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   FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19   

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FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19 (https://dejure.org/2020,21584)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.01.2020 - 1 K 1904/19 (https://dejure.org/2020,21584)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 1 K 1904/19 (https://dejure.org/2020,21584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 14 Abs 1 DBA LUX 2012, § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG 2009, § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst c EStG 2009 vom 11.12.2018, § 10 Nr 3a Abs 2 S 1 EStG 2009, § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG 2009
    Steuerliche Berücksichtigung ausländischer (luxemburgischer) Sozialversicherungsbeiträge im Inland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben im Inland Kein nochmaliger Sonderausgabenabzug für in einem EU-Mitgliedstaat entrichtete und dort steuerlich berücksichtigte Kranken- und ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    Den hiergegen erhobenen Einspruch begründeten die Kläger damit, dass die in Luxemburg gezahlten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Pflegeversicherungsbeiträge nach dem EuGH-Urteil vom 22.06.2017 C-20/16 "Bechtel" als Sonderausgaben abzuziehen seien.

    Mit Urteil vom 22.06.2017 habe der EuGH in der Rechtssache C-20/16 "Bechtel" entschieden, dass in bestimmten Fällen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV einer Regelung wie der des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entgegenstehe, nach der Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt sei, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen seien, während für vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung dieser Abzug gestattet werde.

    32 Im Ausgangspunkt ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG enthaltene Einschränkung - der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zu - vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 22. Juni 2017 (Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488) unionsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden.

    Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützen, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich eine durch ihr Klagebegehren insoweit im Ergebnis eintretende doppelte Berücksichtigungsmöglichkeit dieser Aufwendungen weder aus dem genannten Vorlagebeschluss des BFH noch lässt sich eine solche aus der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" ableiten.

    Denn unabhängig davon, dass der EuGH in der diesem Vorlagebeschluss folgenden Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" nicht zu einem solchen Ergebnis einer zulässigen Doppelbegünstigung gekommen ist, obwohl ein solches Ergebnis angesichts dessen Entscheidung vom 12. Dezember 2013 C-303/12 "Imfeld und Garcet", EU:C:2013:822 (s. dazu unten 3.) vorstellbar gewesen sein mag (vgl. dazu Märtens, jurisPR-SteuerR 9/2016 Anm. 3), versteht der Senat die Ausführungen des BFH zwar als einen (deutlichen) Hinweis darauf, dass selbst eine solch weitgehende Konsequenz, nämlich eine Doppelberücksichtigung derartiger Vorsorgeaufwendungen, der Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit der dort streitgegenständlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. nicht entgegenstehen könnte, nicht aber darauf, dass sich aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung zum zweifachen Abzug solcher Aufwendungen ableiten ließe.

    Den von den Klägern zur Begründung einer nach ihrer Auffassung möglichen doppelten Berücksichtigung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge herangezogenen Ausführungen des EuGH unter Rn. 74 im Urteil C-20/16 "Bechtel" vermag der Senat die von den Klägern erkannte Bedeutung nicht beizumessen.

    Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH unter Rn. 71 seines Urteils C-20/16 darauf hingewiesen, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen (im Streitfall: Deutschland) zwar nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge (hier: die Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren.

  • BFH, 16.09.2015 - I R 62/13

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem dieser Entscheidung vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13, BStBl II 2016, 205 sei auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung möglich, auch der EuGH zweifele dies an keiner Stelle im o.g. Urteil an.

    Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützen, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Zwar hat der BFH unter III. 3. b) dd) des Vorlagebeschlusses I R 62/13 ausgeführt, einer Unionsrechtswidrigkeit des dort streitgegenständlichen Abzugsausschlusses nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2002 würde nicht entgegenstehen, dass eine Nichtanwendung dieses Abzugsverbots dazu führen könnte, dass der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen im Ergebnis zweimal - nämlich einmal im Tätigkeitsstaat bei der Besteuerung des Arbeitseinkommens und ein weiteres Mal im Rahmen der Veranlagung im Wohnsitzstaat - steuermindernd geltend machen könnte.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    Denn unabhängig davon, dass der EuGH in der diesem Vorlagebeschluss folgenden Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" nicht zu einem solchen Ergebnis einer zulässigen Doppelbegünstigung gekommen ist, obwohl ein solches Ergebnis angesichts dessen Entscheidung vom 12. Dezember 2013 C-303/12 "Imfeld und Garcet", EU:C:2013:822 (s. dazu unten 3.) vorstellbar gewesen sein mag (vgl. dazu Märtens, jurisPR-SteuerR 9/2016 Anm. 3), versteht der Senat die Ausführungen des BFH zwar als einen (deutlichen) Hinweis darauf, dass selbst eine solch weitgehende Konsequenz, nämlich eine Doppelberücksichtigung derartiger Vorsorgeaufwendungen, der Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit der dort streitgegenständlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. nicht entgegenstehen könnte, nicht aber darauf, dass sich aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung zum zweifachen Abzug solcher Aufwendungen ableiten ließe.

