Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1644/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 6a Abs 1 UStG 2005, § 4 Nr 1b UStG 2005, § 17a Abs 2 Nr 2 UStDV, § 17a Abs 2 Nr 4 UStDV, § 6a Abs 4 UStG 2005
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung: Angabe des Bestimmungsortes im Versendungsnachweis, Vertrauensschutz, Sorgfaltspflicht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der Angabe des Mitgliedsstaates als Zielort eines Liefergegestandes im Verbringungsnachweis eines Abnehmers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Buch- und Belegnachweis bei Angabe nur des Bestimmungslandes in der Versicherung des Abnehmers
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Buch- und Belegnachweis bei Angabe nur des Bestimmungslandes in der Versicherung des Abnehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1644/08
- BFH, 12.05.2011 - V R 46/10
Wird zitiert von ...
- FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1643/08
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung: Angabe des Bestimmungsortes …
Allein aufgrund der Umsätze mit der Klägerin und Herrn E. (6 K 1644/08) ist sie bereits als Steuerpflichtiger i.S. des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen.Zudem war zumindest eines der zeitgleich von Herrn E. an die Firma C verkauften Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkaufs in Deutschland zugelassen und ist für einen danach liegenden Zeitraum befristet vorübergehend stillgelegt worden (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 52 Prüfer-Handakte).
Ein weiteres Fahrzeug hatte am 24.11.2005 eine Tageszulassung und ein für die Ausfuhr in ein Drittland verwendetes Kennzeichen (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 53 Prüfer-Handakte).
Die übrigen Fahrzeuge wurden nicht in Deutschland zugelassen (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 45 - 51 und Bl. 54 - 57 Prüfer-Handakte); das gleiche gilt für die von der Klägerin verkauften Fahrzeuge.
Da zumindest bei einem im Zuge der gemeinsam mit Herrn E. vorgenommenen Geschäfte verkauften Fahrzeug (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 52 Prüfer-Handakte) erhebliche Zweifel an der Verbringung nach Italien bestehen, ist der Wahrheitsgehalt der Erklärung des Herrn F, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, insgesamt zweifelhaft.