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   FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12   

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https://dejure.org/2014,41029
FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12 (https://dejure.org/2014,41029)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.11.2014 - 1 K 2416/12 (https://dejure.org/2014,41029)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. November 2014 - 1 K 2416/12 (https://dejure.org/2014,41029)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 32a Abs. 2
    Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen verdeckter Einlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen verdeckter Einlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 331
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08

    Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 20. März 2009 (VIII B 170/08) klargestellt, dass eine sinngemäße Anwendung von § 32a KStG auch dann in Betracht komme, wenn eine Änderung der Steuerbescheide gegenüber der Körperschaft unterbleibe.

    Die im Insolvenzverfahren vorgenommene Änderung der Körperschaftsteuerberechnung, die zu einer Verminderung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen geführt habe, komme jedenfalls im Ergebnis einer Änderung eines Körperschaftsteuerbescheides gleich (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2009, VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029; im Hauptsacheverfahren hingegen offen gelassen: BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501 unter II.3.c.; insoweit zustimmend: Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 32a KStG Rz. 14b).

    Eine Übertragung der Entscheidung des BFH zur korrigierten Anmeldung im Insolvenzverfahren (VIII B 170/08) auf den vorliegenden Fall scheidet nach Ansicht des Senats aus zwei Gründen aus: Zum einen ist diese Entscheidung zu den besonderen verfahrensrechtlichen Umständen des Insolvenzverfahrens ergangen, zum anderen bot die korrigierte Anmeldung zur Insolvenztabelle den für eine Änderung nach § 32a KStG zwingend erforderlichen Anknüpfungspunkt.

    Dies gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2009, VIII B 170/08, BFH/NV 2009, 1029).

  • FG München, 24.10.2011 - 7 K 2803/09

    Hemmung einer noch offenen Feststsetzungsfrist durch neu eingeführte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Die Regelung führt nicht zu einem Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zu einer Hemmung einer noch andauernden Festsetzungsfrist (so auch rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011, 6 K 241/09, EFG 2011, 947, DStRE 2011, 685 - 689 mit Anmerkung Neumann; Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011, 7 K 2803/09, EFG 2012, 1878, Revision anhängig unter VIII R 30/12).

    Auch in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Auslegung von § 171 Abs. 10 AO bewirkt § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines - im Sinne des § 32a KStG korrespondierenden - Steuerbescheides insoweit wieder in Lauf gesetzt wird; vielmehr ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, soweit und solange in offener Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist ein korrespondierender Steuerbescheid noch zulässig ergehen kann (so auch Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011 und Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011, a.a.O. mit Verweis auf BFH-Urteil vom 30. November 1999, IX R 41/97, BStBl II 2000, 173).

    Dies gilt auch mit der Konsequenz, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Kongruenz von Gesellschafts- und Gesellschafterebene in Altfällen (d.h. in Fällen, in denen Festsetzungsverjährung bereits vor Eintritt der gesetzlichen Neufassung gegeben war) nicht erreicht werden kann (so auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011, a.a.O.; Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09

    Rückwirkende Hemmung der Festsetzungsfrist durch § 32a Abs. 1 S. 2

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Die Regelung führt nicht zu einem Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zu einer Hemmung einer noch andauernden Festsetzungsfrist (so auch rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011, 6 K 241/09, EFG 2011, 947, DStRE 2011, 685 - 689 mit Anmerkung Neumann; Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011, 7 K 2803/09, EFG 2012, 1878, Revision anhängig unter VIII R 30/12).

    Dies gilt auch mit der Konsequenz, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Kongruenz von Gesellschafts- und Gesellschafterebene in Altfällen (d.h. in Fällen, in denen Festsetzungsverjährung bereits vor Eintritt der gesetzlichen Neufassung gegeben war) nicht erreicht werden kann (so auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011, a.a.O.; Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011, a.a.O.).

  • BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12

    Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Außerdem sei für die Körperschaftsteuer 1999 und 2000 bereits vor Inkrafttreten des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass nach Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 29. August 2012, VIII B 45/12, und Urteil vom 6. September 2011, VIII R 55/10) eine Änderung dieser Bescheide nach § 32a Abs. 2 KStG ausscheide.

    Der BFH hat sich in seinem Beschluss vom 29. August 2012 (VIII B 45/12, BStBl II 2012, 839) mit einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits bestandskräftigen, aber noch nicht festsetzungsverjährten Bescheid befasst und darin eine zulässige unechte Rückwirkung gesehen.

