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   FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08   

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https://dejure.org/2009,30817
FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08 (https://dejure.org/2009,30817)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.11.2009 - 5 K 1593/08 (https://dejure.org/2009,30817)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. November 2009 - 5 K 1593/08 (https://dejure.org/2009,30817)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer" (ESt 1V) als "Steuererklärung" i.S. d. § 13a Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG); Wirksame Ausübung des Wahlrechts auf anderweitige Gewinnermittlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13a Abs. 2
    Ausübung des Wahlrechts auf Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausübung des Wahlrechts auf Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 791
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08
    Selbst beim Fehlen der Anlage L hat der BFH den Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. anerkannt (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
  • BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791 abgedruckt.
  • BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10

    Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung

    Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009  5 K 1593/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791) als unbegründet zurückgewiesen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.
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