Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 2249/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 2005, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRL 388/77, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006
Umsatzsteuerfreiheit von Kampfsportkursen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Kampfsportkursen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Kampfsportkursen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Der Betrieb einer Kampfsportschule ist umsatzsteuerfrei
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Der Betrieb einer Kampfsportschule ist umsatzsteuerfrei
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Der Betrieb einer Kampfsportschule ist umsatzsteuerfrei
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Der Betrieb einer Kampfsportschule ist umsatzsteuerfrei
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Umsatzsteuerpflicht einer Kampfsportschule
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Betrieb einer Kampfsportschule ist steuerfrei
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Kampfsportschule von Umsatzststeuer befreit?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Lehrtätigkeit und Unterrichtsvergütung
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Steuerbefreite Leistungen selbstständiger Lehrer
- Selbstständige Lehrer als freie Mitarbeiter
Wird zitiert von ... (2)
- FG Niedersachsen, 20.02.2020 - 11 K 170/19
Keine Steuerbefreiung für Umsätze einer Kampfsportschule
Dem hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz angeschlossen und entschieden, dass Umsätze aus Kampfsportkursen von der Umsatzsteuer befreit sein können, wenn die private Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt ist und die Kurse Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt werden und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen (Urteil vom 09.10.2014, 6 K 2249/12, DStRE 2016, 280).Die Anerkennung einer Kampfsportschule als Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL soll zudem indizielle Wirkung für das Finanzgericht entfalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2014, a.a.O. Leitsatz 2).
- VG Schleswig, 27.09.2017 - 4 A 6/15
Bescheinigungen auf Grund abgaberechtlicher Vorschriften
Auch die - wohl überwiegende - finanzgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass sich aus der Bescheinigung ergeben muss, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen, für die die Steuerfreiheit beansprucht wird, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten (…vgl. BFH Urt. v. 20.03.2014 - V R 3/13 - mit Verweis auf BFH, Urt. v. 17.04.2008 - V R 58/05 - jeweils nach juris; vgl. im Ergebnis auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.10.2014 - 6 K 2249/12 - juris).Diese Prüfung haben die Finanzämter und nachfolgend die Finanzgerichte vorzunehmen, wenn sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei den jeweiligen Leistungen um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen handelt (vgl. etwa BFH, Urteil v. 28.05.2013 - XI 35/11 - juris, m.w.N.; FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.10.2014 - 6 K 2249/12 - juris zur Umsatzsteuerfreiheit von Kampfsportkursen).