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   FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1862/19   

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https://dejure.org/2021,52510
FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1862/19 (https://dejure.org/2021,52510)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.03.2021 - 3 K 1862/19 (https://dejure.org/2021,52510)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. März 2021 - 3 K 1862/19 (https://dejure.org/2021,52510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 162 AO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 158 AO, § 4 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Rechtmäßigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in einem Gastronomiebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162 ; FGO § 96
    Richtsatzsammlung; Schätzung; Rechtmäßigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in einem Gastronomiebetrieb

  • rechtsportal.de

    AO § 162 ; FGO § 96
    Schätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Schätzung der Erlöse in einem Gastronomiebetrieb

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.08.2019 - X B 120/18

    Hinweispflicht des FG bei Austausch der Schätzungsmethode

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1862/19
    Mit Beschluss vom 21. August 2019 - X B 120/18 - hat der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger das Urteil bezüglich der Einkommensteuer 2011 bis 2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

    Dies entspreche nicht den Tatsachen und sei im Hinblick auf den Beschluss des BFH vom 21. August 2019 - X B 120/18 - unverständlich.

    Wie der BFH in seinem Beschluss vom 21. August 2019 - X B 120/18 - ausgeführt habe, berechtige allein der gewichtige Formmangel, nämlich der Nichtausweis von Stornierungen, zur Hinzuschätzung.

    47 Der BFH hat insoweit in seinem Beschluss vom 21. August 2019 - X B 120/18 - die Rechtsauffassung des Finanzgerichts bestätigt und die Schätzungsbefugnis des Beklagten bzw. über § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO auch die des Finanzgerichts bejaht.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Schätzungsbefugnis auf die Ausführungen des Finanzgerichts in seinem Urteil vom 14. August 2018 - 3 K 1432/17 - sowie auf den Beschluss des BFH vom 21. August 2019 - X B 120/18 - verwiesen.

  • BFH, 25.03.2015 - X R 20/13

    Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1862/19
    Ermessensleitend ist dabei das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH, Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743).

    Für die im vorliegenden Verfahren damit allein entscheidungserhebliche Frage der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung (Vollständigkeit der Einnahmeerfassung) ist dieser materielle Mangel indes ohne Bedeutung, da die Unrichtigkeit des Warenendbestandes keine Wechselwirkung mit der Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen aufweist (BFH, Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743).

  • BFH, 08.08.2019 - X B 117/18

    Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1862/19
    Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung ist eine anerkannte Schätzungsmethode, die sich das Finanzgericht zu eigen machen darf (BFH, Beschlüsse vom 08.08.2019 X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219; vom 14.08.2018 XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1).
  • BFH, 14.08.2018 - XI B 2/18

    Berechtigung zur Hinzuschätzung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1862/19
    Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung ist eine anerkannte Schätzungsmethode, die sich das Finanzgericht zu eigen machen darf (BFH, Beschlüsse vom 08.08.2019 X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219; vom 14.08.2018 XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1).
  • BFH, 18.05.1999 - I R 102/98

    Isolierte Aufhebung eines Schätzungsbescheides

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1862/19
    Ist ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen gemäß § 162 Abs. 2 AO nicht nachgekommen und sind deshalb die Besteuerungsgrundlagen von der Finanzbehörde geschätzt worden, ist das Finanzgericht gehalten, von seiner eigenen Schätzungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO Gebrauch zu machen (BFH, Urteil vom 18.05.1999 I R 102/98, BFH/NV 1999, 1492).
  • BFH, 28.10.2015 - X R 47/13

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei objektiver Verletzung einer von dem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1862/19
    Das Finanzgericht kann seine Verpflichtung zur eigenen Schätzung auch dadurch erfüllen, dass es die Schätzung der Finanzbehörde prüft und als eigene übernimmt und sich dann darauf beschränkt, substantiierten Einwendungen gegen die Schätzung des Finanzamts nachzugehen (BFH, Urteil vom 28.10.2015 X R 47/13, BFH/NV 2016, 171).
  • BFH, 09.03.1967 - IV 184/63

    Grenze der Erhöhung von Umsätzen und Gewinnen im Wege der Schätzung wegen grober

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1862/19
    Im Allgemeinen ist das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in diesem Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen, um im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit und zum Schutz der ihre steuerlichen Pflichten erfüllenden Staatsbürger in jedem Fall auszuschließen, dass Steuerpflichtige durch gröbliche Verletzung ihrer Pflichten im Ergebnis bessergestellt werden als pflichtgetreue Steuerpflichtige (BFH, Urteil vom 09.03.1967 IV 184/63, BStBl II 1967, 349).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1996/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.03.2021 3

    44 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 3 K 1862/19 wegen Einkommensteuer 2011 bis 2013 verwiesen, aus denen sich ergibt, dass der vom Beklagten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, der auch für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages maßgeblich ist (§§ 7, 11 Gewerbesteuergesetz - GewStG -), und die vom Beklagten hinzugeschätzten Erlöse bzw. steuerpflichtigen Umsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG -) nicht zu mindern sind.
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