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   FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 1074/10   

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FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 1074/10 (https://dejure.org/2013,31576)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.05.2013 - 4 K 1074/10 (https://dejure.org/2013,31576)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 4 K 1074/10 (https://dejure.org/2013,31576)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 Nr 3 S 3 Buchst b GrEStG 1997, §§ 45 ff BauGB, § 45 BauGB
    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Mehrzuteilung im Rahmen eines förmlichen Umlegungsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Einordnung der Zuteilung des Stadiongrundstücks als grunderwerbsteuerbarer Vorgang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2b; BauGB § 45 ff.
    Grunderwerbsteuerfreiheit umlegungsbedingter Zuteilungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuerfreiheit umlegungsbedingter Zuteilungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung bei Erwerb einer Grundfläche zum Erhalt eines Stadiongrundstücks durch umlegungsbedingte Mehrzuteilung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung bei Erwerb einer Grundfläche zum Erhalt eines Stadiongrundstücks durch umlegungsbedingte Mehrzuteilung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 64
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2004 - 2 K 22/04

    Lediglich umlegungsbedingte Zuteilungen im Umlegungsverfahren sind

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 1074/10
    In diesem Sinne habe auch das Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg im rechtskräftigen Urteil vom 13. Februar 2004 (EFG 2005, 891) ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit seien, die auf der Grundlage des BauGB umlegungsbedingt erfolgt seien.

    Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG sei, dass der neue Eigentümer in dem betreffenden Umlegungsverfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei und die betreffende Grundstückszuteilung um legungsbedingt, d. h. auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB, erfolge (Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004, EFG 2005, 891).

    Das vom Beklagten angeführte Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 - 2 K 22/04 sei hier nicht einschlägig, weil dort Teileigentum (Miteigentumsanteil) betroffen gewesen sei.

    In diesem Sinn habe auch das FG Baden-Württemberg im rechtskräftigen Urteil vom 13. Februar 2004 (EFG 2005, 891) ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b GrEStG nur solche Erwerbsvorgänge von der Grund erwerbsteuer befreit seien, die auf der Grundlage des BauGB umlegungsbedingt erfolgten.

    Nur unter dieser Prämisse könne auch eine nicht nur unwesentlich über dem Sollanspruch liegende Mehrzuteilung steuerfrei belassen werden (Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 - 2 K 22/04, a.a.O.).

    Nur unter dieser Prämisse kann auch eine nicht nur unwesentlich über dem Sollanspruch liegende Mehrzuteilung steuerfrei belassen werden (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004, 2 K 22/04, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2010, 4 K 1981/07).

    Der Senat folgt insoweit der hierzu ergangenen Rechtsprechung, Kommentarliteratur und Verwaltungsauffassung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, 2 K 22/04, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2010, 4 K 1981/07);Fischer/Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 1 Rz 642 a; Pahlke, GrEStG, 4 Aufl., § 1 Rz 192; Hofmann, GrEStG, 9. Auflage 2010, § 1 Rz. 63; Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 5. Juli 2010 - 3 - 450.0/1, DStR 2010, 2310, der insoweit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer ergangen ist).

  • BFH, 28.07.1999 - II R 25/98

    Grunderwerbsteuer im Umlegungsverfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 1074/10
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O. in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Wortlaut eine Tendenz der Vorschrift er kennen lasse, Umgehungsgestaltungen entgegen zu treten.

    Noch im Erlass vom 15. März 2000 - FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 4500/1 sei geregelt worden, dass der geänderten BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juli 1999, II R 25/98), gefolgt werde, nach der alle in einem förmlichen Umlegungsverfah ren nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigen tumsänderungen an Grundstücken von der GrESt befreit seien, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter sei.

    b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b GrEStG erfasst nach dem Urteil des BFH vom 28. Juli 1999 II R 25/98 (BStBl II 2000, 206) alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch Ausspruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen an Grundstücken, soweit die zugeteilten Grundstücke mit dem eingebrachten Grund und Boden nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich und damit überhaupt steuerbar sind.

    Wie der BFH in dem Urteil vom 28. Juli 1999 II R 25/98 , a.a.O., ausgeführt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung eine gewisse Tendenz entnehmen, Umgehungsgestaltungen entgegenzutreten .

  • BFH, 07.09.2011 - II R 68/09

    Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 1074/10
    d) Dies allein rechtfertigt auch nach Ansicht des BFH die Steuerbefreiung gegenüber der freiwilligen Baulandumlegung (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 2011 II R 68/09, BFH/NV 2012, 62).
  • FG Münster, 10.03.2022 - 8 K 2620/19

    Befreiung des Erwerbs von Grundstücken i.R. eines Umlegungsverfahrens gemäß § 1

    Die Zuteilung im Umlegungsverfahren ist dann grunderwerbsteuerlich so zu behandeln, als ob der neue Eigentümer die Grundstücke von dem einbringenden Eigentümer gekauft hätte (Meßbacher-Hönsch in Viskorf, GrEStG, 20. Aufl. 2022, § 1 Rn. 449; s. auch gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.02.2020, BStBl. I 2020, 282 [für die bis zum 28.12.2020 geltende Rechtslage], beide auf der Grundlage des Urteils des BFH vom 15.02.2017, II R 43/13, [aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht]; zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt s. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.05.2013, 4 K 1074/10, EFG 2014, 64).
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