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   FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01   

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https://dejure.org/2002,3211
FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01 (https://dejure.org/2002,3211)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.11.2002 - 5 K 1468/01 (https://dejure.org/2002,3211)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. November 2002 - 5 K 1468/01 (https://dejure.org/2002,3211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen und Teilwertabschreibung bei halbfertigen Verlustbauten auf fremdem Grund und Boden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen und Teilwertabschreibung bei halbfertigen Verlustbauten auf fremdem Grund und Boden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilwertabschreibung bei halbfertigen Verlustbauten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen und Teilwertabschreibung bei halbfertigen Verlustbauten auf fremdem Grund und Boden

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen und Teilwertabschreibungen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen und Teilwertabschreibungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 289
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 28.11.1974 - V R 36/74

    Halbfertige Bauten - Entlastungsfähigkeit - Vorratsvermögen - Bauunternehmer -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Bp (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.11.1974, BStBl 1975 II S. 398) sind nur die bis zum 31.12.

    Diese minderten nicht die bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten (BFH vom 28. November 1974, BStBl II 1975, 398 , BMF vom 14. November 2000, BStBl I 2000, 1514).

    Die Rechtsprechung des BFH gehe wohl davon aus, dass es sich wegen des bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergangs bei "unfertigen Bauaufträgen" um Forderungen handle (BFH vom 28. November 1974, BStBl II 1975, 398 ).

    Im Urteil des BFH vom 28. November 1974 (a.a.O., Punkt 4) werde explizit ausgeführt, dass für die Bilanzierung und Bewertung der zum Umlaufvermögen gehörenden "unfertigen Bauaufträge" eine Trennung zwischen dem unfertigen Bauwerk selbst und einem schwebenden Geschäft nicht möglich sei.

    Soweit die OFD Kiel (vom 30. März 2000, a.a.O.) unfertige Leistungen unter Bezug auf eine ältere Entscheidung des BFH vom 28. November 1974 V R 36/74 (BStBl II 1975, 398 ) den Forderungen zurechnet, ist diese Sichtweise mit der geltenden Rechtslage nicht mehr zu vereinbaren.

    Halbfertige Bauten eines Bauunternehmers auf fremdem Grund und Boden sind daher handels- und steuerrechtlich nicht als Forderungen zu behandeln (so jetzt aber auch ohne nähere Begründung BFH v. 10. Juli 2002 I R 79/01, DStR 2002, 1810 unter Hinweis auf BFH v. 28. November 1974 V R 36/74, aaO).

  • BFH, 07.10.1982 - IV R 39/80

    Zur Berechnung von Garantierückstellungen bei mehrjähriger Garantiefrist

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Der Ermittlungszeitraum wird daher entsprechend dem BFH-Urteil vom 7.10.1982, BStBl. 1983 II S. 104 ff. auf 10 Jahre begrenzt.".

    Ferner nehme die Höhe der Rückstellungen für die garantiebelastenden Umsätze im Laufe des Garantiezeitraumes ab (BFH vom 7. Oktober 1982, BStBl II 1983, 104 ).

    Das vom Beklagten dazu zitierte BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 (BStBl II 1983, 104 ) habe jedoch den Sonderfall behandelt, dass die bilanzierende Gesellschaft eine 10-jährige Garantieverpflichtung übernommen habe.

    Die bloße Möglichkeit, dass die Klägerin künftig auf Garantieleistungen in Anspruch genommen werden könnte, reicht nicht aus (BFH vom 7.10.1982 IV R 39/80, BFHE 137, 25 , BStBl II 1983, 104 m. w. N. und BFH vom 13.12.1972 I R 7 - 8/70, BFHE 107, 521 , BStBl II 1973, 217 m. w. N.; zum ganzen auch FG Baden-Württemberg vom 27.10.1994 6 K 121/90, EFG 1995, 303).

