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   FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2014 - 2 K 2244/12   

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https://dejure.org/2014,14298
FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2014 - 2 K 2244/12 (https://dejure.org/2014,14298)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.05.2014 - 2 K 2244/12 (https://dejure.org/2014,14298)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 2 K 2244/12 (https://dejure.org/2014,14298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 19 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002, Art 19 NATOStatÜbk, NATOVorRV, § 89 Abs 2 AO, Art 5 Abschn 17 UNOImmÜbk
    Keine Steuerfreiheit der Lohnzahlungen der NATO/ISAF für einen Einsatz in Afghanistan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerpflichtigkeit von Bezügen eines Zeitsoldaten für einen Einsatz in Afghanistan

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 89 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1
    Treu und Glauben bei unrichtiger Auskunft des Finanzamts über Steuerfreiheit von Einkünften - Steuerpflicht von Einkünften aus ISAF-Einsatz in Afghanistan

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Treu und Glauben bei unrichtiger Auskunft des Finanzamts über Steuerfreiheit von Einkünften - Steuerpflicht von Einkünften aus ISAF-Einsatz in Afghanistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1455
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 12.08.2015 - I R 45/14

    Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 2 K 2244/12 aufgehoben.

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz im Urteil vom 14. Mai 2014  2 K 2244/12 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1455) ab, da weder die vom Finanzamt X erteilte Auskunft bindend sei, noch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt seien.

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.07.2019 - 5 K 1077/17

    Zahlungen der NATO an einen bei der ISAF in Afghanistan beschäftigten und in

    Von September 2014 bis Juli 2016 ruhte das Einspruchsverfahren, und zwar im Hinblick auf die Revision des Herrn M gegen das seine Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 (2 K 2244/12).

    Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen zur inländischen Steuerpflicht der Gehaltszahlungen der NATO für Tätigkeiten in Afghanistan im Auftrag der ISAF in dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 (2 K 2244/12) und trägt ergänzend vor, dass die ISAF-Einkünfte nicht im Wohnsitzstaat des Bediensteten steuerfrei seien, verdeutliche auch der zwischen dem Kläger und der ISAF geschlossene Vertrag vom 12. September 2011 (Blatt 98 der Einkommensteuerakte).

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2019 - 9 K 9081/18

    Befreiung von der inländischen Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen aus einer

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 2 K 2244/12, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1455 , in welchem das FG die Steuerpflichtigkeit der streitgegenständlichen Einkünfte in Deutschland festgestellt habe, sei zwar vom Bundesfinanzhof (BFH) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben worden (Urteil vom 12. August 2015 - I R 45/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2016, 261), zeige jedoch, dass die Behandlung der streitgegenständlichen Einkünfte durch ihn, den Beklagten, zutreffend sei.

    Der Beklagte hat die einschlägigen Regelungen der internationalen Abkommen in seiner Einspruchsentscheidung aufgeführt und jeweils begründet, weshalb sie auf den Streitfall nicht anwendbar sind (ebenso für die Bezüge eines im Rahmen der ISAF eingesetzten Zeitsoldaten vgl. z.B. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 K 2244/12, EFG 2014, 1455 , Rdnrn. 35 ff. bei juris; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2019 - 5 K 1077/17, EFG 2019, 1515 , sowie OFD Koblenz v. 25. Juli 2011 - S 1311 A-St 33 3, juris).

    Den Umstand, dass der BFH das in gleicher Richtung ergangene Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 ( 2 K 2244/12, EFG 2014, 1455 ) mit Revisionsurteil vom 12. August 2015 ( I R 45/14, BFH/NV 2016, 261 ) aufgehoben hat, kann der Kläger nicht zu seinem Vorteil anführen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 9 K 9057/16

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Erforderlichkeit einer

    Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 2 K 2244/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1455, in welchem das FG die Steuerpflichtigkeit der streitgegenständlichen Einkünfte in Deutschland festgestellt habe, sei zwar vom BFH aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben worden (Urteil vom 12. August 2015 I R 45/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2016, 261), zeige jedoch, dass die Behandlung der streitgegenständlichen Einkünfte durch ihn, den Beklagten, zutreffend sei.
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