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   FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20   

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FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20 (https://dejure.org/2021,38644)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.08.2021 - 5 K 1321/20 (https://dejure.org/2021,38644)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. August 2021 - 5 K 1321/20 (https://dejure.org/2021,38644)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Die Aufwendungen für eine Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Der Bundesfinanzhof habe mit seinen Urteilen vom 26.06.2014 ( VI R 51/13) und vom 18.05.2015 ( VI R 68/14) die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden nur dann im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen seien, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn nachgewiesen sei.

    Mit der hiergegen am 31.03.2020 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass die vom Beklagten zitierten BFH-Urteile ( VI R 51/13 und VI R 68/14) sich allein darauf beriefen, dass die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei und dabei das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. vom 06.10.2011 zu Grunde gelegt worden sei.

    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 21.02.2018 VI R 11/16, BFHE 260, 507 , BStBl II 2018, 469 ; 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166 , BStBl II 2015, 803 ).

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BFH-Urteil vom 26.06.2014 VI R 513/13, BFHE 246, 326 , BStBl II 2015, 9 ; vom 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166 , BStBl II 2015, 803 ).

  • SG Oldenburg, 11.01.2018 - S 63 KR 53/14

    Liposuktion als Leistung der Krankenversicherung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Es lägen aktuelle Urteile von Sozial- und Verwaltungsgerichten vor, die Patientinnen insoweit recht gäben, dass diese Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse und der Beihilfestelle zu übernehmen seien [VG Gelsenkirchen vom 01.06.2018 ( 3 K 2477/16) und Sozialgericht Oldenburg vom 11.01.2018 ( S 63 KR 53/14)].

    (1) Soweit der Klägervertreter vorgetragen hat, die derzeitige Rechtsprechung bzw. Verwaltungsanweisung, nach der die Liposuktion keine anerkannte Heilmethode sein solle, müsse aufgrund der fortschreitenden wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse in Frage gestellt werden, da nach aktuellen Urteilen von Sozial- und Verwaltungsgerichten den Patientinnen insoweit recht gegeben worden sei, dass diese Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse und der Beihilfestelle zu übernehmen seien (VG Gelsenkirchen vom 01.06.2018, Az. 3 K 2477/16, Bl. 33ff Gerichtsakte; Sozialgericht Oldenburg vom 11.01.2018, Az. S 63 KR 53/14), haben die vorgenannten Urteile gerade offengelassen, ob die Methode der Liposuktion (im Streitjahr) wissenschaftlich allgemein anerkannt war oder nicht.

    Auch das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11.01.2018 (Az. S 63 KR 53/14) hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt.

  • FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18

    Liposuktion bei Lipödem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Ausweislich des Urteils des Sächsischen Finanzgerichtes vom 10.09.2020, Az. 3 K 1498/18, sei die Therapie der Liposuktion für die Jahre ab 2017 als wissenschaftlich anerkannte Methode zu akzeptieren, so dass es künftig nicht mehr des qualifizierten Nachweises bedürfe.

    Ausweislich des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts ( 3 K 1498/18, Rz. 27) gab der medizinische Dienst der Krankenversicherung am 26.02.2020 die Auskunft, dass das Gutachten 2019 oder 2020 von der Homepage entfernt worden sei, weil die sozialmedizinischen Empfehlungen aufgrund aktueller Beschlüsse des GBA zur Liposuktion bei Lipödem nicht mehr aktuell seien.

    (4) Soweit das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 10.09.2020 (Az. 3 K 1498/18, EFG 2021, 43 ) zu dem Ergebnis kommt, es habe keine wissenschaftliche Publikation finden können, die der Liposuktion bei Lipödem einen medizinischen Nutzen für die erkrankten Frauen abspreche und alle vorhandenen Studien - wenn wohl auch mit nach Evidenzkriterien methodischen Mängeln - davon ausgingen, dass eine Liposuktion medizinisch indiziert sein könne, wenn konservative Therapie nicht die gewünschte Linderung der Symptome bringe, so dass die Liposuktion bei Lipödem im Jahr 2017 nicht als "nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode" i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV anzusehen sei, folgt der Senat dem nicht.

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Der Bundesfinanzhof habe mit seinen Urteilen vom 26.06.2014 ( VI R 51/13) und vom 18.05.2015 ( VI R 68/14) die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden nur dann im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen seien, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn nachgewiesen sei.

    Mit der hiergegen am 31.03.2020 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass die vom Beklagten zitierten BFH-Urteile ( VI R 51/13 und VI R 68/14) sich allein darauf beriefen, dass die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei und dabei das "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. vom 06.10.2011 zu Grunde gelegt worden sei.

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BFH-Urteil vom 26.06.2014 VI R 513/13, BFHE 246, 326 , BStBl II 2015, 9 ; vom 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166 , BStBl II 2015, 803 ).

