Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 6 K 2809/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines Kindergeldanspruches bei einem Überschreiten des viermonatigen Zeitraums zwischen Beendigung der Schulausbildung und freiwilligem sozialem Jahr unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kindes
- Judicialis
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; AO § 175 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Änderbarkeit einer rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Änderbarkeit einer rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 6 K 2809/05
- BFH, 03.03.2011 - III R 11/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.07.2003 - VIII R 78/99
Kein Kindergeldabspruch in Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 6 K 2809/05
Der BFH habe mit Urteil vom 15.07.2003 (BStBl II 2003, 841) entschieden, dass für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildung und Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befinde, kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.Ergänzend wird ausgeführt, dass die Urteile des BFH vom 15.07.2003 Az. VIII R 75/00, VIII R 78/99 und VIII R 92/01 die Verwaltungsauffassung, dass bei einem Überschreiten des viermonatigen Zeitraums zwischen Beendigung der Schulausbildung und freiwilligem sozialem Jahr oder Wehr-, bzw. Zivildienst unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kindes ein Kindergeldanspruch auch nicht für die ersten vier Monate besteht, eindeutig bestätigen.
- BFH, 15.07.2003 - VIII R 92/01
Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 6 K 2809/05
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Urteile des BFH vom 15.07.2003 Az. VIII R 75/00, VIII R 78/99 und VIII R 92/01 die Verwaltungsauffassung, dass bei einem Überschreiten des viermonatigen Zeitraums zwischen Beendigung der Schulausbildung und freiwilligem sozialem Jahr oder Wehr-, bzw. Zivildienst unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kindes ein Kindergeldanspruch auch nicht für die ersten vier Monate besteht, eindeutig bestätigen.Der BFH hat in seinemUrteil vom 15.07.2005 - VIII R 92/01 offen gelassen, ob die Änderung betreffend die Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein oder i.V.m. § 175 Abs. 2 AO oder auf § 70 Abs. 2 EStG zu stützen ist.
- BFH, 15.07.2003 - VIII R 75/00
Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 6 K 2809/05
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Urteile des BFH vom 15.07.2003 Az. VIII R 75/00, VIII R 78/99 und VIII R 92/01 die Verwaltungsauffassung, dass bei einem Überschreiten des viermonatigen Zeitraums zwischen Beendigung der Schulausbildung und freiwilligem sozialem Jahr oder Wehr-, bzw. Zivildienst unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kindes ein Kindergeldanspruch auch nicht für die ersten vier Monate besteht, eindeutig bestätigen.
- BFH, 03.03.2011 - III R 11/08
Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (§ 70 Abs. 2 EStG)
Die Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2005 und der Einspruchsentscheidung begehrte, hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Monat August 2005 mangels Vorliegens einer Änderungsnorm für rechtswidrig erachtete und der Klage insoweit durch Urteil vom 16. Mai 2006 6 K 2809/05 stattgab.