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   FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2015 - 2 K 2506/13   

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https://dejure.org/2015,64602
FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2015 - 2 K 2506/13 (https://dejure.org/2015,64602)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.11.2015 - 2 K 2506/13 (https://dejure.org/2015,64602)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. November 2015 - 2 K 2506/13 (https://dejure.org/2015,64602)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 17 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 17 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 32a Abs 1 GmbHG, § 255 Abs 1 S 1 HGB, § 19 Abs 2 S 1 InsO
    Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung - Auswirkungen des MoMiG - Überschuldung i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1
    Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Gesellschafter-Darlehen bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes - keine zwangsläufige Insolvenzreife bei Überschuldung einer Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 2070
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 29/16

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Feststellung der Krise -

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2015  2 K 2506/13 aufgehoben.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2017 - 5 K 1003/16

    In der Krise der GmbH stehen gelassene Gesellschafterdarlehen, die zunächst nicht

    Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2015, 2 K 2506/13, EFG 2016, 2070 und BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000, VIII R 22/92, a.a.O.).
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