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   FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11   

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FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11 (https://dejure.org/2012,50967)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.03.2012 - 2 K 1328/11 (https://dejure.org/2012,50967)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. März 2012 - 2 K 1328/11 (https://dejure.org/2012,50967)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 20 Abs 1 Nr 4 EStG 1997, § 230 HGB, GewO§34cDV, § 11 Abs 1 EStG 1997, § 39 Abs 2 Nr 1 AO
    Besteuerung stehengelassener Scheinrenditen eines Schneeballsystems: Zahlungen des Schneeballsystem als Einkünfte aus typisch stiller Beteiligung, Kein Zufluss durch Novation bei fehlender Leistungsbereitschaft in Folge Zahlungsverweigerung, Abgrenzung zwischen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von gutgeschriebenen Renditen in der Buchhaltung eines betrügerischen Schneeballsystems als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1033
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04

    Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    Der Beklagte verwies hierzu auf die Entscheidung des BFH vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04).

    Er trägt hierzu vor, zur Problematik der Besteuerung der C-Scheinrenditen (einschließlich der Auslegung des Vertragsverhältnisses und des Vorliegens der Novationsvoraussetzungen) liege mit dem Urteil des BFH vom 28. Dezember 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt II 2009, 190) höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

    Im Streitfall handelt es sich wegen der Frage der Steuerbarkeit und -pflicht der tatsächlich ausgezahlten sowie gutgeschriebenen Erträge um solche, die nach den vom BFH in dem Musterverfahren (Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, Bundessteuerblatt II 2009, 190) aufgestellten Grundsätzen als Erträge aus einer stillen Beteiligung der Kläger an der C GmbH zu werten sind, mit entsprechenden Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

    Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt II 2009, 190) ist für die von dem K als Gesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH unter deren Namen vertriebenen Kapitalanlagen geklärt, dass es sich bei der den Anlegern angebotenen Anlageform um eine stille Beteiligung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG gehandelt hat.

    Weiterhin führt der BFH in seiner Entscheidung (VIII R 36/04) aus, dass fehlende Kontrollrechte der Anleger in dem System der C nicht gegen ein Gesellschaftsverhältnis sprechen.

    Mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04) teilt der BFH sodann auch die Auffassung des erkennenden Senates, dass es sich bei allen getätigten Anlagen der damaligen Kläger (sowie im Ergebnis aller insgesamt 2800 Anleger) bei der C nicht um Treuhandverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 2 Nummer 1 AO gehandelt habe.

    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt II 2009, 190) ist auch zu entnehmen, dass hinsichtlich aller den Klägern mit den in den monatlichen Abrechnungen gutgeschriebenen Renditen von einem Zufluss im Sinne des § 11 EStG auszugehen ist.

    Vielmehr ist neben der Leistungsbereitschaft nach den Grundsätzen des BFH in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04) auch von der Leistungsfähigkeit der C im gesamten streitigen Zeitraum auszugehen gewesen.

    Dies führte erst zur Verhaftung des K und dem Antrag der C auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31. Oktober 2001 (so Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008, VIII R 36/04).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 1550/03

    Keine Besteuerung von Scheingewinnen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    Wegen dieser Feststellungen wird verwiesen auf den Tatbestand des Urteils des Senates vom 10. Februar 2004 (2 K 1550/03).

    Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass der erkennende Senat in dem damaligen Verfahren 2 K 1550/03 in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend von einer stillen Gesellschaft ausgegangen ist.

    Aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufes, der Übergabe des Anlagebetrages von 50.000 DM in bar an einen Vermittler der C, der Gewinnabrede hinsichtlich erwirtschafteter Renditen sowie der fehlenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Kläger im Streitfall sind die Grundsätze des Urteils vom 10. Februar 2004 (2 K 1550/03, Juris Dokument) auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Aus einem Schreiben der C an die Anleger vom 05. August 1998 (bekannt aus dem Musterverfahren 2 K 1550/03), ergibt sich, dass die C doch in den Besitz von Kundengeldern gekommen ist und zwar üblicherweise bei Auszahlung von Geldern an die Kunden.

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    Die vom BFH im "C-Musterfall" aufgestellten Grundsätze würden durch sein Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 4/07) in einem Punkt modifiziert.

    Dies gilt umso mehr, da es sich um das abgetrennte Verfahren wegen Vermögensteuer des ursprünglichen Verfahrens des 8. Senates handelte, welches dieser mit Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 4/07; Ambros) zuvor bereits entschieden hatte.

