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   FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02   

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https://dejure.org/2004,16677
FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02 (https://dejure.org/2004,16677)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.09.2004 - 1 K 2253/02 (https://dejure.org/2004,16677)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. September 2004 - 1 K 2253/02 (https://dejure.org/2004,16677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 3 Abs. 9; FGO § 68
    Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer Seniorenresidenz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer Seniorenresidenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Essenslieferung an die Bewohner einer Seniorenresidenz; Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer Seniorenresidenz; Ersetzung eines Vorauszahlungsbescheids durch einen Jahresbescheid; Festsetzung der Umsatzsteuer für ein ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 694
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.11.1998 - V R 20/98

    Steuersatz für Speisen und Getränke

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02
    Der Senat geht davon aus, dass die zubereiteten Speisen in dem hier streitigen Umfang nicht dazu bestimmt waren, in den an die Seniorenresidenz vermieteten Räumen verzehrt zu werden, so dass der vom Gesetz geforderte räumliche Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Lieferung nicht gegeben ist (BFH-Urteil vom 05. November 1998, Az.: V R 20/98, BStBl II 1999, 326 ).

    In den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des BFH vom 27. April 1995, Az.: V R 120/89, BFH/NV 1996, 87, vom 17. März 1998, Az.: V R 52/97, BStBl II 1998, 417 , vom 20. August 1998, Az.: V R 15/98, BStBl II 1999, 37 und vom 05. November 1998, Az.: V R 20/98, a.a.O., differenziert der BFH danach, ob dem Gast eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt wird oder ob sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht.

  • BFH, 20.08.1998 - V R 15/98

    Steuersatz bei sog. Schulspeisung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02
    Nachdem durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 02. Mai 1996, Az.: C-231/94, BStBl II 1998, 282) und der ihr folgenden Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa Urteil vom 20. August 1998, Az.: V R 15/98, BStBl II 1999, 37 ) derartige Restaurationsumsätze als sonstige Leistung eingeordnet wurden, weil sie durch eine Reihe von Vorgängen geprägt werden, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, hat der Gesetzgeber die Vorschrift mit Wirkung ab dem 27.06.1998 zur Anpassung an diese Rechtsprechung geändert.

    In den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des BFH vom 27. April 1995, Az.: V R 120/89, BFH/NV 1996, 87, vom 17. März 1998, Az.: V R 52/97, BStBl II 1998, 417 , vom 20. August 1998, Az.: V R 15/98, BStBl II 1999, 37 und vom 05. November 1998, Az.: V R 20/98, a.a.O., differenziert der BFH danach, ob dem Gast eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt wird oder ob sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht.

  • BFH, 22.10.2003 - V B 103/02

    Verhältnis USt-Jahresbescheid - USt-Vorauszahlungsbescheid

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02
    Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird für die Zukunft ausschließlich aus dem Jahressteuerbescheid festgestellt, die Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr ersetzt die Festsetzungen von Vorauszahlungen (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, BFH/NV 2004, 502 mit vielfältigen Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung).

    Soweit die Klägerin darauf hinweist, bei einer angenommenen Ersetzung würde der gesamte Inhalt des Jahressteuerbescheides erst im Klageverfahren überprüft werden können, es also kein weiteres Einspruchsverfahren gegen diesen neuen Verwaltungsakt gebe mit der Folge, dass das Finanzgericht die einzige Instanz zur Sachverhaltsaufklärung sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber diese geschilderten Folgen mit der Änderung des § 68 FGO bewusst in Kauf genommen hat, um eine Verfahrenskonzentration zu erreichen (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2250/02

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Essenslieferungen an die Mitarbeiter in

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02
    Hiergegen hat die Klägerin am 04.09.2002 Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen auf ihre Ausführungen im dem Verfahren 1 K 2250/02 verweist.

    Der Senat hat die Verfahrensakten 1 V 2251/02, 1 K 2250/02 und 1 K 2753/03 beigezogen.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02
    Nachdem durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 02. Mai 1996, Az.: C-231/94, BStBl II 1998, 282) und der ihr folgenden Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa Urteil vom 20. August 1998, Az.: V R 15/98, BStBl II 1999, 37 ) derartige Restaurationsumsätze als sonstige Leistung eingeordnet wurden, weil sie durch eine Reihe von Vorgängen geprägt werden, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, hat der Gesetzgeber die Vorschrift mit Wirkung ab dem 27.06.1998 zur Anpassung an diese Rechtsprechung geändert.
  • BFH, 12.03.1998 - V R 52/97

    Abgabe von Speisen in Schulmensa

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02
    In den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des BFH vom 27. April 1995, Az.: V R 120/89, BFH/NV 1996, 87, vom 17. März 1998, Az.: V R 52/97, BStBl II 1998, 417 , vom 20. August 1998, Az.: V R 15/98, BStBl II 1999, 37 und vom 05. November 1998, Az.: V R 20/98, a.a.O., differenziert der BFH danach, ob dem Gast eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt wird oder ob sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht.
  • FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03

    Voller Steuersatz für die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice (§§ 3

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02
    Diese Abgrenzung ist auch unverändert für Sachverhalte wie dem des Streitfalles vorzunehmen; sie ist nicht etwa deshalb überflüssig, weil eine Lieferung von Speisen wie im Streitfall deshalb nicht als eine Lieferung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG angesehen werden könne, weil es sich dabei nicht um "in der Anlage bezeichnete Gegenstände" handelte (so aber Beschluss des FG des Saarlandes vom 12. August 2003, Az.: 1 V 176/03, EFG 2003, 1742 ).
  • BFH, 27.04.1995 - V R 120/89
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02
    In den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des BFH vom 27. April 1995, Az.: V R 120/89, BFH/NV 1996, 87, vom 17. März 1998, Az.: V R 52/97, BStBl II 1998, 417 , vom 20. August 1998, Az.: V R 15/98, BStBl II 1999, 37 und vom 05. November 1998, Az.: V R 20/98, a.a.O., differenziert der BFH danach, ob dem Gast eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt wird oder ob sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2250/02

    Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer

    Diese Verfahrensakten sowie die Prozessakten zu 1 K 2253/02 und 1 K 2753/03 wurden beigezogen.
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