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   FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 4 V 1340/22   

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https://dejure.org/2022,20666
FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 4 V 1340/22 (https://dejure.org/2022,20666)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.07.2022 - 4 V 1340/22 (https://dejure.org/2022,20666)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Juli 2022 - 4 V 1340/22 (https://dejure.org/2022,20666)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 BRAO, § 31a BRAO, § 31b BRAO, § 52d FGO, § 69 Abs 3 FGO
    Umfassender beA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines (Auch-)Rechtsanwalts auch bei Bevollmächtigung einer Partnerschaftsgesellschaft, an der nicht ausschließlich Rechtsanwälte beteiligt sind

  • BRAK-Mitteilungen

    BeA-Nutzungspflicht in interprofessioneller Sozietät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auch-Rechtsanwalt; beA; bestimmende Schriftsätze; Formunwirksamkeit; interprofessionelle Partnerschaft; Nutzungszwang; Partnerschaftsgesellschaft; Rechtsanwalt; Sozietät; Umfassender beA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines (Auch-)Rechtsanwalts auch bei ...

  • rechtsportal.de

    Formwirksamkeit eines gestellten Antrags eines Rechtsanwalts auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer zugelassener Rechtsanwalt ist, muss beA nutzen!

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    BeA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines Rechtsanwalts auch bei Bevollmächtigung einer interprofessionellen Sozietät

Papierfundstellen

  • EFG 2022, 1547
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2022 - 8 V 8020/22

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2017

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 4 V 1340/22
    Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil (BT-Drucksache 17/12634, S. 27 und 38; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 8 V 2/22 -, EFG 2022, 592; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 8 V 8020/22 -, EFG 2022, 846; Schmieszek, in: Gosch, AO/FGO, 125. Ergänzungslieferung Stand August 2016, § 52d FGO Rn. 7 f.; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 169. Lieferung Stand Februar 2022, § 52d FGO Rn. 1 mit weiteren Nachweisen; Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 267. Ergänzungslieferung Stand März 2022, § 52d FGO Rn. 22 und 35).

    Die Berufsausübungspflichten als Rechtsanwalt sind nicht teilbar und knüpfen allein an die Zulassung als Rechtsanwalt an (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 8 V 8020/22 -, EFG 2022, 846; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 169. Lieferung Stand Februar 2022, § 52d FGO Rn. 1).

  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 69/18

    Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 4 V 1340/22
    Die von § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Bezug genommene, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer betreffende Vorschrift des § 31 Abs. 1 BRAO bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die in den Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und damit auf natürliche Personen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 69/18 -, juris, NJW 2019, 2031).
  • FG Münster, 22.02.2022 - 8 V 2/22

    Übermittlung des Klageantrags als elektronisches Dokument hinsichtlich der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 4 V 1340/22
    Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil (BT-Drucksache 17/12634, S. 27 und 38; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 8 V 2/22 -, EFG 2022, 592; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 8 V 8020/22 -, EFG 2022, 846; Schmieszek, in: Gosch, AO/FGO, 125. Ergänzungslieferung Stand August 2016, § 52d FGO Rn. 7 f.; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 169. Lieferung Stand Februar 2022, § 52d FGO Rn. 1 mit weiteren Nachweisen; Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 267. Ergänzungslieferung Stand März 2022, § 52d FGO Rn. 22 und 35).
  • BFH, 25.10.2022 - IX R 3/22

    Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per

    Auch "gemischte" Berufsausübungsgesellschaften, bei denen neben Steuerberatern auch andere Berufsträger (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare) tätig sind und die neben steuerlichen Beratungsleistungen auch Dienstleistungen anbieten, die über die Befugnisse des § 3 StBerG hinausgehen, können nach § 52d Satz 1 FGO ab dem 01.01.2022 nutzungspflichtig sein, wenn ein verantwortlicher, im Briefkopf der Berufsausübungsgesellschaft namentlich aufgeführter Berufsträger mit Mehrfachzulassung ("Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater") einen (vorbereitenden oder) bestimmenden Schriftsatz an das Gericht übermittelt; ein solches Dokument darf nach dem 31.12.2021 nicht mehr schrift(sätz)lich oder per Telefax, sondern nur noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2022 - 4 V 1340/22, Die Steuerberatung --Stbg-- 2022, 357; vgl. Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15, fünfter Spiegelstrich).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22

    Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH

    bb) Auch "gemischte" Berufsausübungsgesellschaften, bei denen neben Steuerberatern auch andere Berufsträger (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare) tätig sind und die neben steuerlichen Beratungsleistungen auch Dienstleistungen anbieten, die über die Befugnisse des § 3 StBerG hinausgehen, können nach § 52d Satz 1 FGO seit dem 01.01.2022 nutzungspflichtig sein, wenn ein verantwortlicher, im Briefkopf der Berufsausübungsgesellschaft namentlich aufgeführter Berufsträger mit Mehrfachzulassung ("Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater") einen (vorbereitenden oder) bestimmenden Schriftsatz an das Gericht übermittelt; ein solches Dokument darf nach dem 31.12.2021 nicht mehr schrift(sätz)lich oder per Telefax, sondern nur noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden (vgl. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2022 - 4 V 1340/22, EFG 2022, 1547; vgl. Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15, fünfter Spiegelstrich).
  • FG Niedersachsen, 18.11.2022 - 3 K 175/22

    Anwaltspostfach; beA; Finanzgericht; GmbH; Klageerhebung;

    Zwar habe die Rechtsprechung insoweit inzwischen mehrfach entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einer solchen Konstellation das besondere Anwaltspostfach nutzen müsse ( BFH, Beschluss vom 23. August 2022 VIII S 3/22 , BFH/NV 2022, 1248 und Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2022 4 V 1340/22 , EFG 2022, 1547).

    Soweit allerdings der in einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft tätige Rechtsanwalt für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("X & Partner mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberater - Rechtsanwalt") tätig werde, bestehe der umfassende beA-Nutzungszwang (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2022, aaO.).

    Er unterlag als Rechtsanwalt in einer Einzelpraxis ebenso wie als Gesellschafter-Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, der Nutzungspflicht des beA (ebenso bereits Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2022, aaO.).

  • FG München, 25.01.2023 - 4 K 347/22

    Schenkungsteuerbescheid

    Der Formzwang besteht unabhängig von der Organisationsform des den Antrag oder den Schriftsatz beim Finanzgericht einreichenden Rechtsanwalts als Einzelunternehmer, als Mitglied einer ausschließlich aus Rechtsanwälten bestehenden Berufsausübungsgesellschaft oder als Mitglied einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft zusammen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (vgl. Finanzgericht -FGRheinland-Pfalz Beschluss vom 12. Juli 2022, 4 V 1340/22, EFG 2022, 1547; Hessisches FG Plus vom 2. Juni 2022, 4 K 495/22, juris).
  • LG Hagen, 19.09.2022 - 3 T 97/22
    Eine solche weite Auslegung der Vorschriften und damit auch des § 14b FamFG bedingt daher aus Sicht der Kammer, dass nicht die enge, einzelfall- und damit rollenbezogene Auslegung greift, sondern dem Gesetzeszweck nur eine weites, statusbezogenes Verständnis der,der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften in Betracht kommt (so auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, zu der entsprechenden Regelung in § 52d FGO, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 4 V 1340/22 -, juris).
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