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   FG Rheinland-Pfalz, 15.10.1999 - 3 K 1066/96   

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FG Rheinland-Pfalz, 15.10.1999 - 3 K 1066/96 (https://dejure.org/1999,39373)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.10.1999 - 3 K 1066/96 (https://dejure.org/1999,39373)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Oktober 1999 - 3 K 1066/96 (https://dejure.org/1999,39373)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.11.1987 - II R 227/84

    Einheitlicher Feststellungsbescheid - Einheitswertbescheid - Wirksamkeit -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.1999 - 3 K 1066/96
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Steuerbescheide an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten; dieser muss namentlich bezeichnet sein, in Erbfällen genügt die Bezeichnung des Erblassers nicht (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.11.1987 II R 227/84 , BStBl II 1988, 40; Tipke/Kruse, § 45 AO, Tz. 9 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.1996 - 3 W 260/95

    Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.1999 - 3 K 1066/96
    Auch die weitere Beschwerde wurde mit Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrückenvom 16. Februar 1996 3 W 260/95 (NLA Bl. 284 ff.) zurückgewiesen.
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 154/86

    Änderung von Steuerbescheiden - Einschränkungen der Änderungsbefugnis - Vorbehalt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.1999 - 3 K 1066/96
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Steuerbescheide an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten; dieser muss namentlich bezeichnet sein, in Erbfällen genügt die Bezeichnung des Erblassers nicht (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.11.1987 II R 227/84 , BStBl II 1988, 40; Tipke/Kruse, § 45 AO, Tz. 9 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 08.09.2004 - 3 V 359/04

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides;

    Auch hiergegen hat sie sich nicht gewandt und die Annahme der Erbschaft auch nicht angefochten; sie trifft insoweit jedoch die Beweislast (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.1999 3 K 1066/96, n.v.).
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