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   FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2021 - 1 K 1443/18   

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https://dejure.org/2021,21646
FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2021 - 1 K 1443/18 (https://dejure.org/2021,21646)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.04.2021 - 1 K 1443/18 (https://dejure.org/2021,21646)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. April 2021 - 1 K 1443/18 (https://dejure.org/2021,21646)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15a Abs 1 S 2 EStG 2009, § 15a Abs 4 S 1 EStG 2009, § 15a Abs 1 S 3 EStG 2009, § 171 Abs 1 HGB, EStG VZ 2015
    Ausgleichspflicht und Abzugspflicht beim erweiterten Verlustausgleich

  • IWW

    EStG § 15a Abs. 1 Satz 2; EStG § 15a Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 1 S. 2; EStG § 15a Abs. 4 S. 1
    Abzugspflicht; Ausgleichspflicht; erweiteter Verlustausgleich; gesonderte Feststellung; Haftung; Kommanditgesellschaft; Kommanditist; negatives Kapitalkonto; Verlust; Wahlrecht; Ausgleichs- und Abzugspflicht beim erweiterten Verlustausgleich; § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG räumt ...

  • rechtsportal.de

    EStG § 15a Abs. 1 S. 2; EStG § 15a Abs. 4 S. 1
    Gesonderte und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG für 2015

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gibt es beim erweiterten Verlustausgleich ein Wahlrecht?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Pflicht einer Kommanditgesellschaft zur Geltendmachung des erweiterten Verlustausgleichs

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Köln, 26.03.1998 - 14 K 2252/96

    Einstufung von gezahlten Tätigkeitsvergütungen an Kommanditisten als Entnahme

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2021 - 1 K 1443/18
    Das FG Köln führe in seinem Urteil vom 26.03.1998 (14 K 2252/96, EFG 1998, 1464) jedoch aus, dass ein Wahlrecht dem Sinn und Zweck des § 15a EStG widerspreche und dass der Gesetzgeber die Formulierung "dürfen" gewählt hätte, wenn er ein solches Wahlrecht hätte einräumen wollen.

    Verzichtete der Steuerpflichtige im Rahmen eines Wahlrechts nach Abs. 1 S. 2 auf einen Verlustausgleich, so wäre eine spätere Verrechnung nach Abs. 2 ausgeschlossen, da der Verlust nach Abs. 1 ausgeglichen werden durfte (vgl. von Beckerath in Kirchhof, EStG 20. Aufl. 2021, § 15a Rz. 40; Heuermann in Blümich, EStG Stand: 155. EL November 2020, § 15a Rz. 137; Lüdemann in HHR § 15a Rz. 116; ebenso FG Köln, Urteil vom 26.03.1998 14 K 2252/96, EFG 1998, 1464).

    Dies gilt insbesondere, weil eine spätere Verrechnung nicht erfolgen kann, da eine Belastung späterer Gewinne gerade nicht gegeben ist (vgl. von Beckerath in Kirchhof, EStG 20. Aufl. 2021, § 15a Rz. 40; Heuermann in Blümich, EStG Stand: 155. EL November 2020, § 15a Rz. 137; Lüdemann in HHR § 15a Rz. 116; ebenso FG Köln, Urteil vom 26.03.1998 14 K 2252/96, EFG 1998, 1464).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2021 - 1 K 1443/18
    Die Auslegung der Norm durch den Beklagten würde zu einer verfassungswidrigen Verlustabzugsbeschränkung führen, die massiv gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde (siehe zur Verfassungswidrigkeit von Verlustabzugsbeschränkungen u.a. BVerfG-Beschluss vom 26.03.2017 2 BvL 6/11, DStR 2017, 1094).

    Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt im Wesentlichen ergänzend vor, Gegenstand des Verfahrens in dem von der Klägerin angeführten Beschluss des BVerfG vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) sei die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG gewesen.

  • BFH, 14.12.1999 - IX R 7/95

    Erweiterter Verlustausgleich für Kommanditisten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2021 - 1 K 1443/18
    Insoweit bestünden laut BFH-Urteil vom 14.12.1999 IX R 7/95 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    In seinem Urteil vom 14.12.1999 (IX R 7/95, BFHE 190, 432; BStBl II 2000, 265) hat der BFH ausgeführt, dass diese Voraussetzung bei der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Fall der Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB vorgesehenen Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs und -abzugs ersichtlich nicht vorliegt, weil der Gesetzgeber sich bei der Regelung des § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG von zwei Erwägungen hat leiten lassen: Zum einen wollte er missbräuchliche Gestaltungen vermeiden.

  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2021 - 1 K 1443/18
    Die vom Beklagten angeführte Verwaltungsvorschrift, die weder die Steuerpflichtigen noch die Gerichte binde, verstoße insoweit gegen den klaren Gesetzeswortlaut (siehe hierzu BFH-Urteil vom 01.06.2016 XI R 17/11, NZG 2016, 1110).
  • BFH, 19.09.2019 - IV R 32/16

    Anwendung des § 15a EStG bei Beteiligung der KG an Zebragesellschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2021 - 1 K 1443/18
    Diesem Ausgangsbetrag wird der nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust des Kommanditisten aus dem laufenden Jahr hinzugerechnet (BFH-Urteil vom 19.09.2019 IV R 32/16, BFHE 266, 209, BStBl II 2020, 199).
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