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   FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06   

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FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06 (https://dejure.org/2008,5857)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.07.2008 - 2 K 2628/06 (https://dejure.org/2008,5857)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 2 K 2628/06 (https://dejure.org/2008,5857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung kapitalersetzender Finanzierungsmittel für eine GmbH (Darlehen und stille Beteiligung) als nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 Einkommensteuergesetz (EStG); Zulässigkeit einer Klage hinsichtlich des Begehrens der Nichtanwendung des Halbabzugsverbots ; ...

  • Judicialis

    EStG § 17; ; GmbHG § 32a; ; HGB § 255 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 17 EStG : Nachträgliche Anschaffungskosten bei Umwandlung - Halbabzugsverbot bei Aufgabeverlust

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    § 17 EStG: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Umwandlung - Halbabzugsverbot bei Aufgabeverlust

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1602
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    Nach dem BGH-Urteil vom 26. März 1984 (II ZR 171/83, BGHZ 90, 381 ff.) sind zwar die vom II. Senat des BGH zum GmbH-Recht entwickelten Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen (vgl. BGHZ 90, 370 ff. und st.Rspr.) oder ihnen gleichstehender Finanzierungshilfen auf eine Aktiengesellschaft sinngemäß anzuwenden, wenn der Darlehensgeber an ihr unternehmerisch beteiligt ist.

    Hieran ist für das Aktienrecht auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG (mit Wirkung vom 24.04.1998 eingefügtes sogenanntes Zwerganteilsprivileg) aufgrund der rechtsformtypischen Unterschiede zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH (BGHZ 90, 381, 387 ff.) festzuhalten (vgl. auch Begr. RegE zu § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG, BT-Drucks. 13/7141 S. 11 f.), ohne dass es darauf ankommt, ob die genannten Unterscheidungskriterien im Einzelfall vorliegen.

    Für die Behandlung von Aktionärsdarlehen unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes bleibt es vielmehr dabei, dass eine die Kapitalausstattung der Gesellschaft einschließende unternehmerische Verantwortung ein Mindestmaß an Einfluss voraussetzt, wie ihn in der Regel nur ein größerer Aktienbesitz von mehr als 25% vermittelt (BGHZ 90, 381, 390).

    Allerdings kann nach dem genannten BGH-Urteil (BGHZ 90, 381 ff.) ausnahmsweise auch ein unterhalb der Sperrminoritätsmarge liegender, aber nicht unbeträchtlicher Aktienbesitz die Annahme einer unternehmerischen Beteiligung als Grundlage für eine Finanzierungsfolgenverantwortung des betreffenden Aktionärs dann rechtfertigen, wenn der Aktienbesitz ihm in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert und er ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen lässt (zum Ganzen auch, BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 II ZR 66/03, DStR 2005, 1416 ).

    Entgegen der Auffassung des FG führt das Erfordernis einer unternehmerischen Beteiligung des Aktionärs (BGH-Urteil in BGHZ 90, 381) zu keiner zivilrechtlichen Privilegierung, sondern bildet die Grundlage für die Geltung des Kapitalersatzrechts auch bei einer Aktiengesellschaft.".

  • FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05

    Lediglich hälftige Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts i. S. d. § 17

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    Mit Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2007 (11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239) werde beantragt, die entstandenen Verluste aus der Insolvenz der I AG in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Hälfte anzuerkennen.

    Die Nichtabzugsfähigkeit von Veräußerungs- und Aufgabeverlusten wie im Übrigen auch von Betriebsausgaben bedeutet regelmäßig eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips (vgl. nur Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. F 22 m.w.N. und Herlinghaus, - Urteilsanmerkung zu FG Düsseldorf vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 - EFG 2007, 1241, 1242), nach welchem die im Rahmen der Einkunftserzielung erwirtschafteten Erträge um die dadurch veranlassten Aufwendungen zu vermindern sind und nur der verbleibende Überschuss als Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung des Steuerpflichtigen der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt werden darf.

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239, Rev. IX R 98/07).

    Dieser - als "formale Betrachtungsweise" kritisierten (Salzmann, Urteilsanmerkung zu FG Düsseldorf vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E, IStR 2007, 676; ähnlich FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2007 a.a.O.) - Auslegung kann nach Ansicht des Senats nicht mit dem Argument entgegen getreten werden, dass es eine der Vorbelastung des Veräußerungserlöses entsprechende Vorbegünstigung eines Veräußerungsverlustes nicht gebe und eine nur hälftige Berücksichtigung der Anschaffungskosten den vom Steuerpflichtigen wirtschaftlich zu tragenden Verlust nicht in vollem Umfang erfasse, obwohl der Verlust das disponible für die Einkommensbesteuerung verfügbare Einkommen der Kläger mindert (so FG Düsseldorf a.a.O., Herlinghaus, EFG 2007, 1241, 1242; Salzmann, IStR 2007, 676 m.w.N.).

