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   FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12   

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https://dejure.org/2013,36792
FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12 (https://dejure.org/2013,36792)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.09.2013 - 3 K 1443/12 (https://dejure.org/2013,36792)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. September 2013 - 3 K 1443/12 (https://dejure.org/2013,36792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStDV vom 01.11.2011
    Biophysikalische Informations-Therapie nicht abziehbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine ärztliche Untersuchung nach der Biophysikalischen Informations-Therapie als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen - Biophysikalische Informations-Therapie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen - Biophysikalische Informations-Therapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 02.09.2010 - VI R 11/09

    Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    Nach Auffassung von Geserich sei ein erster Schritt auf dem Weg zu einer differenzierteren Betrachtungsweise bereits vollbracht, da der BFH in seiner neuesten Rechtsprechung ( BFH-Urteil vom 2. September 2010, VI R 11/09 , BStBl. II 2011, 119 ) eine Außenseitermethode -immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain- von den anerkannten schulmedizinischen und naturheilkundlichen Behandlungen abgegrenzt habe.

    c) Im Streitfall war die Erkrankung des Sohnes der Klägerin aber nicht derart lebensbedrohlich wie die schwerwiegende Erkrankung der verstorbenen Ehefrau des dortigen Klägers in dem Fall, der dem Urteil des BFH vom 2. September 2010 (VI R 11/09, BStBl. II 2011, 119) zugrunde lag.

    Zudem hat der BFH in dem Urteil vom 2. September 2010 (VI R 11/09, a.a.O.) ausdrücklich offenlassen, ob bei Behandlungen mit wissenschaftlich umstrittenen Methoden der Nachweis der medizinischen Indikation durch eine amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung unerlässlich ist.

  • VG Neustadt, 14.12.2011 - 1 K 592/11

    Zur Funktion normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften im Beihilferecht - zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    Die privatärztliche Abrechnung der GOÄ setzt ihrerseits nämlich gerade keine wissenschaftliche Anerkennung einer Maßnahme voraus (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 K 592/11.NW, in juris).

    Der Gemeinsame Bundesausschuss der kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen -vgl. § 91 Abs. 1 SGB V - hat zwar nicht selbst über den medizinischen Nutzen einer bestimmten Methode zu urteilen, seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 K 592/11.NW, a.a.O.).

    Auch führt der Umstand, dass eine Behandlungsmethode im Einzelfall zu dem gewünschten therapeutischen Ergebnis führt, nicht dazu, diese als "nur" wissenschaftlich umstrittene Behandlungsmethode und nicht als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode anzusehen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 1998 - L 4 KR 67/96, a.a.O.; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 K 592/11.NW, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 12.02.1998 - L 4 KR 67/96
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    Kosten einer Behandlung mit Bioresonanztherapie sind daher nicht zu erstatten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 1998 - L 4 KR 67/96, in juris).

    Auch führt der Umstand, dass eine Behandlungsmethode im Einzelfall zu dem gewünschten therapeutischen Ergebnis führt, nicht dazu, diese als "nur" wissenschaftlich umstrittene Behandlungsmethode und nicht als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode anzusehen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 1998 - L 4 KR 67/96, a.a.O.; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 K 592/11.NW, a.a.O.).

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    Denn nach § 84 Abs. 3 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 - VI R 74/10, BStBl. 2012, 577).

    Mit dem vorgenannten Urteil vom 19. April 2012 (VI R 74/10, a.a.O.) hat der BFH entschieden, dass dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, nach § 84 Abs. 3 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch in Veranlagungszeiträumen vor 2011 Rechnung zu tragen ist und dass weder die in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 normierte Verordnungsermächtigung noch der auf ihrer Grundlage ergangene § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 rechtsstaatlichen Bedenken begegnet noch dass die in § 84 Abs. 3 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 angeordnete rückwirkende Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist.

  • LG Dortmund, 24.06.2004 - 8 O 212/04

    Unterlassung einzelner Werbeaussagen zu einer sogenannten Bioresonanztherapie;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    Nach den ihm zugänglichen Quellen (Wikipedia, Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2004 - 8 O 212/04) sei die Bioresonanztherapie keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.

