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   FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18   

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https://dejure.org/2019,60833
FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18 (https://dejure.org/2019,60833)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.12.2019 - 2 K 2059/18 (https://dejure.org/2019,60833)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - 2 K 2059/18 (https://dejure.org/2019,60833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
    Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium als mehraktige einheitliche Ausbildung

  • IWW

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4
    Kindergeldanspruch bei einem an die Ausbildung anschließenden Erststudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium Bankfachwirt/BankColleg (Abschluss mit Bachelor) als mehraktige einheitliche Ausbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18
    Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der BFH entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen:.

    24 Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

  • BFH, 10.04.2019 - III R 36/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18
    Das Gericht erkennt dabei die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze (beginnend unter anderem mit BFH-Urteil vom 11. Dezember 2018 - III R 26/18, BFH/NV 2019, 1166; für den Fall eines Abschlusses zum Bankbetriebswirt: BFH-Urteil vom 10. April 2019 III R 36/18, BFH/NV 2019, 1100 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung), wonach in einem weiteren Schritt eine Abwägung hinsichtlich der Bedeutung der Berufsausübung im erlernten Beruf im Verhältnis zu der fortgesetzten Ausbildung zu erfolgen hat.

    Dabei hat die genannte Rechtsprechung klargestellt, dass eine grundsätzliche Voraussetzung nicht dergestalt besteht, dass der weitere Ausbildungsgang durch einen öffentlich-rechtlich anerkannten Ausbildungsabschnitt beendet werden müsse (so unter anderem BFH-Urteil vom 10. April 2019 III R 36/18, BFH/NV 2019, 1100, Rz.22).

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18
    Sie trägt hierzu vor, nach den Grundsätzen der neueren BFH-Rechtsprechung (III R 12/18, III R 26/18 und III R 40/18) sei anhand der Gesamtumstände zu würdigen, ob eine Berufstätigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsmaßnahme eine Weiterbildung in dem bereits eröffneten Berufsfeld eine Nebensache darstelle oder diese im Vordergrund stehe.

    Das Gericht erkennt dabei die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze (beginnend unter anderem mit BFH-Urteil vom 11. Dezember 2018 - III R 26/18, BFH/NV 2019, 1166; für den Fall eines Abschlusses zum Bankbetriebswirt: BFH-Urteil vom 10. April 2019 III R 36/18, BFH/NV 2019, 1100 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung), wonach in einem weiteren Schritt eine Abwägung hinsichtlich der Bedeutung der Berufsausübung im erlernten Beruf im Verhältnis zu der fortgesetzten Ausbildung zu erfolgen hat.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnittes dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 04.01.2018 - III R 47/14
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18
    Mit seiner Klage hiergegen hat der Kläger zunächst eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf beim BFH anhängige Verfahren (III R 8/18, III R 47/14) beantragt.
  • BFH, 17.01.2019 - III R 8/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18
    Mit seiner Klage hiergegen hat der Kläger zunächst eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf beim BFH anhängige Verfahren (III R 8/18, III R 47/14) beantragt.
  • BFH, 21.03.2019 - III R 40/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18
    Sie trägt hierzu vor, nach den Grundsätzen der neueren BFH-Rechtsprechung (III R 12/18, III R 26/18 und III R 40/18) sei anhand der Gesamtumstände zu würdigen, ob eine Berufstätigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsmaßnahme eine Weiterbildung in dem bereits eröffneten Berufsfeld eine Nebensache darstelle oder diese im Vordergrund stehe.
  • BFH, 21.03.2019 - III R 12/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18
    Sie trägt hierzu vor, nach den Grundsätzen der neueren BFH-Rechtsprechung (III R 12/18, III R 26/18 und III R 40/18) sei anhand der Gesamtumstände zu würdigen, ob eine Berufstätigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsmaßnahme eine Weiterbildung in dem bereits eröffneten Berufsfeld eine Nebensache darstelle oder diese im Vordergrund stehe.
  • BFH, 14.04.2021 - III R 50/20

    Einspruchsgegenstand; Grenzen der Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren;

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2019 - 2 K 2059/18 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2018 aufgehoben wird, soweit der Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 betroffen ist.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2019 - 2 K 2059/18 aufzuheben, soweit Kindergeld für M für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 festgesetzt wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

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