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03

    Rückforderung von Finanzierungshilfen eines Aktionärs; Anwendbarkeit der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    Die erforderliche unternehmerische Beteiligung eines Aktionärs liegt allerdings erst dann vor, wenn er mehr als 25% der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 II ZR 66/03, DStR 2005, 1416 und zuletzt BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 XII ZR 183/05, DStR 2008, 263).

    Der damit gegebene Einfluss des Aktionärs lässt ein ihm entsprechendes unternehmerisches Interesse vermuten; das gilt auch dann, wenn die Satzung der Gesellschaft beispielsweise eine Dreiviertelmehrheit nur in den gesetzlich zwingend bestimmten Fällen vorschreibt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 II ZR 66/03, DStR 2005, 1416 ).

    Allerdings kann nach dem genannten BGH-Urteil (BGHZ 90, 381 ff.) ausnahmsweise auch ein unterhalb der Sperrminoritätsmarge liegender, aber nicht unbeträchtlicher Aktienbesitz die Annahme einer unternehmerischen Beteiligung als Grundlage für eine Finanzierungsfolgenverantwortung des betreffenden Aktionärs dann rechtfertigen, wenn der Aktienbesitz ihm in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert und er ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen lässt (zum Ganzen auch, BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 II ZR 66/03, DStR 2005, 1416 ).

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 76/06

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Mai 2006 (12 K 6536/04 E, EFG 2006, 1898, Rev. IX R 76/06).

    Der BFH hat das zitierte Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben (BFH, Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, JurisDok) und die vorgenannten höchstrichterlichen Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung bestätigt.

    Die aktuelle Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, JurisDok) bestätigt dies.

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    Das BVerfG hat sich, wie dargelegt, zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung des objektiven Nettoprinzips bislang in einer Vielzahl von Entscheidungen immer noch nicht abschließend geäußert (z.B. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1998 - 2 BvL 10/95 - BStBl II 1999, 502, 505).

    Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit (vgl. Urteile des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 268, BStBl II 1991, 654, 664;vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 309, BStBl II 2000, 162, 166) hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip; vgl. Beschluss des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290 f., BStBl II 1999, 502, 505).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    Zum objektiven Nettoprinzip, bei dem es sich um eine einfachgesetzliche, durch den Steuergesetzgeber bestimmte Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit handelt, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings bisher offen gelassen, ob die Geltung dieses Prinzips auch verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG, Beschl. v. 4.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534).

    Zu diesen gesetzgeberischen Grundentscheidungen gehört die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer mit der Folge, dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    "Ein besonderer sachlich rechtfertigender Grund für die nur hälftige Berücksichtigung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsverlustes könnte darin zu sehen sein, dass nach der im Einkommensteuergesetz angelegten grundsätzlichen Systematik Wertveränderungen bei Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich - abgesehen von den Ausnahmereglungen der §§ 17, 23 EStG - nicht steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFH/NV 2007, 579).

    Ein sachlich rechtfertigenden Grund im vorgenannten Sinne liegt darin, dass nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes Wertveränderungen bei Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich nicht steuerbar sind, sieht man von den Ausnahmereglungen in §§ 17, 23 EStG ab (vgl. nur BFH, Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFH/NV 2007, 579).

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    Diese rein formale Argumentation berücksichtigt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber Veräußerungsgewinne nur deshalb zur Hälfte besteuern will, weil die "Vorbelastung" bei der Kapitalgesellschaft und die Halbeinkünftebesteuerung zusammen eine Einmalbesteuerung ergeben (BT-Drucksache 14/2683, 96).

    Dem Halbeinkünfteverfahren liegt die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft - auch bei Veräußerungen durch eine natürliche Person - wie eine Gewinnausschüttung zu besteuern, weil "die Veräußerung einer Beteiligung einer Totalausschüttung wirtschaftlich gleichkommt" (BT-Drucks 14/2683, S. 96).

  • BFH, 20.01.2009 - IX R 98/07

    Bestimmung des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG bei Freistellung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    Das Urteil sei aber noch nicht rechtskräftig, es sei beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 98/07 dazu ein Revisionsverfahren anhängig.

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239, Rev. IX R 98/07).

  • BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05

    Wirkung der nach der Zession eingetretenen eigenkapitalersetzenden Funktion der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06
    Das ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem ein außenstehender Dritter nicht bereit gewesen wäre, dieser die Geschäftsräume mietweise zu überlassen, ihr weiter die Nutzung eingeräumt hat, statt den Mietvertrag zu kündigen (BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - II ZR 252/92 - ZIP 1993, 1072, 1073 und zuletzt BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 XII ZR 183/05, DStR 2008, 263).

    Die erforderliche unternehmerische Beteiligung eines Aktionärs liegt allerdings erst dann vor, wenn er mehr als 25% der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 II ZR 66/03, DStR 2005, 1416 und zuletzt BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 XII ZR 183/05, DStR 2008, 263).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

  • FG Düsseldorf, 19.05.2006 - 12 K 6536/04

    Nachträgliche Anschaffungskosten; Beteiligung; Inanspruchnahme; Bürgschaft;

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 36/83

    Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93

    Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 2221/07
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

  • FG Düsseldorf, 24.04.2007 - 6 K 2583/05

    Besteuerung eines Gewinnanteils einer GmbH an einer US-amerikanischen

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung von weniger als fünf Jahren

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 69/05

    Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 100/87

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung durch Ausfall eines

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 179/99

    Eigenkapitalersetzende Wirkung bei Verbundenheit eines Gesellschafters mit dem

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

  • FG Thüringen, 28.04.2005 - II 1375/03

    Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist - Höhe der Rückstellung für die

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • BGH, 14.06.1993 - II ZR 252/92

    Kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung bei überschuldeter GmbH

  • BGH, 03.04.2006 - II ZR 332/05

    Begriff der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

    Das Finanzgericht (FG) entschied, dass keine nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG vorlägen und die nur hälftige Berücksichtigung der Auflösungsverluste der Klägerin nach dem Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) verfassungsgemäß sei (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1602).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 8/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der sich dieses weitgehend den Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23. Juli 2008 2 K 2628/06 (EFG 2008, 1602) anschließt.
  • FG Düsseldorf, 02.12.2010 - 8 K 3349/06

    Halbabzugsverbot für Einbringungsverluste gem. § 20 UmwStG; Halbabzugsverbot;

    Der Gesetzgeber bewegt sich zulässigerweise innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums (Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2008 2 K 2628/06, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1602; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2010 2 K 2190/07, EFG 2010, 1589; Sächsisches FG, Urteil vom 08.07.2010 2 K 1052/06, Jurisdatei (jeweils anhängig); i.E. FG München, Urteil vom 23.06.2010 1 K 2271/07, Jurisdatei).

    Auch aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes lässt sich kein Anspruch des betroffenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft herleiten, Veräußerungsverluste i.S.d. § 17 EStG uneingeschränkt abziehen zu können (FG Köln, Urteil vom 25.06.2009 10 K 456/06, EFG 2009, 1744; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2008, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 09.07.2010 - 1 K 337/07

    Verlustabzugsbegrenzung bei Kaufpreis von 1 EUR

    Die Erstreckung des Halbeinkünfteverfahrens auch auf Veräußerungserlöse und damit einhergehend die nur hälftige Berücksichtigung damit zusammenhängender Aufwendungen rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Gewinne aus Anteilsveräußerungen im Rahmen einer typisierenden Betrachtung in gleicher Weise wie Gewinnausschüttungen zu besteuern (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2008 2 K 2682/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1602; FG Köln, Urteil vom 25.06.2009 10 K 456/06, EFG 2009, 1744).
  • FG Düsseldorf, 14.04.2010 - 2 K 2190/07

    Verlustabzugsbegrenzung bei Kaufpreis von 1 EUR

    Insoweit wird auf die Begründung des FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23.07.2008 (2 K 2628/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1602 betreffend einen Aufgabeverlust; Vorinstanz BFH IX R 42/08) verwiesen.
  • FG Münster, 15.12.2010 - 10 K 2061/05

    Veräußerungsverlust hindert nicht Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Die Erstreckung des Halbeinkünfteverfahrens auch auf Veräußerungserlöse und damit einhergehend die nur hälftige Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Aufwendungen rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Gewinne aus Anteilsveräußerungen im Rahmen einer typisierenden Betrachtung in gleicher Weise wie Gewinnausschüttungen zu besteuern (vgl. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2008, 2 K 2628/06, EFG 2008, 1602; des FG Düsseldorf vom 9.7.2010 1 K 337/07 E, EFG 2010, 1676).
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