    Anders verhält es sich jedoch, wenn dieser Wohnsitzmitgliedstaat im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden wäre oder er feststellt, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten (im Streitfall: Luxemburg) - auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft - in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vergünstigungen gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (vgl. hierzu die vielfältigen Nachweise zur EuGH-Rechtsprechung; insoweit möglicherweise nicht eindeutig EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2013 C-303/12 "Imfeld und Garcet", a.a.O., Rn. 61 und Rn. 79, s. auch Förster, IStR 2017, 461, 465).

  • BFH, 29.11.2017 - X R 5/17

    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).

    Ist ein Steuerpflichtiger in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    Der Begriff "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang" in den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG und § 3c Abs. 1 EStG ist gleich auszulegen (BFH-Urteile vom 29. April 1992 I R 102/91, BFHE 168, 157, BStBl II 1993, 149; vom 18. April 2012 X R 62/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721).

    Dies gilt zum einen dann, wenn der Wohnsitzstaat durch das DBA oder einen anderen Vertrag von seiner Verpflichtung entbunden ist oder zum Weiteren dann, wenn der Wohnsitzstaat feststellt, dass der Beschäftigungsstaat entsprechende Begünstigungen wie etwa einen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften gewährt.  In diesen Fällen verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des X. Senats des BFH (vgl. zur steuerlichen Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen: BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 62/09, a.a.O; so auch Kulosa in HHR, EStG-Komm., Lfg. 292 Juni 2019 Anm. J 18-4).

  • EuGH, 04.07.2018 - C-28/17

    NN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    So hat der EuGH mit Urteil vom 04. Juli 2018 C-28/17 "NN", Rn. 48 ff, juris zu der die Einkünfteebene betreffenden Frage nach der Möglichkeit eines doppelten Verlustabzugs in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. Februar 2018 zu diesem Verfahren die Eröffnung der Möglichkeit einer zweimaligen Betriebsausgaben- oder Verlustnutzung bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt als einen ungerechtfertigten Vorteil der grenzüberschreitenden Situation gegenüber einer vergleichbaren innerstaatlichen Situation, in der ein doppelter Abzug nicht möglich wäre, angesehen und eine auf die Verhinderung eines solchen gerichtete nationale gesetzliche Regelung gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daraufhin überprüft, ob diese dem betroffenen Steuerpflichtigen "jede tatsächliche Möglichkeit" nimmt, den Verlust in Abzug zu bringen.
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    Einer neueren, die vorliegend streitgegenständliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG, wenn auch vor einem anderen Hintergrund, behandelnden Entscheidung entnimmt der Senat zudem, dass der BFH eine derartige Doppelbegünstigung (im Sinne eines "double-dip"-Effekts) nicht als Lösungsansatz in Betracht zieht (BFH-Urteil vom 05. November 2019 X R 23/17, juris).
  • BFH, 18.07.1990 - I R 72/86

    Zur Berechnung der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG und der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1986 I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; vom 11. Oktober 1989 I R 208/85, BFHE 158, 388, BStBl II 1990, 88; vom 18. Juli 1990 I R 72/86, BFHE 161, 132, BStBl II 1990, 926; vom 18. Juli 1990 I R 109/86, BFH/NV 1991, 220) ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen dann anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind.
  • BFH, 11.10.1989 - I R 208/85

    1. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Genossenschaften - 2. Zur Anwendung des § 3c

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1986 I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; vom 11. Oktober 1989 I R 208/85, BFHE 158, 388, BStBl II 1990, 88; vom 18. Juli 1990 I R 72/86, BFHE 161, 132, BStBl II 1990, 926; vom 18. Juli 1990 I R 109/86, BFH/NV 1991, 220) ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen dann anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind.
  • BFH, 18.07.1990 - I R 109/86

    Ermäßigung der tariflichen Körperschaftsteuer von Körperschaften,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1986 I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; vom 11. Oktober 1989 I R 208/85, BFHE 158, 388, BStBl II 1990, 88; vom 18. Juli 1990 I R 72/86, BFHE 161, 132, BStBl II 1990, 926; vom 18. Juli 1990 I R 109/86, BFH/NV 1991, 220) ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen dann anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind.
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

  • FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1964/17

    Bescheidänderung aufgrund Arbeitgeberbescheinigung über tatsächlich abgeführte

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BFH, 29.04.1992 - I R 102/91

    Abzugsverbot gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG

  • BFH, 18.12.1991 - X B 126/91

    Abziehbarkeit von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung als

  • BFH, 29.01.1986 - I R 22/85

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - DBA-Italien - Arbeitstage - Nur

  • BFH, 25.01.2018 - X R 37/16

    Vorsorgeaufwendungen, Rentenversicherung, Ausländische Einkünfte, Ausland,

  • BFH, 26.02.2019 - X R 25/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • FG Niedersachsen, 28.09.2016 - 3 K 169/15

    Abzug inländischer Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare

  • BFH, 27.10.2021 - X R 28/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 - 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 - 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 1272/18

    Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

    c) Trotz dieses unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der steuerfreien luxemburgischen Einnahmen mit den Beiträgen zur luxemburgischen Pflegeversicherung kann der Kläger diese Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehen (vgl. hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 15. Januar 2020 u.a. 1 K 2011/15, EFG 2020, 999; 1 K 1692/19, EFG 2020, 834 und EFG 2020, 1220 und 1 K 1904/19, EFG 2020, 1199).
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