Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
"Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer" (ESt 1V) als "Steuererklärung" i.S. d. § 13a Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG); Wirksame Ausübung des Wahlrechts auf anderweitige Gewinnermittlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 13a Abs. 2
Ausübung des Wahlrechts auf Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ausübung des Wahlrechts auf Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08
- BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
- BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10
Papierfundstellen
- EFG 2011, 791
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 04.06.1992 - IV R 123/91
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08
Selbst beim Fehlen der Anlage L hat der BFH den Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. anerkannt (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125).
- BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791 abgedruckt. - BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10
Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009 5 K 1593/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791) als unbegründet zurückgewiesen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt. - FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.
- FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste. - FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste. - FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.