    Aus der fehlenden Kostenerstattung der Aufwendungen durch die Beihilfe bzw. durch die private Krankenversicherung sowie aus der Recherche in Wikipedia und nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2004 (8 O 212/04, in juris) hat der Beklagte geschlossen, dass es sich bei der Biophysikalischen Informations-Therapie -auch Bioresonanztherapie- um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt und deshalb die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt.

  • FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11

    Außergewöhnliche Belastungen: Abzugsfähigkeit der Kosten für Heileurythmie,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    Auch das Finanzgericht Münster (Urteil vom 18. Januar 2012 - 11 K 317/09, EFG 2012, 702) und das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 17. April 2013 - 5 K 71/11, EFG 2013, 1128) teilen diese Auffassung.

    b) Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 17. April 2013 - 5 K 71/11, a.a.O.) und Geserich (Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nach der Neuregelung im StVereinfG 2011, a.a.O.) vertreten hingegen die Auffassung, die gesetzliche Neuregelung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f durch das StVereinfG 2011 fordere den strengen amtlichen Nachweis nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, nicht aber bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden, so dass auch zukünftig zwischen wissenschaftlich umstrittenen und wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden zu unterscheiden sei, da nur letztere dem strengen amtlichen Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Buchst. f EStDV unterliegen.

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    Durch die Neufassung der Regelung des § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStDV und § 84 Abs. 3 Buchst. f EStDV durch das StVereinfG 2011 hat der Gesetzgeber auf die jüngere Rechtsprechung des BFH reagiert (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2010 (VI R 17/09, BStBl. II 2011, 969), nach der es für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nicht mehr der vorherigen Feststellung einer medizinischen Indikation der Maßnahmen durch einen amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers bedarf (vgl. Schmitz-Herscheidt, Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen, NWB 2012, 2917), und die Verwaltungsanweisung in R 33.4 EStR 2008 gesetzlich normiert (vgl. BT-Drucks. 17/6146).

    Mit der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das vorgenannte Urteil des BFH vom 11.11.2010 (VI R 17/09, a. a. O.) einer gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.09.1997 - L 5 K 34/97
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in den NUB-Richtlinien in der Fassung vom 8. Mai 1995 die Bioresonanz-Diagnostik und die Bioresonanz-Therapie ausdrücklich als Methoden bezeichnet, die nicht als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anerkannt werden können (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 1997 - L 5 K 34/97, in juris; vgl. a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 - L 8 KR 93/10, in juris, dort Rn. 56).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2001 - L 5 KR 137/00

    Krankenversicherung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    In Deutschland gehört eine Behandlung mittels Bicom-Resonanz-Therapie (BIT) jedenfalls nicht zu den von der Krankenkasse geschuldeten Leistungen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. März 2001 - L 5 KR 137/00, in juris).
  • BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 36/97 B

    Vorbehalt des § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V bei besondere Therapierichtungen,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12
    Hinzu kommt, dass der Vorbehalt des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erst nach Empfehlung durch die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen erbracht werden dürfen, auch für die Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen gilt und dass die Bioresonanztherapie in den Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden -NUB-Richtlinien- ausdrücklich unter den Methoden aufgeführt ist, deren diagnostischer bzw. therapeutischer Nutzen nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG-Beschluss vom 29. September 1998 - B 1 KR 36/97 B, in juris).
  • LSG Hessen, 24.11.2011 - L 8 KR 93/10

    Krankenversicherung - Heilmittel - Rhythmische Massage der Anthroposophischen

  • VG Saarlouis, 08.10.2010 - 3 K 624/10

    Keine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 317/09

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall

  • AG Rüsselsheim, 05.01.2006 - 3 C 270/05
  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2014 - 2 K 272/12

    Aufwendungen für Liposuktion - Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

    "Wissenschaftlich allgemein anerkannt" bezieht sich allein auf die Schulmedizin (vgl. BGH-Urteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2013 3 K 1443/12, EFG 2014, 279).

    Eine verfassungskonforme Auslegung setzt u.a. voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl. BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, jeweils RdNr. 21 und 30 m.w.N. - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt (vgl. BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr. 31 - D-Ribose; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2013 3 K 1443/12, EFG 2014, 279; Joussen in Beck'scher Online-Kommentar, Sozialrecht, § 2 SGB V Rn. 4 ff.).

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