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   FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1644/08   

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https://dejure.org/2010,16406
FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1644/08 (https://dejure.org/2010,16406)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.10.2010 - 6 K 1644/08 (https://dejure.org/2010,16406)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - 6 K 1644/08 (https://dejure.org/2010,16406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 6a Abs 1 UStG 2005, § 4 Nr 1b UStG 2005, § 17a Abs 2 Nr 2 UStDV, § 17a Abs 2 Nr 4 UStDV, § 6a Abs 4 UStG 2005
    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung: Angabe des Bestimmungsortes im Versendungsnachweis, Vertrauensschutz, Sorgfaltspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Angabe des Mitgliedsstaates als Zielort eines Liefergegestandes im Verbringungsnachweis eines Abnehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Buch- und Belegnachweis bei Angabe nur des Bestimmungslandes in der Versicherung des Abnehmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Buch- und Belegnachweis bei Angabe nur des Bestimmungslandes in der Versicherung des Abnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1643/08

    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung: Angabe des Bestimmungsortes

    Allein aufgrund der Umsätze mit der Klägerin und Herrn E. (6 K 1644/08) ist sie bereits als Steuerpflichtiger i.S. des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen.

    Zudem war zumindest eines der zeitgleich von Herrn E. an die Firma C verkauften Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkaufs in Deutschland zugelassen und ist für einen danach liegenden Zeitraum befristet vorübergehend stillgelegt worden (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 52 Prüfer-Handakte).

    Ein weiteres Fahrzeug hatte am 24.11.2005 eine Tageszulassung und ein für die Ausfuhr in ein Drittland verwendetes Kennzeichen (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 53 Prüfer-Handakte).

    Die übrigen Fahrzeuge wurden nicht in Deutschland zugelassen (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 45 - 51 und Bl. 54 - 57 Prüfer-Handakte); das gleiche gilt für die von der Klägerin verkauften Fahrzeuge.

    Da zumindest bei einem im Zuge der gemeinsam mit Herrn E. vorgenommenen Geschäfte verkauften Fahrzeug (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 52 Prüfer-Handakte) erhebliche Zweifel an der Verbringung nach Italien bestehen, ist der Wahrheitsgehalt der Erklärung des Herrn F, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, insgesamt zweifelhaft.

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