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   FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08   

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https://dejure.org/2011,13040
FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08 (https://dejure.org/2011,13040)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.02.2011 - 6 K 1562/08 (https://dejure.org/2011,13040)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 6 K 1562/08 (https://dejure.org/2011,13040)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 17 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 3 Buchst a EWGRL 388/77, Art 17 Abs 6 EWGRL 388/77, Art 176 EGRL 112/2006, § 15 Abs 2 S 1 Nr 2 UStG 1999
    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG - Kein Vorrangverhältnis des Art. 17 Abs. 2 vor Art. 17 Abs. 3 6. EG-RL

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Vorsteuerabzug bei der Veräußerung von Ferienwohnungen an Endabnehmer; Kein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip durch die sog. stand-still-Klausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG unter Geltung der 6. EG-RL

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG unter Geltung der 6. EG-RL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1202
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.05.2004 - V R 73/03

    Grundstücksvermietung im Ausland

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Die Steuerverwaltung solle letztlich keinen Steuerbetrag erheben dürfen, der den vom Endverbraucher gezahlten Betrag übersteige (BFH-Urteil vom 06. Mai 2004 V R 73/03, BStBI II 2004, 856).

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 06. Mai 2004 (V R 73/03 a.a. 0.) auch nur dann einen Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip gesehen, wenn die Vorsteuern vom Abzug ausgeschlossen würden, obwohl die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG vorlägen.

    5 Die Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstücksvermietung vorlagen (vgl. BFH-Urteil vom 6.5. 2004, V R 73/03 , BStBl II S. 856).

    Nach BFH-Auffassung wird das Neutralitätsprinzip durch die in § 15 Abs. 2 UStG aufgeführten (unechten) Steuerbefreiungen durchbrochen (BFH-Urteil vom 6. Mai 2004 V R 73/03, BStBl II 2004, 856; kritisch dazu Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, aaO, § 15 UStG Rz. 773, der in Bezug auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung - in dem vom BFH entschiedenen Fall - keine Durchbrechung annimmt und lediglich von einer "scheinbaren" Durchbrechung spricht).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Auch der EuGH habe in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 (C-400/98 - Breitsohl, UR 2000, 329) die Übergangsregelung für Grundstückslieferungen nicht in Frage gestellt.

    Insbesondere die nur unecht befreiten Umsätze, die auf Grund den in § 15 Abs. 2 UStG getroffenen Regelungen zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen, können nach Ansicht des EuGH zu einer systemwidrigen Mehrwertsteuerkumulation führen (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 C-400/98 - Breitsohl, UR 2000, 329).

    Auch der EuGH hat, worauf der Beklagte in der angefochtenen Einspruchsentscheidung hingewiesen hat, in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 (C-400/98 - Breitsohl, UR 2000, 329) die Übergangsregelung für Grundstückslieferungen nicht in Frage gestellt.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Auch der EuGH habe verschiedentlich geäußert, dass Gemeinschaftsrecht und gemeinschaftsrechtskonformes Verständnis ihre Grenzen hätten (EuGH vom 04.07.2006 C-212/04 und vom 05.10.2004 C-397/01 bis C-403/01).

    Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-212/04 und C-397/01 bis C-403/01 gehe fehl.

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Auch der EuGH habe verschiedentlich geäußert, dass Gemeinschaftsrecht und gemeinschaftsrechtskonformes Verständnis ihre Grenzen hätten (EuGH vom 04.07.2006 C-212/04 und vom 05.10.2004 C-397/01 bis C-403/01).

    Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-212/04 und C-397/01 bis C-403/01 gehe fehl.

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Der Grundsatz der Neutralität verbiete es, gleichartige und deshalb im Wettbewerb stehende Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005, Rechtssache C-498/03; BFH/NV 2005, 310).

    Der Steuerpflichtige stütze seine Argumentation u.a. auf das Urteil des EuGH vom 26. Mai 2005 (C-498/03, BFH/NV 2005, Beilage 4, 310).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Allerdings hat der EuGH zu Recht darauf hingewiesen, dass die Regelung, da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug handelt, der in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie allgemein aufgestellt wird und die Neutralität dieser Steuer garantierten soll, eng auszulegen ist (EuGH-Urteil vom 23. April 2009 C-74/08 - PARAT Automotive Cabrio, Slg 2009, I-3459-3475).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Diese Belastungsneutralität bezieht sich auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis (vgl. nur EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 C-435/05 - Investrand, UR 2007, 225).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Die vorgenannte Subsumtion widerspricht nicht dem "Grundelement des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems", wonach nur der Endverbraucher mit Steuer belastet werden soll und die Steuerverwaltung letztlich keinen Steuerbetrag erheben darf, der den vom Endverbraucher gezahlten übersteigt (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94 --Elida Gibbs--, Slg. 1996, I-5339 Rdnr. 19, 23 und 24, UR 1997, 265).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-302/93

    Debouche / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Dies sehe der EuGH ebenfalls so, denn er lasse den Abzug von Vorsteuern für in anderen Mitgliedstaaten ausgeführte Umsätze nur insoweit zu, soweit er in keinem der beiden Mitgliedstaaten wegen einer Steuerbefreiung ausgeschlossen sei (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 C-302/93, EuGHE l 1996, 4495 und vom 13. Juli C-136/99, EuGHE l 2000, 6109).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-136/99

    Monte Dei Paschi Di Siena

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08
    Dies sehe der EuGH ebenfalls so, denn er lasse den Abzug von Vorsteuern für in anderen Mitgliedstaaten ausgeführte Umsätze nur insoweit zu, soweit er in keinem der beiden Mitgliedstaaten wegen einer Steuerbefreiung ausgeschlossen sei (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 C-302/93, EuGHE l 1996, 4495 und vom 13. Juli C-136/99, EuGHE l 2000, 6109).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • BFH, 23.11.2004 - IX B 88/04

    Änderungsantrag oder Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

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