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   FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96   

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FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96 (https://dejure.org/2000,8215)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.04.2000 - 3 K 1656/96 (https://dejure.org/2000,8215)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. April 2000 - 3 K 1656/96 (https://dejure.org/2000,8215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein; Festsetzung der Körperschaftsteuer als Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlages ; Körperschaftssteuerpflicht eines Idealvereins als juristische Person des Privatrechts; ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 23.03.1999 - VII R 19/98

    Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Bezogen auf den Kläger haben sich bereits das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 1997 2 K 2633/96, EFG 1998, 598, (s. insbesondere Entscheidungsgründe "Zu Punkt 7.") und das BFH-Urteil vom 23. März 1999 VII R 19/98, BStBl II 1999, 370, (s. inbes. unter 2. a) bb) und e)) mit dieser Problematik befasst; beide Urteile haben u. a. das Verlangen der Aufsicht, den Abschluss von Dienst- und sonstigen Verträgen zwischen dem Kläger und seinem Vorstand entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 7 StBerG auch einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung des Vereins zu unterwerfen, bestätigt.

    Auch nach der aufsichtsrechtlichen Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteile vom 23. März 1999 VII R 19/98, BStBl II 1999, 370, (unter 2. f)) und vom 9. September 1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778 ) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z. B. Urteil vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87, BB 1989, 2067 ) sind bei einem Lohnsteuerhilfeverein Mitgliedsbeiträge wirtschaftlich und steuerrechtlich als "pauschaliertes Leistungsentgelt" für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen.

    Der letztgenannten Qualifizierung ist allerdings in der aufsichtsrechtlichen BFH-Rechtsprechung das aus dem StBerG abgeleitete Postulat gegenübergestellt, dass die Beitragspflicht von der Mitgliedschaft und nicht von einer Beratungsleistung abhängig sein, also kein "verdecktes Leistungsentgelt" darstellen dürfe (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. März 1999 VII R 19/98, a. a. O.).

  • BFH, 13.11.1991 - I R 45/90

    Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Auch für Nichtkapitalgesellschaften hat der BFH anerkannt, dass bei ihnen vGA vorliegen können, wobei nicht entgegensteht, dass keine (kapitalmäßige) Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht und dass eine solche vGA somit nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen bei den begünstigten Personen und damit zur Durchführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens führt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BStBl II 1990, 237 , unter Aufgabe der im Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83, BStBl II 1987, 643 , vertretenen Auffassung; BFH-Urteile vom 13. November 1991 I R 45/90, BStBl II 1992, 429, und vom 19. August 1998 I R 21/98, BStBl II 1999, 99 ).

    Maßgeblich ist insoweit, ob eine eintretende Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung geeignet ist, einen Vermögensvorteil für denjenigen auszulösen, der über Mitgliedschaftsrechte oder mitgliedschaftsähnliche Rechte den Einfluss auf die der Körperschaftsteuer unterliegende Person hat (BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 45/90, a. a. O.).

    Eine ähnliche Konsequenz ergab sich im Fall des VVaG , bei dem wiederum sämtliche Mitglieder begünstigt wurden, wobei diese auch noch über - mitgliedschaftliche - Teilhaberechte an der Verwaltung die Möglichkeit hatten, auf den VVaG Einfluss zu nehmen (s. im einzelnen BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 45/90, BStBl II 1992, 429).

  • BFH, 19.08.1998 - I R 21/98

    Gebührenrückerstattung eines Berufsverbandes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Auch für Nichtkapitalgesellschaften hat der BFH anerkannt, dass bei ihnen vGA vorliegen können, wobei nicht entgegensteht, dass keine (kapitalmäßige) Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht und dass eine solche vGA somit nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen bei den begünstigten Personen und damit zur Durchführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens führt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BStBl II 1990, 237 , unter Aufgabe der im Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83, BStBl II 1987, 643 , vertretenen Auffassung; BFH-Urteile vom 13. November 1991 I R 45/90, BStBl II 1992, 429, und vom 19. August 1998 I R 21/98, BStBl II 1999, 99 ).

    So fanden im Fall des landwirtschaftlichen Berufsverbandes (BFH-Urteil vom 19. August 1998 I R 21/98, BStBl II 1999, 99 ) Rückerstattungen von Gebühren an alle Mitglieder des Vereines statt; werden aber alle Vereinsmitglieder bedacht, so liegt auch ohne besondere mitgliedschaftliche Einflussmöglichkeiten des einzelnen Mitgliedes grundsätzlich die Annahme nahe, dass außer einer betrieblichen auch eine mitgliedschaftliche Veranlassung für die Rückerstattungen vorgelegen haben könnte (im BFH-Urteil I R 21/98 wurde eine vGA dann aber verneint, weil die Rückerstattung von überhöhten Leistungsentgelten der Mitglieder eines nicht mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitenden e. V. dem Kostendeckungsprinzip entsprach).