    Zwar weist die Klägerin insoweit zu Recht darauf hin, dass in dem dem BFH-Urteil vom 7.10.1982 ( IV R 39/80, aaO) zugrunde liegenden Fall die klagende Unternehmerin für ihre Arbeiten eine Garantie von 10 Jahren gewährt hatte.

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Wann eine vertragliche Verpflichtung in diesem Sinn erfüllt und der Schwebezustand beendet ist, bestimmt sich bei Dauerschuldverhältnissen nicht entscheidend nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Sachleistung (BFH Großer Senat vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735 ).

    Die als Verlust ermittelten Beträge sollen mit Hilfe der Rückstellung von der Gewinnverteilung ausgenommen und für einen späteren Bedarf bereitgehalten werden (vgl. Großer Senat des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735 ).

    Diese Wertung ist handelsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Weber-Grellet, DB 1997, 2233, 2235).

    Ob dabei, wie verschiedentlich vertreten, die steuerliche Verlustrückstellung insgesamt ein "systemwidriger Fremdkörper" ist (vgl. so etwa Weber-Grellet, DB 1997, 2233, 2235; so im Ergebnis auch Duralt, DB 1998, 1357, 1358), kann dabei im Ergebnis dahinstehen.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-275/97

    DE + ES Bauunternehmung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Dies ergäbe sich aus dem Urteil des EuGH vom 14. September 1999 (C 275/97).

    Nur so könne auch den Erfordernissen des Urteils des EuGH vom 14. September 1999 (C 275/97) zur Berücksichtigung von Erfahrungen der tätigen Gesellschaft ausreichend Rechnung getragen werden.

    In diesem Zusammenhang werde auch auf das EuGH -Urteil vom 14. September 1999 (a.a.O.) verwiesen.

    In seinem Urteil vom 14.9.1999 (Rs. C-275/97, DStR 1999, 1645 ) hält der EuGH Pauschalrückstellungen für zulässig, soweit sie notwendig sind und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

  • BFH, 10.07.2002 - I R 79/01

    Betriebseinbringung mit halbfertigen Arbeiten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Halbfertige Bauten eines Bauunternehmers auf fremdem Grund und Boden sind daher handels- und steuerrechtlich nicht als Forderungen zu behandeln (so jetzt aber auch ohne nähere Begründung BFH v. 10. Juli 2002 I R 79/01, DStR 2002, 1810 unter Hinweis auf BFH v. 28. November 1974 V R 36/74, aaO).

    Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt durch die neuere Rspr. des Bundesfinanzhofes zum Teilwert bei Einbringung halbfertiger Arbeiten (BFH v. 10.7.2002 I R 79/01, DStR 2002, 1810 ).

  • BFH, 30.06.1983 - IV R 41/81

    Zur Bildung von Garantierückstellungen und von Rückstellungen für

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Hier können beispielsweise die Risikominderung infolge einer zu erwartenden Regreßforderung gegenüber einem Dritten oder der Ausschluss oder die Minderung der Gewährleistungspflichten durch eine Produkthaftpflichtversicherung gehören (BFH vom 17.2. 1993 X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437 m. w. N. und vom 30.6. 1983 IV R 41/81, BFHE 140, 30 , BStBl II 1984, 263 m. w. N.).

    Betroffen von der Gewährleistung sind die Verpflichtung zu kostenlosen Nacharbeiten, Ersatzlieferungen, Minderungen oder Schadenersatzleistungen wegen Nichterfüllung (BFH vom 30.6.1983 IV R 41/81, BStBl II 1984, 263 ; Clemm/Erle in Beck'scher Bilanzkommentar, 4. Aufl., § 249 Rz. 100 "Gewährleistung").

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 14/98

    Teilwertabschreibung bei Verlustprodukten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Unter Berücksichtigung dessen neigt der Senat der Auffassung zu, dass ein gedachter Erwerber in der Mehrzahl der Fälle auch den (anteiligen) künftigen Verlust im Rahmen eines Gesamtkaufpreises in Ansatz bringen würde (wie hier Heinemann, StBP 2001, 2002, 202); eine andere Betrachtungsweise kann nur dann geboten sei, wenn die Verlustproduktion einen Sinn macht (vgl. dazu BFH v. 29.04.1999 IV R 14/98, BStBl II 1999, 681 ).

