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   FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 6 K 1994/00   

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FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 6 K 1994/00 (https://dejure.org/2003,18568)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.10.2003 - 6 K 1994/00 (https://dejure.org/2003,18568)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 6 K 1994/00 (https://dejure.org/2003,18568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts bei der Ermittlung des Aufgabegewinns

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts bei der Ermittlung des Aufgabegewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 6 K 1994/00
    Diese, im Handelsrecht allgemein anerkannte Vermögenszuweisung (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 30798, BFH/NV 2002, 1365 unter Ziffer I. 1.a. m.w.N.), folgt für das Steuerrecht aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO .

    So hat der III. Senat des BFH im Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 188/81 (BStBl. II 1988, 493) die bloße Nutzungsgestattung und den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach §§ 951, 812 BGB nicht als hinreichende Merkmale für eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung angesehen, während der X. Senat in seinen Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 23/99 (BStBl. II 2002, 281) und X R 15/01 (BStBl. II 2002, 278) in vergleichbaren Fällen wirtschaftliches Eigentum des Herstellers des Gebäudes bejaht hat (s. ausführliche Darstellung der differierenden Rechtsprechung im Urteil des VIII. Senats vom 14. Mai 2002, a.a.O. unter Ziffer I. 1. c.).

    Der III. Senat des BFH hat dieser, von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichenden Auffassung des VIII. Senats, zugestimmt (Urteil vom 14. Mai 2002 a.a.O., unter Ziffer I. 1. e.).

    Insbesondere stellt der erst im Jahr 1992 abgeschlossene Mietvertrag keinen Nachweis für eine Schenkung der Herstellungskosten im Jahr 1973 oder die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung vor bzw. bei Baubeginn dar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002, a.a.O. unter Ziffer I. 2. b.).

    Um einen Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich hingegen nicht, wenn ein Ehegatte im Rahmen seines Unternehmens auf eigene Rechnung und Gefahr für seine betrieblichen Zwecke ein Gebäudes errichtet (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 a.a.O., unter Ziffer 2 c. cc. mit Hinweis auf das Urteil des BGH vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 150).

    Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es zwischen den Eheleuten keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verpflichtung zum Wertausgleich, weil sich dieser Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002, a.a.O., unter Ziffer I. 2. c.).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Allgemeinen bestehende Ansprüche nicht erlassen werden (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 6 K 1994/00
    So hat der III. Senat des BFH im Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 188/81 (BStBl. II 1988, 493) die bloße Nutzungsgestattung und den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach §§ 951, 812 BGB nicht als hinreichende Merkmale für eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung angesehen, während der X. Senat in seinen Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 23/99 (BStBl. II 2002, 281) und X R 15/01 (BStBl. II 2002, 278) in vergleichbaren Fällen wirtschaftliches Eigentum des Herstellers des Gebäudes bejaht hat (s. ausführliche Darstellung der differierenden Rechtsprechung im Urteil des VIII. Senats vom 14. Mai 2002, a.a.O. unter Ziffer I. 1. c.).
  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 6 K 1994/00
    Zur Begründung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung verweist der VIII. Senat auf die im Urteil des I. Senats vom 28. Juli 1993 I R 88/92 (BStBl. II 1994, 164) dargelegten Gründe, wonach derjenige, der auf einem fremden Grundstück gebaut und der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer einen Entschädigungsanspruch hat, zu jedem Zeitpunkt über den Wert des Gebäudes verfügen kann.
  • BFH, 18.07.2001 - X R 15/01

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 6 K 1994/00
    So hat der III. Senat des BFH im Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 188/81 (BStBl. II 1988, 493) die bloße Nutzungsgestattung und den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach §§ 951, 812 BGB nicht als hinreichende Merkmale für eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung angesehen, während der X. Senat in seinen Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 23/99 (BStBl. II 2002, 281) und X R 15/01 (BStBl. II 2002, 278) in vergleichbaren Fällen wirtschaftliches Eigentum des Herstellers des Gebäudes bejaht hat (s. ausführliche Darstellung der differierenden Rechtsprechung im Urteil des VIII. Senats vom 14. Mai 2002, a.a.O. unter Ziffer I. 1. c.).
  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 6 K 1994/00
    So hat der III. Senat des BFH im Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 188/81 (BStBl. II 1988, 493) die bloße Nutzungsgestattung und den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach §§ 951, 812 BGB nicht als hinreichende Merkmale für eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung angesehen, während der X. Senat in seinen Urteilen vom 18. Juli 2001 X R 23/99 (BStBl. II 2002, 281) und X R 15/01 (BStBl. II 2002, 278) in vergleichbaren Fällen wirtschaftliches Eigentum des Herstellers des Gebäudes bejaht hat (s. ausführliche Darstellung der differierenden Rechtsprechung im Urteil des VIII. Senats vom 14. Mai 2002, a.a.O. unter Ziffer I. 1. c.).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - 6 K 1994/00
    Um einen Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich hingegen nicht, wenn ein Ehegatte im Rahmen seines Unternehmens auf eigene Rechnung und Gefahr für seine betrieblichen Zwecke ein Gebäudes errichtet (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 a.a.O., unter Ziffer 2 c. cc. mit Hinweis auf das Urteil des BGH vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 150).
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