997 und Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf vom 1. Februar 1989, DB 1989, 72 und München vom 30. April 1996, FR 1996, 431), wenn die Übernahme der Bürgschaft ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.

    Gegenstand einer verdeckten Einlage kann auch die Übernahme einer Bürgschaft sein (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984, BStBl II 1985, 320 [BFH 02.10.1984 - VIII R 36/83] ).

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 30/14

    Realisierung eines Veräußerungsverlusts - Änderung eines Steuerbescheids nach §

    a) Soweit das FG auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ablehnt, weil die Veräußerung der Beteiligung im Veranlagungszeitraum 2003 zunächst nicht erklärt und damit auch nicht der Besteuerung unterworfen worden war (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 1999  1 K 1144/97, EFG 1999, 878), folgt der Senat dem nicht.
  • FG Schleswig-Holstein, 29.07.2014 - 3 K 77/10

    Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei

    Diese Vorschrift verlange jedoch ein steuerlich rückwirkendes Ereignis, welches nach der Rechtsprechung des BFH sowie des FG Rheinland Pfalz (Urteil vom 9. Juni 1999, 1 K 1144/97), nur vorliege, wenn ein Ereignis einen der Besteuerung zugrunde gelegten - also steuerlich erfassten - Sachverhalt verändere und derart in die Vergangenheit zurückwirke, dass ein Bedürfnis bestehe, die schon endgültig getroffene Regelung an die Sachverhaltsänderung anzupassen.

    War der Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt steuerlich nicht erfasst, weil er dem Finanzamt zum Beispiel nicht bekannt war, rechtfertigt seine spätere Änderung nicht die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 1999, 1 K 1144/97, EFG 1999, 878, von Wedelstedt in Behrmann/Gosch, § 175 AO Rn. 48.3).

    Schließlich teilt der Senat auch nicht die klägerische Ansicht, wonach das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 1999 (a.a.O.) schon deshalb nicht anwendbar sei, weil im Streitfall ein Gewinn in Höhe von 0,- EUR vorlag, dieser daher gar nicht zu erklären gewesen wäre und der Bescheid somit zutreffend war.

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.02.2007 - 1 K 298/01

    Verfahrensrechtlicher Übergang in die abgabenrechtliche Stellung des

    Daher setze eine entsprechende Änderungsmöglichkeit voraus, dass der Sachverhalt bereits in der Vergangenheit erfasst war (vgl. dazu FG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 9. Juni 1999, 1 K 1144/97).
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