    Zwar hat der Bundesfinanzhof im Urteil v. 29. April 1999 ( IV R 14/98, BStBl II 1999, 681 ) eine Teilwertabschreibung versagt, weil ein bewusst als Verlustprodukt gefertigtes Wirtschaftsgut nur in Verbindung mit seinem Erfolgsbeitrag für das Unternehmen zu bewerten sei.

  • BFH, 17.02.1993 - X R 60/89

    Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten bei der Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Hier können beispielsweise die Risikominderung infolge einer zu erwartenden Regreßforderung gegenüber einem Dritten oder der Ausschluss oder die Minderung der Gewährleistungspflichten durch eine Produkthaftpflichtversicherung gehören (BFH vom 17.2. 1993 X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437 m. w. N. und vom 30.6. 1983 IV R 41/81, BFHE 140, 30 , BStBl II 1984, 263 m. w. N.).
  • BFH, 11.02.1988 - IV R 191/85

    Berücksichtigung von Einzelkosten bei der Drohverlustrückstellung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Diese Bilanzierungsgrundsätze gelten nicht nur für gegenseitige Verträge, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse (BFH vom 11. Februar 1988 IV R 191/85, BStBl II 1988, 661 ).
  • BFH, 31.01.1991 - IV R 31/90

    Betriebsinhaber als möglicher Betriebserwerber bei der Bemessung des Teilwerts

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01
    Der Teilwert ist ein ausschließlich objektiver Wert, der von der Marktlage am Bilanzstichtag bestimmt wird (BFH v. 31.1.1991 IV R 31/90, BStBI II 1991, 627).
  • BFH, 25.01.1984 - I R 7/80

    Ausbildungskosten - Berufsausbildungsverhältnis - Rückstellung

  • BFH, 03.02.1993 - I R 37/91

    Keine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen

  • BFH, 13.11.1991 - I R 78/89

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an Einlagensicherungseinrichtungen der

  • BFH, 30.06.1972 - III R 23/71

    Warenkataloge - Körperliche Wirtschaftsgüter - Vermögensaufstellung -

  • BFH, 13.12.1972 - I R 8/70

    Rückstellungen wegen Garantieverpflichtungen - Lieferung mangelfreier Sachen -

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 65/91

    Gewinneutrale Behandlung von vorausgezahlten Entgelten für das Aneignungsrecht an

  • BFH, 26.08.1992 - I R 24/91

    Transferentschädigungen sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis

  • BFH, 27.10.1983 - IV R 143/80

    Zu den Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf die Anschaffungskosten von

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.1994 - 6 K 121/90

    Einkommensteuer; Garantierückstellungen

  • BFH, 08.03.1995 - II R 10/92

    Schuldenabzug bei DBA-Schachtelbeteiligungen

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 1/03

    Verlustfreie Bewertung halbfertiger Bauten

    Nach einer "vermittelnden Meinung" ist eine Teilwertabschreibung zwar nicht hinsichtlich des vollständigen zu erwartenden Verlustes aus dem Geschäft, wohl aber des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden, anteilig realisierten Verlustes möglich (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 14. November 2000 IV A 6 -S 2174- 5/00, BStBl I 2000, 1514; Urteil der Vorinstanz in EFG 2003, 289; Klingelhöfer, StBp 2000, 364; zur Verlustermittlung in diesem Fall Heinemann, StBp 2001, 200).