  • BFH, 06.09.2011 - VIII R 55/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Zeitliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Außerdem sei für die Körperschaftsteuer 1999 und 2000 bereits vor Inkrafttreten des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass nach Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 29. August 2012, VIII B 45/12, und Urteil vom 6. September 2011, VIII R 55/10) eine Änderung dieser Bescheide nach § 32a Abs. 2 KStG ausscheide.

    Im Übrigen kann der - mit Ausnahme der oben zitierten Entscheidung - zum § 32a KStG ergangenen Rechtsprechung (soweit ersichtlich) entnommen werden, dass nur wenn ein Steuerbescheid ergangen ist, die Änderungsvorschrift des § 32a KStG Anwendung finden kann (vgl. zu § 32a Abs. 1 KStG: BFH-Urteil vom 6. September 2011, VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269; BFH-Beschluss vom 21. April 2009, VIII B 18/08, juris).

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Der Ablauf der Festsetzungsfrist war auch nicht gemäß § 171 Abs. 10 AO gehemmt, da der Körperschaftsteuerbescheid und der Einkommensteuerbescheid nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander stehen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569, m.w.N.).
  • BFH, 30.11.1999 - IX R 41/97

    Einspruchsentscheidung als Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Auch in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Auslegung von § 171 Abs. 10 AO bewirkt § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines - im Sinne des § 32a KStG korrespondierenden - Steuerbescheides insoweit wieder in Lauf gesetzt wird; vielmehr ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, soweit und solange in offener Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist ein korrespondierender Steuerbescheid noch zulässig ergehen kann (so auch Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011 und Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011, a.a.O. mit Verweis auf BFH-Urteil vom 30. November 1999, IX R 41/97, BStBl II 2000, 173).
  • BFH, 02.06.2006 - I B 41/05

    Schätzung; unzureichende Kassenführung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Vielmehr lässt sich der Rechtsprechung des BFH zu festgestellten Mängeln in der Kassenführung bzw. zu nicht erklärten Einnahmen bei Bilanzierenden entnehmen, dass danach zu fragen ist, ob die nicht erklärten Einnahmen im Betriebsvermögen verblieben sind oder entnommen wurden bzw. bei einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 2. Juni 2006, I B 41/05, BFH/NV 2006, 1687 m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 30/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Die Regelung führt nicht zu einem Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zu einer Hemmung einer noch andauernden Festsetzungsfrist (so auch rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011, 6 K 241/09, EFG 2011, 947, DStRE 2011, 685 - 689 mit Anmerkung Neumann; Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011, 7 K 2803/09, EFG 2012, 1878, Revision anhängig unter VIII R 30/12).
  • BFH, 04.03.2009 - I R 32/08

    Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem Teilwert -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
    Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 4. März 2009, I R 32/08, BFHE 224, 410, BFH/NV 2009, 1207).
  • BFH, 21.04.2009 - VIII B 18/08

    Keine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung bei eindeutiger Gesetzesnorm -

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 6/09

    Gewinn aus einer verdeckten Einlage - Ableitung des gemeinen Werts von

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 31/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG - nachträglich bekannt gewordene Tatsache -

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10

    Anwendbarkeit der Korrespondenzregelung des § 32a KStG bei in Folge gleicher

  • BFH, 02.12.2015 - I R 3/15

    Kein Wechsel des beklagten Finanzamts infolge der Sitzverlegung der klagenden

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2014  1 K 2416/12 aufgehoben.

    Nach Anhängigkeit der nach erfolglosem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Klage verlegte die Klägerin ihren Sitz aus dem Zuständigkeitsbereich des FA K nach ... im Zuständigkeitsbereich des FA S. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2014  1 K 2416/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 331).

  • BFH, 11.09.2018 - I R 59/16

    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19. November 2014 1 K 2416/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 331) abgewiesen.
  • FG Köln, 20.04.2016 - 4 K 2717/09

    § 32a KStG teilweise verfassungswidrig

    Die Korrekturvorschrift des § 32a KStG erfasst nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32a KStG am 18.12.2006 bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 30/12, BFHE 248, 325, BStBl. II 2015, 858; Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 32a KStG Rn. 2; Bauschatz in: Gosch, § 32a KStG Rn. 1; Lang in: Dötsch/Pung/Mühlenbrock § 32a KStG Rn. 62; Kohlhaas GmbHR 2015, 1035, 1037 f. ; a.A.: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2011 6 K 241/09, EFG 2011, 947; Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011 7 K 2803/09, EFG 2012, 1878; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2014 1 K 2416/12, EFG 3015, 331).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 - 1 K 1303/16

    Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG

    Der Senat hat mit Urteil vom 19. November 2014 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (1 K 2416/12).
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