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   FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 3 K 2697/12   

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https://dejure.org/2014,42894
FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 3 K 2697/12 (https://dejure.org/2014,42894)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.12.2014 - 3 K 2697/12 (https://dejure.org/2014,42894)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 3 K 2697/12 (https://dejure.org/2014,42894)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung des individuellen Steuersatz von der pauschalen Abgeltungssteuer bei Kapitaleinkünften aus einer unternehmerischen Beteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b
    Nichtanwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen - Optionsmöglichkeit - bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichtanwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen - Optionsmöglichkeit - bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 405
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 27.03.2018 - VIII R 1/15

    Voraussetzungen des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 3 K 2697/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2014 3 K 2697/12 statt.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 405 veröffentlicht.

  • FG Düsseldorf, 08.09.2021 - 5 K 881/20

    Einordnung der Zahlung zur Ablösung eines Zinsswaps als Aufwendungen bei den

    Erst recht lägen keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor, wenn der Darlehensnehmer den Zinsswap vorzeitig beende, weil seine Wette auf einen steigenden Zins aufgegangen sei (Baldauf in EFG 2015, 405 ff.).
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