  • VG Gelsenkirchen, 22.06.2016 - 3 K 2477/16

    Zusicherung; Lipödem; Liposuktion; wissenschaftlich anerkannt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Es lägen aktuelle Urteile von Sozial- und Verwaltungsgerichten vor, die Patientinnen insoweit recht gäben, dass diese Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse und der Beihilfestelle zu übernehmen seien [VG Gelsenkirchen vom 01.06.2018 ( 3 K 2477/16) und Sozialgericht Oldenburg vom 11.01.2018 ( S 63 KR 53/14)].

    (1) Soweit der Klägervertreter vorgetragen hat, die derzeitige Rechtsprechung bzw. Verwaltungsanweisung, nach der die Liposuktion keine anerkannte Heilmethode sein solle, müsse aufgrund der fortschreitenden wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse in Frage gestellt werden, da nach aktuellen Urteilen von Sozial- und Verwaltungsgerichten den Patientinnen insoweit recht gegeben worden sei, dass diese Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse und der Beihilfestelle zu übernehmen seien (VG Gelsenkirchen vom 01.06.2018, Az. 3 K 2477/16, Bl. 33ff Gerichtsakte; Sozialgericht Oldenburg vom 11.01.2018, Az. S 63 KR 53/14), haben die vorgenannten Urteile gerade offengelassen, ob die Methode der Liposuktion (im Streitjahr) wissenschaftlich allgemein anerkannt war oder nicht.

  • BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 32/18 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Methoden, die lediglich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Ausweislich des Urteils des Bundessozialgerichts vom 28.05.2019, B 1 KR 32/18 R, habe die dortige Klägerin im Jahr 2018 Anspruch auf die kassenärztlich zu zahlende Liposuktion im Rahmen des Erprobungsverfahrens der am 10.04.2018 in Kraft getretenen Erp-RL Liposuktion vom 18.01.2018, wenn bei ihr die dortigen Voraussetzungen gegeben seien.

    Im Urteil des BSG vom 28.05.2019 B 1 KR 32/18 R, SozR 4-2500 § 137c Nr. 13, verneinte das Gericht den Anspruch der Klägerin auf Regelversorgung mit einer stationären Liposuktion aus § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V , da diese Behandlungsmethode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots entspreche.

  • BFH, 15.01.2015 - VI R 85/13

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen nach § 64

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Die in § 64 EStDV aufgeführten Nachweise können hingegen nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden (BFH-Urteil vom 15.01.2015 VI R 85/13, BFHE 249, 114 , BStBl II 2015, 586 ).
  • BSG, 26.02.2019 - B 1 KR 18/18 R

    Krankenversicherung - fingierte Genehmigung einer Leistung (hier: Liposuktion,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Im Fall des Urteils vom 26.02.2019 B 1 KR 18/18 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 44, waren die Kosten der Liposuktion durch die dort beklagte Krankenkasse zu übernehmen, da auf Grund der formalen Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V die beantragten Leistungen (u.a. Liposuktion) als genehmigt galten.
  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (BFH-Urteil vom 17.07.1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545 , BStBl II 1981, 711 ; vom 13.02.1987 III R 208/81, BFHE 149, 222 , BStBl II 1987, 427 ; vom 20.03.1987 III R 150/86, BFHE 149, 539 , BStBl II 1987, 596 ; vom 18.06.2015, ebenda).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20
    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 21.02.2018 VI R 11/16, BFHE 260, 507 , BStBl II 2018, 469 ; 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166 , BStBl II 2015, 803 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13

    Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker -

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2016 - 4 K 2173/15

    Aufwendungen für die operative Entfernung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung

  • BFH, 10.08.2023 - VI R 18/21

    Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.08.2021 - 5 K 1321/20 aufgehoben.

    Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2021 - 5 K 1321/20 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.03.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 30.08.2019 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen für die Liposuktion in Höhe von 52.105 EUR als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

  • VG Stuttgart, 26.10.2023 - 10 K 2041/22

    Beihilfefähigkeit der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der

    Das Bundesverwaltungsgericht - das für diese tatsächliche Würdigung nur ausnahmsweise (erstinstanzlich) zuständig ist - stützt sich insofern in seinem Urteil vom 02.11.2022 (Az. 5 A 1.21) u. a. auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67), des OVG Niedersachsen (Urteil vom 22.01.2013 - 5 LB 50/11 -), des VG Bayreuth (Urteil vom 09.02.2021 - B 5 K 20.401 -) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.08.2021 - 5 K 1321/20 -).
  • BVerwG, 02.11.2022 - 5 A 1.21

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems; Medizinische

    Diese Würdigung liegt bereits zahlreichen Entscheidungen der bisher nahezu einhelligen Rechtsprechung zugrunde (vgl. etwa BSG, Urteil vom 25. März 2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 50/11 - KHE 2013, 159; VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2017 - 1 K 1983/16 - juris; VG Bayreuth, Urteil vom 9. Februar 2021 - B 5 K 20.401 - juris; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2020 - 3 K 54/20 - EFG 2021, 211; Finanzgericht München, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 15 K 2606/19 - EFG 2021, 650; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2021 - 5 K 1321/20 - juris; offengelassen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2018 - 3 K 2477/16 - juris; a. A. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. September 2020 - 3 K 1498/18 - EFG 2021, 43; OLG Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 - I-11 U 41/17 - juris).
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