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   FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16   

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https://dejure.org/2018,47539
FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16 (https://dejure.org/2018,47539)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.08.2018 - 5 K 1376/16 (https://dejure.org/2018,47539)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. August 2018 - 5 K 1376/16 (https://dejure.org/2018,47539)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 4a S 3 EStG 2002, § 4 Abs 4a S 4 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Überentnahmen nur bei negativem Eigenkapital

  • IWW

    § 4 Abs. 1 EStG § 4 Abs. 4a EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4a
    Rechtsstreit über das Vorliegen von zu verzinsenden Überentnahmen in einem Besitzunternehmen; Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Betrieblicher Schuldzinsenabzug
    Nichtabzugsfähige Schuldzinsen
    Einteilung der Schuldzinsen
    ZeitlicherAnwendungsbereich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16
    Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen (BFH-Urteil vom 21. September 2005, X R 47/03, BStBl II 2006, 504).

    27 3. a) Mit Urteil vom 21.09.2005 hat der BFH festgehalten (BFH-Urteil vom 21.09.2005, X R 47/03, BStBl II 2006, 504), dass der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG den Schuldzinsenabzug beschränkt, wenn und soweit die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen in diesem Wirtschaftsjahr und in den Vorjahren übersteigen.

    Dass der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4a EStG 1999 nur die Entnahme von nach dem 31. Dezember 1998 gebildetem Eigenkapital beim Schuldzinsenabzug hätte begünstigen wollen, kann mangels Vorliegens einer amtlichen Begründung nicht als Regelungswille des historischen Gesetzgebers unterstellt werden (BFH-Urteil vom 21.09.2005, X R 47/03, a.a.O., juris-Ausdruck Ran. 35).

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16
    Diese periodenübergreifende Regelung greift auch dann ein, wenn im Streitjahr selbst keine Überentnahmen gegeben sind; allerdings sind dann auch Unterentnahmen des Streitjahres zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17.08.2010, VIII R 42/07, BStBl II 2010, 1041, juris Rn. 18).

    Maßgeblich für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen soll daher der jährlich fortzuschreibende Saldo aller Über- und Unterentnahmen sein (BFH-Urteil vom 17.08.2010, VIII R 42/07, a.a.O., juris Rn. 18).

  • BVerfG, 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16
    Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1868/12 ruhte, wurde es Ende des Jahres 2015 wiederaufgenommen.
  • BFH, 14.03.2018 - X R 17/16

    Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16
    c) Mit Urteil vom 14.03.2018 hat der BFH entschieden (BFH-Urteil 14.03.2018, X R 17/16, DStR 2018, 1545), dass die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen aller in die Berechnung einzubeziehenden Wirtschaftsjahre (der Totalperiode) ab dem nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr entspricht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1375/16

    Überentnahmen liegen nur vor, wenn das Eigenkapital negativ ist

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16
    Dies ist im Streitfall indes in den Streitjahren 2005 bis 2007 und auch in den Vorjahren seit 1999 in keinem Jahr der Fall gewesen (vgl. insoweit das Senatsurteil in dem Verfahren 5 K 1375/16).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 40/18

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.08.2018 - 5 K 1375/16 sowie 5 K 1376/16 aufgehoben.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1374/16

    (Inhaltsgleich mit Urteil des

    Wegen der Begründung wird auf die Klagebegründung in dem Verfahren 5 K 1376/16 verwiesen.

    Hinsichtlich der Begründung des Beklagten wird auf das Verfahren 5 K 1376/16 verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe in dem Verfahren 5 K 1376/16 verwiesen.

  • BFH, 05.11.2019 - X R 42/18

    41/18 - Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Zur Begründung verwies es jeweils auf seine am selben Tag ergangenen Entscheidungen betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2004 (5 K 1375/16, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 1624) sowie Einkommensteuer 2005 bis 2007 (5 K 1376/16).
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