    Erlauben die Gestaltung der Dienstverhältnisse des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereines und die auf den Vorstand bezogenen inneren Aufsichts- und Kontrollstrukturen eines solchen Vereines bei steigenden Mitgliederzahlen und damit steigender Summe der Mitgliedsbeiträge die Entwicklung eines "Abschöpfungsmodells" bzw. "wirtschaftlicher Pfründe" für den Vorstand ohne am Kostendeckungsprinzip orientierte Rückerstattung oder Senkung von Mitgliedsbeiträgen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. August 1998 I R 21/98, a. a. O.), so ist nach Auffassung des Senates nicht aus der Rechtsfigur der verdeckten Gewinnausschüttung das geeignete Korrektiv zu entwickeln; vielmehr ist es dann Aufgabe der Aufsicht, auf eine Rückführung auf das gesetzgeberische Idealbild des Lohnsteuerhilfevereines hinzuwirken.

  • BFH, 11.02.1987 - I R 43/83

    Zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung bei Vereinen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Auch für Nichtkapitalgesellschaften hat der BFH anerkannt, dass bei ihnen vGA vorliegen können, wobei nicht entgegensteht, dass keine (kapitalmäßige) Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht und dass eine solche vGA somit nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen bei den begünstigten Personen und damit zur Durchführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens führt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BStBl II 1990, 237 , unter Aufgabe der im Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83, BStBl II 1987, 643 , vertretenen Auffassung; BFH-Urteile vom 13. November 1991 I R 45/90, BStBl II 1992, 429, und vom 19. August 1998 I R 21/98, BStBl II 1999, 99 ).

    Zum einen hat sich der BFH - soweit ersichtlich - nach dem aufgrund der späteren BFH-Rechtsprechung überholten Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83, BStBl II 1987, 643 , mit der Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einem Lohnsteuerhilfeverein nicht mehr befasst.

  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Auch für Nichtkapitalgesellschaften hat der BFH anerkannt, dass bei ihnen vGA vorliegen können, wobei nicht entgegensteht, dass keine (kapitalmäßige) Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht und dass eine solche vGA somit nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen bei den begünstigten Personen und damit zur Durchführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens führt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BStBl II 1990, 237 , unter Aufgabe der im Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83, BStBl II 1987, 643 , vertretenen Auffassung; BFH-Urteile vom 13. November 1991 I R 45/90, BStBl II 1992, 429, und vom 19. August 1998 I R 21/98, BStBl II 1999, 99 ).

    Auch im Verhältnis einer Stadtsparkasse zu ihrem Gewährträger (Stadt) lag es aufgrund der besonderen rechtlichen und organisatorischen Verknüpfungen zwischen beiden nahe, dass dem Gewährträger zugewendete Vermögensvorteile nicht nur betriebliche Gründe haben könnten, sondern in dem - einem Mitgliedschaftsverhältnis ähnlichen - Verhältnis der Sparkasse zu ihrem Gewährträger haben könnten (vgl. im, einzelnen BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BStBl II 1990, 237 ).

  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Der Kläger ist auch nicht von der Körperschaftsteuer befreit; weder gilt er als Berufsverband i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 29. August 1973 I R 234/71, BStBl II 1974, 60 , und vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BStBl II 1990, 550 ), noch ist er als Lohnsteuerhilfeverein gemeinnützig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG ; die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO ) unterhalten werde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 KStG ), stellt sich daher im Streitfall nicht.

    Der BFH hat im Rahmen seiner körperschaft- und umsatzsteuerlichen Rechtsprechung Leistungsentgelte darstellende "unechte Mitgliedsbeiträge" angenommen, wenn wirtschaftliche (Sonder-) Interessen der einzelnen Mitglieder eines Vereins wahrgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BStBl II 1990, 550 , vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BStBl II 1974, 530 , vom 29. August 1973 I R 234/71, BStBl II 1974, 60 , und vom 5. Juni 1953 I 104/52 U, BStBl III 1953, 212).

  • BFH, 29.08.1973 - I R 234/71

    Interessengemeinschaft von Lohnsteuerzahlen kein Berufsverband

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Der Kläger ist auch nicht von der Körperschaftsteuer befreit; weder gilt er als Berufsverband i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 29. August 1973 I R 234/71, BStBl II 1974, 60 , und vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BStBl II 1990, 550 ), noch ist er als Lohnsteuerhilfeverein gemeinnützig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG ; die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO ) unterhalten werde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 KStG ), stellt sich daher im Streitfall nicht.

