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   FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18   

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https://dejure.org/2019,63334
FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18 (https://dejure.org/2019,63334)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.11.2019 - 1 K 1899/18 (https://dejure.org/2019,63334)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. November 2019 - 1 K 1899/18 (https://dejure.org/2019,63334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2009, § 323 ZPO, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG 2009, § 100 BGB, § 99 BGB
    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Vereinbarung zur Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen in Abhängigkeit von materiell-rechtlichen Voraussetzungen entsprechend einer Wertsicherungsklausel

  • IWW

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ZPO § 323
    EStG, ZPO

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigen von Zahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen Vater als dauernde Last oder Leibrente; Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei Bezugnahme auf § 323 ZPO und gleichzeitigem Ausschluss der..

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur Abgrenzung von dauernder Last und Leibrente Maßgeblichkeit der Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach den Urteilen des BFH vom 23. November 2016 (X R 16/14, BStBl II 2017, 517; X R 8/14, BStBl II 2017, 512) und vom 3. Mai 2017 (X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164) stellten wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund einer begünstigten Vermögensübertragung vereinbart würden, dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar seien.

    Die Ausnahme, nämlich die Unbeachtlichkeit einer Abänderungsvereinbarung, habe der BFH in dem mit Urteil vom 23. November 2016 (X R 8/14, BStBl II 2017, 512) entschiedenen Fall bei Ausschluss eines Mehrbedarfs aufgrund einer eventuellen Pflegebedürftigkeit oder einer Aufnahme in ein Alten- bzw. Pflegeheim in dem Umstand gesehen, dass die Anpassungsklausel im streitigen Fall redundant gewesen sei.

    Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; BFH, Urteil vom 03. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164).

    Vor allem hätten Vertragsbeteiligte, die eine Anpassung der Versorgungsleistungen infolge Pflegebedürftigkeit/Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim ausschlössen, diesen Punkt bei Vertragsabschluss sehr wohl bedacht (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; BFH, Urteil vom 03. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164).

    So hat er im Revisionsverfahren X R 8/14 den Einwand der dortigen Kläger, es sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags nicht absehbar, ob eine dauernde Pflegebedürftigkeit der Vermögensübergeber bzw. deren Aufnahme in einem Alten-/Pflegeheim überhaupt eintrete, ausdrücklich nicht gelten lassen; denn dies liege zumindest im Bereich des Möglichen und sei von den Vertragsparteien in Anbetracht des vereinbarten Ausschlusses der Abänderbarkeit erkennbar in Betracht gezogen worden (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach den Urteilen des BFH vom 23. November 2016 (X R 16/14, BStBl II 2017, 517; X R 8/14, BStBl II 2017, 512) und vom 3. Mai 2017 (X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164) stellten wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund einer begünstigten Vermögensübertragung vereinbart würden, dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar seien.

    Die Beurteilung, dass die Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich nicht von Voraussetzungen abhängig sei, die nur einer Wertsicherungsklausel entsprächen, sei in Anbetracht der Übernahme derartiger Verpflichtungen zumindest möglich (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517).

    Habe sich der Vermögensübernehmer zu weitgehenden eigenen Betreuungs- und Pflegeleistungen verpflichtet, könnten die daneben geschuldeten Barleistungen daher als dauernde Last beurteilt werden (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517).

  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach den Urteilen des BFH vom 23. November 2016 (X R 16/14, BStBl II 2017, 517; X R 8/14, BStBl II 2017, 512) und vom 3. Mai 2017 (X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164) stellten wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund einer begünstigten Vermögensübertragung vereinbart würden, dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar seien.

    Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; BFH, Urteil vom 03. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164).

    Vor allem hätten Vertragsbeteiligte, die eine Anpassung der Versorgungsleistungen infolge Pflegebedürftigkeit/Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim ausschlössen, diesen Punkt bei Vertragsabschluss sehr wohl bedacht (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; BFH, Urteil vom 03. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen nach ständiger Rechtsprechung des BFH dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 (GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) ist allerdings bereits fraglich, ob § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. überhaupt auf einen solchen bürgerlich-rechtlichen Leibrentenbegriff und damit auf ein "einheitliches nutzbares, von den sonstigen Beziehungen der Beteiligten losgelöstes Rentenstammrecht" verweisen (vgl. hierzu z.B. auch Killat, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 276. Lfg. September 2016, § 22 EStG, Rn. 262).

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    Der X. Senat des BFH hat dies in Urteilen vom 15. März 1994 (X R 93/90, BFH/NV 1994, 848) und vom 27. August 1997 (X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813) bestätigt und im Beschluss vom 09. Mai 2007 (X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501) dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    Nach den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 (GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; GrS 2/00, BStBl II 2004, 101) stellten wiederkehrende Leistungen im Regelfall dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar seien und auf § 323 ZPO Bezug genommen werde.
  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    Der X. Senat des BFH hat dies in Urteilen vom 15. März 1994 (X R 93/90, BFH/NV 1994, 848) und vom 27. August 1997 (X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813) bestätigt und im Beschluss vom 09. Mai 2007 (X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501) dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.
  • BFH, 28.01.1986 - IX R 12/80

    Wiederkehrende Barleistung - Vermögensübertragungsvertrag - Leibrente -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    28 Bereits in seinen Urteilen vom 28. Januar 1986 IX R 12/80 (BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348) und IX R 5/80 (BFH/NV 1986, 526) hat der IX. Senat des BFH allerdings erkannt, dass eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem Vermögensübergabevertrag dann als Leibrente zu beurteilen ist, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig machen, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug nehmen.
  • BFH, 28.01.1986 - IX R 5/80

    Außerbetriebliche Natur von wiederkehrenden Leistungen der Kinder an ihre Eltern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    28 Bereits in seinen Urteilen vom 28. Januar 1986 IX R 12/80 (BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348) und IX R 5/80 (BFH/NV 1986, 526) hat der IX. Senat des BFH allerdings erkannt, dass eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem Vermögensübergabevertrag dann als Leibrente zu beurteilen ist, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig machen, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug nehmen.
  • BFH, 09.05.2007 - X B 162/06

    Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18
    Der X. Senat des BFH hat dies in Urteilen vom 15. März 1994 (X R 93/90, BFH/NV 1994, 848) und vom 27. August 1997 (X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813) bestätigt und im Beschluss vom 09. Mai 2007 (X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501) dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.
  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

  • BFH, 15.11.2023 - X R 3/21

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2019 - 1 K 1899/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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