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   FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15   

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FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15 (https://dejure.org/2018,15973)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.03.2018 - 2 K 1056/15 (https://dejure.org/2018,15973)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. März 2018 - 2 K 1056/15 (https://dejure.org/2018,15973)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 136 Abs. 2 S. 3
    Aktivtausch; Junges Verwaltungsvermögen; Steuerrecht; Umschichtung; Wertpapiere; "Junges Verwaltungsvermögen" i.S. des § 136 Abs. 2 Satz 3 ErbStG im Falle eines Aktivtausches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer: Junges Verwaltungsvermögen bei Aktivtausch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1378
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Münster, 30.11.2017 - 3 K 2867/15

    Wertpapiere als "junges Verwaltungsvermögen"

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    c) Im Streit liegt allerdings, ob Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahren zuzurechnen war (sogen. junges Verwaltungsvermögen), nur dann vorliegt, wenn es zuvor eingelegt wurde (so z.B.: 147; Jülicher in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, Loseblattsammlung Stand Januar 2012, § 13b TZ 326; S. Viskorf in: ErbStG, 4. A. 2012, § 13b TZ 253; Thomas Reich/Ulrich Voß/Andreas Striegel in: Tiedke, ErbStG, 1. A. 2009, § 13b TZ 166; Fechner/Bäuml, FR 2009, Beilage 11, Seite 22; Schiffers DStZ 2009, 610; Scholten/Korezkij DStR 2009; Hannes, NZG 2011, 1245; Felten, ZEV 2012, 84; Kramer, DStR 2012, 1948; Mannek, ZEV 2012, 6), oder selbst dann, wenn das Verwaltungsvermögen aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist (sogen. Aktivtausch; so z.B.: FG Münster, Urteil vom 30. November 2017 3 K 2867/15 Erb, juris; RE 13b.19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011; Wachter in: Fischer/Pahlke/ Wachter, ErbStG, Loseblattsammlung Stand März 2017, § 13b TZ 682; Esskandari in: Gürsching/Stenger, ErbStG, Loseblattsammlung Stand April 2014, § 13b TZ 157; Weinmann in: Moench/Weinmann, ErbStG, Loseblattsammlung Stand 11.2014, § 13b TZ 211).

    Wenn die zum Verwaltungsvermögen gehörenden Wertpapiere im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre der Gesellschaft "zuzurechnen waren", sind sie als sogen. junges Verwaltungsvermögen zu bewerten (FG Münster, Urteil vom 30. November 2017, a. a. O., dort RZ 42).

    Die Entstehungsgeschichte des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 zeigt damit in aller Deutlichkeit, dass es Wille des Gesetzgebers war, junges Verwaltungsvermögen auch bei Umschichtungen im Aktivvermögensbereich anzunehmen (FG Münster vom 30. November 2017 3 K 2867/15 Erb, a. a. O.; Wachter a. a. O., § 13b TZ 682; Weinmann, a. a. O., § 13b TZ 211).

    Vielmehr genügt eine abstrakte Missbrauchsgefahr, um Verwaltungsvermögen dem jungen Verwaltungsvermögen "zuzurechnen" (FG Münster vom 30. November 2017 3 K 2867/15 Erb, a. a. O.).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    Diese Methoden schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 ; BVerfGE 133, 168 ).aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt worden ist (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 , BVerfGE 144, 20 ).

    Diese Methoden schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 ; BVerfGE 133, 168 ).

    bbb) Im Wege der Auslegung darf das Gericht aber nicht das gesetzgeberische Ziel der Norm selbst in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschriften inhaltlich eine andere setzen oder den Regelungsgehalt erstmals schaffen (vgl. z.B.: BVerfGE 78, 20 ; BVerfGE 133, 168 ).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt worden ist (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 , BVerfGE 144, 20 ).

    Diese Methoden schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 ; BVerfGE 133, 168 ).aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt worden ist (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 , BVerfGE 144, 20 ).

    Diese Methoden schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 ; BVerfGE 133, 168 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt worden ist (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 , BVerfGE 144, 20 ).

    Diese Methoden schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 ; BVerfGE 133, 168 ).aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt worden ist (vgl. z.B.: BVerfGE 105, 135 , BVerfGE 144, 20 ).

    Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (vgl. z.B.: BVerfGE 8, 274 ; BVerfGE 79, 106 ; BVerfGE 144, 20 ).

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    bbb) Im Wege der Auslegung darf das Gericht aber nicht das gesetzgeberische Ziel der Norm selbst in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschriften inhaltlich eine andere setzen oder den Regelungsgehalt erstmals schaffen (vgl. z.B.: BVerfGE 78, 20 ; BVerfGE 133, 168 ).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift nämlich unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. z.B.: BVerfGE 118, 212 ; BVerfGE 128, 193 ).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift nämlich unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. z.B.: BVerfGE 118, 212 ; BVerfGE 128, 193 ).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    Eine solche teleologische Reduktion zielt mithin darauf ab, den Geltungsbereich der Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Gesetzeswortlaut einzuschränken (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (vgl. z.B.: BVerfGE 8, 274 ; BVerfGE 79, 106 ; BVerfGE 144, 20 ).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2018 - 2 K 1056/15
    aaa) Eine teleologische Reduktion ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewendet werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG-Beschluss vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, NJW 1997, 2230 ).
  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 239/10

    Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BFH, 22.01.2020 - II R 13/18

    Schenkungsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.03.2018 - 2 K 1056/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1378 veröffentlicht.

  • FG Niedersachsen, 01.11.2018 - 1 K 7/18

    Streit über den Wert festgestellten jungen Verwaltungsvermögens im Hinblick auf

    Die hierfür ausschlaggebenden Gründe sind vom Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 30. November 2017 (3 K 2867/15 Erb, EFG 2018, 576) und vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. März 2018 (2 K 1056/15, EFG 2018, 1378) ausführlich dargelegt worden.

    Vielmehr genügt eine abstrakte Missbrauchsgefahr, um Verwaltungsvermögen dem jungen Verwaltungsvermögen "zuzurechnen" (FG Münster vom 30. November 2017 3 K 2867/15 Erb, a.a.O. und Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 14. März 2018 2 K 1056/15, a.a.O.).

  • FG Köln, 10.08.2018 - 7 K 594/16

    Erbschaftsteuer: Junges Verwaltungsvermögen im Fall des Aktivtauschs bzw. einer

    Nach der Auffassung verschiedener Finanzgerichte, die der Senat für zutreffend hält und der er sich anschließt, gehört zu dem nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 30.11.2017 3 K 2867/15 Erb, EFG 2018, 576, Az. des BFH II R 8/18; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2018 2 K 1056/15, EFG 2018, 1378, Az. des BFH II R 13/18; FG München, Gerichtsbescheide vom 07.05.2018 10 K 468/17, EFG 2018, 1279, , Az. des BFH II R 21/18 und 10 K 470/17, juris, Az. des BFH II R 18/18).
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