    Der BFH hat im Rahmen seiner körperschaft- und umsatzsteuerlichen Rechtsprechung Leistungsentgelte darstellende "unechte Mitgliedsbeiträge" angenommen, wenn wirtschaftliche (Sonder-) Interessen der einzelnen Mitglieder eines Vereins wahrgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BStBl II 1990, 550 , vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BStBl II 1974, 530 , vom 29. August 1973 I R 234/71, BStBl II 1974, 60 , und vom 5. Juni 1953 I 104/52 U, BStBl III 1953, 212).

  • BFH, 09.09.1997 - VII R 108/96

    Beitragserhebung durch Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Die aufsichtsrechtliche Rechtsprechung des BFH geht insoweit davon aus, dass ein Lohnsteuerhilfeverein nach dem Prinzip der Kostendeckung zu arbeiten hat, d. h. dass er lediglich Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erheben darf (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. September 1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778 ).

    Auch nach der aufsichtsrechtlichen Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteile vom 23. März 1999 VII R 19/98, BStBl II 1999, 370, (unter 2. f)) und vom 9. September 1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778 ) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z. B. Urteil vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87, BB 1989, 2067 ) sind bei einem Lohnsteuerhilfeverein Mitgliedsbeiträge wirtschaftlich und steuerrechtlich als "pauschaliertes Leistungsentgelt" für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen.

  • BFH, 16.12.1998 - I R 36/98

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Hinsichtlich der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Lohnsteuerhilfeverein hat sich der 1. Senat des BFH eindeutig dahin geäußert, dass der Charakter eines Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung, allein der Annahme einer solchen Absicht nicht entgegensteht (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 I R 36/98, BStBl II 1999, 366, und I R 137/97, BFH/NV 1999, 1250 ).
  • BFH, 16.12.1998 - I R 137/97

    LSt-Hilfeverein; Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96
    Hinsichtlich der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Lohnsteuerhilfeverein hat sich der 1. Senat des BFH eindeutig dahin geäußert, dass der Charakter eines Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung, allein der Annahme einer solchen Absicht nicht entgegensteht (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 I R 36/98, BStBl II 1999, 366, und I R 137/97, BFH/NV 1999, 1250 ).
  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

  • BFH, 12.10.1995 - I R 4/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Gewinntantiemen

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.1997 - 2 K 2633/96
  • BFH, 09.11.1994 - I R 67/94

    1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid

  • BFH, 17.04.1996 - I R 123/95

    Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen ist Grundlagenbescheid für

  • BFH, 24.01.1996 - I R 41/95

    Pensionszusage an einen nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • BFH, 05.06.1953 - I 104/52 U

    Befreiung von der Körperschaftssteuerpflicht von Hausbesitzervereinen -

  • BFH, 09.05.1974 - V R 128/71

    Beitragszahlungen an eine Interessenvereinigung von Lohnsteuerzahlern sind

  • BFH, 23.10.1996 - I R 71/95

    Zur wirksamen Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer

  • BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87

    "Lohnsteuerhilfeverein III"; Zulässigkeit beratungsabhängiger Mitgliedsbeiträge

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2001 - 2 K 2671/00

    Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

    Unterlagen aus noch weiter zurückliegenden Jahren müßten nur vorgelegt werden, wenn sie Grundlage bzw. Anlaß für Vorgänge im Prüfungszeitraum seien, wobei die Beklagte als Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Angemessenheit der Vorstandsvergütungen auch nur Regelungen für die Zukunft treffen könne (s. auch FG Rheinland-Pfalz vom 14. April 2000 3 K 1656/96, S. 16 = Bl 26 PrA).

    Auch in der Entscheidung des 3. Senats des FG Rheinland-Pfalz 3 K 1656/96 sei nicht die Auffassung vertreten worden, dass die Aufsichtsprüfung unbedingt während eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu erfolgen habe.

    Es liegt auf der Hand, dass Gegenstand der Aufsichtsprüfung auch die Frage nach der Gestaltung der Dienstverhältnisse des Vereinsvorstands und des vom Kläger genannten Generalbevollmächtigten ist (vgl. u. a. BFH Urteil vom 23. März 1999 VII R 19/98, BStBl II 1999, 370, 375; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14. April 2000 3 K 1656/96 S. 16 = Bl. 26 PrA).

  • BFH, 22.08.2007 - I B 5/07

    VGA; Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied

    Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf das einen eingetragenen Verein betreffende Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. April 2000 3 K 1656/96 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2000, 914) bezieht, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das dagegen gerichtete Revisionsverfahren eingestellt wurde, nachdem die Klage nach Ergehen eines Gerichtsbescheides, nicht jedoch nachdem die Revision des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zurückgenommen wurde (vgl. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 965).
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