    Die teilfertigen Bauten werden deshalb nach ganz herrschender Meinung unter dem Vorratsvermögen des Bauunternehmens ausgewiesen, entweder als materielles Wirtschaftsgut (vgl. u.a. FG Rheinland-Pfalz, Urteil in EFG 2003, 289, 293; Ellrott/St. Ring, a.a.O., § 247 HGB Rz. 65, 66; Hofer, DStR 2001, 635, 636; Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 193.1; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 5 EStG Anm. 964, m.w.N.) oder "wie ein materielles Wirtschaftsgut" (Blümich/Schreiber, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 5 EStG Rz. 311 und Rz. 740 "teilfertige Bauten"; Moxter, Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung, 2003, S. 210, und --allgemein zu Bauten auf fremdem Grund und Boden-- Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V. der Gründe), als eine "Forderung besonderer Art" (z.B. Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., § 266 HGB Rz. 109; Hoffmann, DStR 2000, 1338; Herzig, StbJb 2000/2001, 305), als Bilanzierungshilfe (Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 42 Rz. 135, 330) oder "ähnlich einem Rechnungsabgrenzungsposten" (Siegel, DB 1997, 941, 942; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 270 "unfertige Erzeugnisse"; FG Rheinland-Pfalz, Urteil in EFG 2003, 289, 293).

  • BFH, 28.04.2004 - VIII B 79/03

    Verlustfreie Bewertung teilfertiger Bauten

    des Handelsgesetzbuchs (HGB) seien die halbfertigen Bauten unter den "unfertigen Erzeugnissen, unfertigen Leistungen" gesondert als Gegenstände des Vorratsvermögens auszuweisen; das schließe ihre Bilanzierung als "Forderungen" entsprechend dem Urteil des BFH aus (Hinweis auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18. November 2002 5 K 1468/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 289).

    Die demgegenüber vom FA (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil in EFG 2003, 289; Weber-Grellet in Schmidt, a.a.O., § 5 Rz. 270 "unfertige Erzeugnisse") vertretene Ansicht, bei der Bilanzposition "unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen" handle es sich ihrer Art nach um einen Rechnungsabgrenzungsposten, könne die durch diese Argumente begründeten Zweifel nicht ausräumen.

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die von der Finanzverwaltung und vom FG Rheinland-Pfalz (EFG 2003, 289) sowie im Schrifttum (z.B. Klingelhöfer, StBp 2000, 364; vgl. auch Tjarks, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 329) vertretene "vermittelnde Meinung", eine Teilwertabschreibung sei zwar nicht hinsichtlich des vollständigen zu erwartenden Verlustes aus dem Geschäft, wohl aber hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden anteilig realisierten Verlustes möglich (zur Verlustermittlung in diesem Fall vgl. Heinemann, StBp 2001, 200, 201), zusätzliche Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfrage verursacht.

  • FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04

    Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von

    Auch das FG Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 18. November 2002 5 K 1468/01 (EFG 2003, 289) die Regelung des § 5 Abs. 4a EStG als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

    Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 4a EStG folgt das Gericht den Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18. November 2002 5 K 1468/01 (EFG 2003, 289, m. w. N.): Die Regelung des § 5 Abs. 4a EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.2003 - 5 K 72/02

    Berücksichtigung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften

    Sie unterfallen damit dem weiten steuerrechtlichen Begriff des Wirtschaftsguts (so auch: FG Rheinland-Pfalz, EFG 2003, 289, 293 m. w. N.).

    Der erkennende Senat schließt sich der Verwaltungsauffassung insoweit an, als er eine tatbestandliche Trennung zwischen dem Anwendungsbereich der Teilwertabschreibung und der Bildung einer Drohverlustrückstellung für richtig hält, die Konkurrenzüberlegungen grundsätzlich entbehrlich macht (im Ansatz ebenso: FG Rheinland-Pfalz, EFG 2003, 289, 294).

  • FG Bremen, 29.07.2004 - 1 V 66/03

    Abbau von Drohverlustrückstellungen nach § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG 1997 nur bei

    Jedoch habe der Gesetzgeber aus fiskalpolitischen Gründen und auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Vereinfachung der Besteuerung das steuerliche Passivierungsverbot für Drohverluste geschaffen (vgl. die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2002 5 K 1468/01, EFG 2003, 289 ).
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