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   FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17   

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https://dejure.org/2020,37915
FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17 (https://dejure.org/2020,37915)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 (https://dejure.org/2020,37915)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Oktober 2020 - 5 K 1511/17 (https://dejure.org/2020,37915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 37 Abs 2 AO, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 43 Abs 1 EStG 2002, § 44 Abs 1 EStG 2002, § 36 Abs 2 Nr 2 EStG 2002
    Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalertragsteuer | Anrechnung bzw. Erstattung von KapSt bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.09.2010 - I R 90/09

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17
    Seien die (tatsächlich nicht erzielten) Erträge in dem Einkommensteuerbescheid 2006 hingegen nicht erfasst, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Steuerabzugsbeträge nach § 37 Abs. 2 AO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil vom 08. September 2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

    Das wird durch § 7 Abs. 7 InvStG a.F. bestätigt, der ergänzend bestimmt, dass für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 EStG die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend gelten (BFH-Urteil vom 08. September 2010  I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

    Diese Voraussetzungen gehen u.a. dahin, dass eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nur insoweit angerechnet wird, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf bestimmte bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibende Bezüge entfällt (BFH-Urteil vom 08. September 2010  I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

    Daher besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Steuerabzugsbeträge nach § 37 Abs. 2 AO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil vom 08. September 2010  I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 45/15

    Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17
    Die Steueranmeldung erledige sich mit der nachfolgenden Einkommensteuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 45/15, BFHE 263, 175; BStBl II 2019, 306).

    Für den vorliegenden Fall bedeute dies Folgendes: Die Steueranmeldung der ... Bank, die u.a. die Thesaurierung der beiden streitigen Fonds in 2006 umfasst habe, habe sich mit dem Erlass des (nachfolgenden) Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 24. April 2008 (geändert mit Bescheiden vom 9. Juni 2011 und 13. September 2011) erledigt (BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 45/15, a.a.O.).

    Im Falle des BFH-Urteils vom 20. November 2018 (VIII R 45/15) habe sich die Kapitalertragsteueranmeldung durch den Erlass des Einkommensteuerbescheides erledigt, weil die angemeldeten Kapitalerträge in die Steuerfestsetzung miteinbezogen und die abgeführte Kapitalertragsteuer angerechnet worden sei.

    Die Steueranmeldung der Deutschen Bank, die u.a. die Thesaurierung der beiden streitigen Fonds in 2006 umfasste, hat sich mit dem Erlass des (nachfolgenden) Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 24. April 2008 (geändert mit Bescheiden vom 9. Juni 2011 und 13. September 2011) hingegen erledigt (BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 45/15, BFHE 263, 175; BStBl II 2019, 306).

  • BFH, 28.06.2006 - I R 47/05

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragssteuer, die von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17
    Die Anmeldung einer Kapitalertragsteuer bilde nur solange einen Rechtsgrund für deren Zahlung bzw. deren Behaltendürfen, solange und soweit die Anmeldung fortbestehe und kein gegenläufiger Steuerbescheid ergangen sei (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 47/05, BFH/NV 2007, 2, m.w.N.).

    Denn die Anmeldung einer Kapitalertragsteuer bilde nur solange einen Rechtsgrund für deren Zahlung bzw. deren Behaltendürfen, solange und soweit die Anmeldung fortbestehe und kein gegenläufiger Steuerbescheid ergangen sei (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 47/05, a.a.O.).

    Aus dem Urteil des BFH vom 28. Juni 2006 I R 47/05 ergebe sich, dass die Kapitalertragsteueranmeldung den Rechtsgrund für die Zahlung der Steuer darstelle, weswegen eine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO nicht möglich sei, solange die Anmeldung fortbestehe.

    Die Anmeldung einer Kapitalertragsteuer bildet zwar einen Rechtsgrund für deren Zahlung, so dass eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO nicht erreicht werden kann, solange und soweit die Anmeldung fortbesteht und kein gegenläufiger Steuerbescheid ergangen ist (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 47/05, BFH/NV 2007, 2, m.w.N.).

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17
    Insoweit (und dies ist ebenfalls unproblematisch und unstreitig) scheidet auch eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO aus, weil der allgemeine Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO in solchen Fällen als lex specialis von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG verdrängt wird und daher nicht zu einer weitergehenden Erstattung der einbehaltenen Steuern führen kann (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000  VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353, Rn. 27).

    42 Oder § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist für tatsächlich nicht existente Kapitalerträge nicht einschlägig, so dass sich der Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO ergibt, weil es in diesem Fall kein Einzelsteuergesetz als lex specialis gibt, das dem allgemeinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO vorgeht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353).

  • BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17
    So wurde eine Anrechnung von Lohnsteuer in Fällen befürwortet, in denen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen und dennoch Lohnsteuer abgeführt worden war (BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17
    Denn der BFH hat die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG getroffene Regelung stets mit Rücksicht auf die "materielle Steuergerechtigkeit" ausgelegt bzw. "wirtschaftlich" verstanden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).
  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 33/20

    Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 aufgehoben.

    Durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 107 veröffentlichte Urteil vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 gab das FG der Klage statt.

    Die LFK beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Das FG hat verfahrensfehlerhaft den aus der geänderten Fassung des § 2 FAZVO folgenden gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht beachtet und das Urteil vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 gegen die LFK als die falsche Beklagte erlassen.

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