    Die Kläger können auch die Entscheidung des BFH vom 16. März 2010 (VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527) nicht dafür anführen, dass die dargestellte Rechtsprechung zu den Ambros- und C-Fällen im Wandel begriffen sei.

  • BFH, 26.09.2007 - III R 4/07

    Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    Wie im Urteil des BFH vom 16. März 2010 (III R 4/07) seien auch im Streitfall Auszahlungsverlangen keinesfalls komplikationslos vonstatten gegangen.

    Das Urteil des BFH AZ: III R 4/07 habe bei den Novationsvoraussetzungen im Bezug auf die Frage der Leistungsbereitschaft des Schuldners Klarstellungen gebracht.

  • BFH, 22.09.2010 - II R 62/08

    Forderungsbewertung bei Schneeballsystem - Nachholung fehlender Feststellungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    Mit seiner Entscheidung vom 22. September 2010 (II R 62/08, BFH/NV 2011, 7) bewerte der 2. Senat des BFH die Zahlungen eines Anlagebetrüger an die betrogenen Steuerpflichtigen unabhängig von dem vom Schuldner angegebenen Zahlungsgrund als Rückzahlung des Kapitals.

    Das hierzu von den Klägern zitierte Urteil vom 22. September 2010 (II R 62/08, BFH/NV 2011, 7) erging zur Vermögensteuer und betraf die Frage, welcher Wert der Forderung auf Rückzahlung betrügerisch erlangten Kapitals gegenüber dem Betrüger beizumessen ist.

  • BFH, 10.06.1987 - I R 149/83

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Verfassung - Treuhand-Vereinbarung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    Deshalb ist einem Treuhandverhältnis die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen, wenn das Treuhandvermögen in der Bilanz des Treuhänders nicht als solches dargestellt wird (BFH Urteil vom 10. Juni 1987 I R 149/83 , Bundessteuerblatt II 1988, 25 , vom 28. Februar 2001 I R 12/00 Bundessteuerblatt II 2001, 468).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder in dieser Eigenschaft -und nicht für eigene Rechnung- tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93 , Bundessteuerblatt II 1998, 152, 156).
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    In einer Reihe von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (so in den so genannten Ambros-Fällen: mehrere Urteile vom 22. Juli 1997, u.a. VIII R 57/95, Bundessteuerblatt II 1997, 755; vom 10. Juli 2007 VIII R 35/00, Bundessteuerblatt II 2001, 646) stellt der BFH wie auch in der Entscheidung "C" vom 28. Oktober 2008 darauf ab (wird nachfolgend noch dargestellt), dass ein Zufluss trotz einer fehlenden eindeutigen und unbestrittenen Leistungsverpflichtung des Schuldners zu bejahen ist, wenn dieser sich erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen (z.B. wegen Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrages) und Einreden gegen die Forderung des Gläubigers nicht berufen will.
  • BFH, 28.02.2001 - I R 12/00

    GmbH als Treuhänderin für ihre Gesellschafter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    Deshalb ist einem Treuhandverhältnis die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen, wenn das Treuhandvermögen in der Bilanz des Treuhänders nicht als solches dargestellt wird (BFH Urteil vom 10. Juni 1987 I R 149/83 , Bundessteuerblatt II 1988, 25 , vom 28. Februar 2001 I R 12/00 Bundessteuerblatt II 2001, 468).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 2 K 1328/11
    In einer Reihe von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (so in den so genannten Ambros-Fällen: mehrere Urteile vom 22. Juli 1997, u.a. VIII R 57/95, Bundessteuerblatt II 1997, 755; vom 10. Juli 2007 VIII R 35/00, Bundessteuerblatt II 2001, 646) stellt der BFH wie auch in der Entscheidung "C" vom 28. Oktober 2008 darauf ab (wird nachfolgend noch dargestellt), dass ein Zufluss trotz einer fehlenden eindeutigen und unbestrittenen Leistungsverpflichtung des Schuldners zu bejahen ist, wenn dieser sich erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen (z.B. wegen Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrages) und Einreden gegen die Forderung des Gläubigers nicht berufen will.
  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 197/09

    Geschäftsmäßige Forderungseinziehung: Ermächtigung einer BGB-Gesellschaft zur

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2010 - 15 U 1/09
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 36/04

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