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   FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09 (https://dejure.org/2011,4566)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.03.2011 - 6 K 2456/09 (https://dejure.org/2011,4566)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. März 2011 - 6 K 2456/09 (https://dejure.org/2011,4566)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 13 Teil B Buchst d Nr 1 EWGRL 388/77, Art 13 Teil B Buchst d Nr 2 EWGRL 388/77, Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 EWGRL 388/77, Art 13 Teil B Buchst d Nr 4 EWGRL 388/77, Art 13 Teil ... B Buchst d Nr 5 EWGRL 388/77
    Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem - hier: Anforderungen an einen "Hauptvermittler"

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermittlung von Wertpapieren durch eine Kapitalanlagegesellschaft ist umsatzsteuerfrei; Vermittlung von Wertpapieren ist von einer Anwerbung von Abschlussvermittlern zwecks Aufbau einer Vertriebsorganisation steuerlich zu differenzieren

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem - hier: Anforderungen an einen "Hauptvermittler"

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an einen "Hauptvermittler"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebssystems

  • datenbank.nwb.de

    Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebssystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Marketing- und Werbeleistungen beim Vertrieb von Fondsanteilen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Noramco -, Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem, Anforderungen an einen Hauptvermittler

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermittlungstätigkeit eines Vertriebssystems

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2325
  • EFG 2011, 1566
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    In beiden Bereichen komme es weder auf die Person des Leistenden noch auf die des Leistungsempfängers an (für den Finanzbereich vgl. EuGH vom 21.6.2007, C-453/or, Ludwig, UR 2007, S. 617, Rz. 25 f.).

    Ausgelagerte Teile von Vermittlungsleistungen seien nur steuerfrei, wenn sie als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Leistung erfüllten (vgl. EuGH vom 21.6.2007, C-453/05, Ludwig, UR 2007, S. 617-621).

    Beratungen im Vorfeld dieser Untervermittlungsleistungen seien aus Sicht des EuGH Nebenleistungen zu den Vermittlungsleistungen und teilten daher das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Vermittlungsleistungen (vgl. EuGH vom 21.6.2007, C-453/05, Ludwig, UR 2007, S. 619, Rz. 20).

    Dieser hat mit EuGH v. 21.6.2007, Rs. C-453/05 , Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398 entschieden, dass der Begriff der Vermittlung ein eigenständiger Begriff des Gemeinschaftsrechts ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) definiert Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG den Begriff der "Vermittlung" nicht (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05 , Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 617 Randnrn. 23 ff.).

    Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln ( EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00 , CSC, Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 Randnr. 39 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG , und EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 23; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BStBl II 2008, 554).

    Dabei besteht nach der übereinstimmenden Vermittlungsdefinition in den EuGH-Urteilen CSC in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 , und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 (s. oben II.1.) die Vermittlung darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen.

    - Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnrn. 29 ff.) ergibt sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Zwar kann danach die Vermittlung in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfallen, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind.

    Dementsprechend bejaht der EuGH im Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 die Steuerfreiheit, wenn ein Untervermittler verbindliche Vertragsangebote einzelner Interessenten einholt und diese an den Hauptvermittler übermittelt, der sie dann nach eigener Kontrolle an das Finanzinstitut weiterleitet (EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Rdnr. 10).

    Und auch der EuGH (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007, Rs. C-453/05, Ludwig, aaO, Randnr. 24) führt aus: "Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut (vgl. in diesem Sinne Urteil CSC Financial Services , Randnr. 40).".

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, aaO) und des BFH (Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BStBl II 2008, 641) bei mehrstufigen Vertriebsstrukturen eine arbeitsteilige Erbringung der Vermittlungsleistungen durch Übernahme einzelner Tätigkeiten durch unterschiedliche (umsatzsteuerlich in der Regel) selbständige Mitglieder der Vertriebsorganisation durchaus möglich (dazu auch Hahne, UR 2009, 90).

  • BFH, 30.10.2008 - V R 44/07

    Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (BFH vom 30.10.2008 - V R 44/07) habe sich der BFH zur Abgrenzung der steuerfreien Vermittlung von Fondsanteilen und Versicherungen zu steuerfreien Vertriebsleistungen allgemeiner Art geäußert.

    Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen werde nochmals auf die bereits in der Einspruchsentscheidung zitierte, gefestigte Rechtsprechung des EuGH und BFH verwiesen (dazu insbesondere BFH-Urteile vom 20.12.2007 -Az.: V R 62/06 sowie vom 30.10.2008 V R 44/07).

    § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BStBl II 2008, 554).

    Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln ( EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00 , CSC, Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 Randnr. 39 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG , und EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 23; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BStBl II 2008, 554).

    Den Erfordernissen arbeitsteilig organisierter Vertriebe wird gleichwohl hinreichend Rechnung getragen (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BStBl. II 2009, 554 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil in der Rs. Ludwig).

    Derartige Leistungen sind nach dem BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 ( V R 62/97 , BStBl II 1999, 253 ), an dem der BFH insoweit auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung weiter festhält, nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist (zum Ganzen BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BStBl. II 2009, 554).

    Der BFH hat mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07, BStBl. II 2009, 554) diese Rechtsauffassung bestätigt.

    In dem BFH-Urteil im Verfahren V R 44/07 (aaO), dem der Senat gefolgt ist, heißt es: "Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei § 4 Nr. 11 UStG Dienstleistungen wie z.B. die Festsetzung und die Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters gehören (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, UR 2005, 201 Randnr. 35).

    Der BFH hat sich im Urteil vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07, BStBl. II 2009, 554) mit dieser Frage nicht beschäftigt.

  • BFH, 09.07.1998 - V R 62/97

    Steuerbefreiung sog. Superprovisionen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    Der BFH lasse in den Urteilsgründen zwar die Frage offen, ob die Vorschriften im Hinblick auf den eigenständigen Wortlaut nach § 4 Nr. 8 Buchst. F (Vermittlung) und Nr. 11 UStG (Umsätze aus der Tätigkeit als) einheitlich auszulegen seien, mache aber deutlich, dass er auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung an seinem Urteil vom 9.7.1998 (BFH vom 9.7.1998 - V R 62/97, BStBI. II 1999, 253) weiter festhalte.

    Derartige Leistungen sind nach dem BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 ( V R 62/97 , BStBl II 1999, 253 ), an dem der BFH insoweit auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung weiter festhält, nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist (zum Ganzen BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BStBl. II 2009, 554).

    Entscheidend ist, ob der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann (BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 62/97 , BStBl II 1999, 253 ).

    Allerdings wird unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 (V R 62/97, BStBl II 1999, 253) die Auffassung vertreten, eine mittelbare Einwirkung liege vor, wenn eine Prüfung der Antragsformulare auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßes Ausfüllen stattfinde bzw. die Möglichkeit gegeben sei, dies im Einzelfall zu tun (Philipowski, UR 2009, 92 f.).

    Derartige Leistungen sind nach dem Senatsurteil vom 9. Juli 1998 V R 62/97 ( BFHE 187, 56 , BStBl II 1999, 253 ), an dem insoweit auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung weiter festzuhalten ist, nur steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei, wie das BMF in seinem Schreiben in BStBl I 2008, 948 zutreffend anmerkt, auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist.".

    Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen sieht der Senat auch Klärungsbedarf in der Frage, in welchem Umfang die Ausführungen des BFH im Urteil vom 9. Juli 1998 (V R 62/97 aaO) in dem hier interessierenden Zusammenhang ihre Gültigkeit noch haben.

  • BFH, 20.12.2007 - V R 62/06

    BFH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Kredit- und Fondsvermittlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen werde nochmals auf die bereits in der Einspruchsentscheidung zitierte, gefestigte Rechtsprechung des EuGH und BFH verwiesen (dazu insbesondere BFH-Urteile vom 20.12.2007 -Az.: V R 62/06 sowie vom 30.10.2008 V R 44/07).

    Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrags (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BFH/NV 2008, 723 - Änderung der Rechtsprechung).

    Sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht ( BFH-Urteil in BStBl II 2008, 641 , BFH/NV 2008, 723 ).

    Da somit auch Leistungen im Rahmen einer arbeitsteiligen Vermittlung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen müssen, sind sie nur steuerfrei, wenn der jeweilige Vermittler eine Mittlertätigkeit ausübt, die sich auf einzelne Wertpapier- oder Anteilsumsätze bezieht ( BFH-Urteil in BStBl II 2008, 641 , BFH/NV 2008, 723 ).

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, aaO) und des BFH (Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BStBl II 2008, 641) bei mehrstufigen Vertriebsstrukturen eine arbeitsteilige Erbringung der Vermittlungsleistungen durch Übernahme einzelner Tätigkeiten durch unterschiedliche (umsatzsteuerlich in der Regel) selbständige Mitglieder der Vertriebsorganisation durchaus möglich (dazu auch Hahne, UR 2009, 90).

  • BFH, 06.12.2007 - V R 66/05

    Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    Entgegen der Entscheidung des BFH vom 6.12.2007 - V R 66/05, UR 2008, S. 273 könnten Marketing- und Werbeleistungen durchaus Bestandteile umsatzsteuerfreier Vermittlungsleistungen werden, wenn Marketing und Werbung bezweckten, dass sich die dieser bzw. diese Vermittlungsleistungen gegenüber dem Auftraggeber erbringen könne.

    Die Informationsbereitstellungsaktivitäten der Klägerin, die Aufnahme, Überprüfung und Weiterleitung der Anträge auf Zeichnung der Fondsanteile stellten keine Vermittlungsleistung, sondern Sacharbeit dar (Hinweis auf Finanzgericht Köln vom 24.04.2007 - 7 K 4355/05, EFG, 2007, 631 und BFH-Urteil vom 06.12.2007 - V R 66/05, dort Textziffer 15).

    Steuerpflichtig sind daher insbesondere Beratungs- oder Werbeleistungen, mit denen der Kauf von Gesellschaftsanteilen lediglich empfohlen oder durch die für den Kauf von Gesellschaftsanteilen geworben wird (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 66/05, BFH/NV 2008, 716).

    Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern, Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketingtätigkeit und Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungstätigkeiten und Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 66/05, BStBl II 2008, 638).

    Liegt keine Vermittlungstätigkeit vor, kann sich die Steuerfreiheit der Vermittlung auch nicht aus einer von Vermittlungserfolgen abhängigen Vergütungsregelung ergeben ( BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 66/05 , BStBl II 2008, 638 , BFH/NV 2008, 716 ).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    Anteile an Investmentfonds sind Wertpapiere i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG 1999 (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35 Rz 22; so auch BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 31/05, BFH/NV 2007, 1546).

    Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln ( EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00 , CSC, Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 Randnr. 39 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG , und EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 23; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BStBl II 2008, 554).

    Dabei besteht nach der übereinstimmenden Vermittlungsdefinition in den EuGH-Urteilen CSC in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 , und Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 (s. oben II.1.) die Vermittlung darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen.

  • FG Düsseldorf, 12.09.2008 - 1 K 3288/06

    Anforderungen einer steuerfreien Vermittlungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 8

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    Der Vermittlungsbegriff beider Normen ist daher deckungsgleich (Wäger in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 8 UstG Rz. 170; noch weitergehend Philiposki in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 4 Nr. 8 UStG Rz. 399, der diese Deckungsgleichheit auf alle Vermittlungsfälle in Nr. 8 ausdehnt; im letztgenannten Sinne auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2008 1 K 3288/06 U, EFG 2009, 56); gemeinschaftsrechtlich beruhen beiden Vorschriften nunmehr auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL.

    In einem solchen Fall nimmt der Subunternehmer denselben Platz ein wie der Anbieter des Finanzprodukts und ist daher keine Mittelsperson ( FG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2008 1 K 3288/06 U, EFG 2009, 56),.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass bei § 4 Nr. 11 UStG Dienstleistungen wie z.B. die Festsetzung und die Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters gehören (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, UR 2005, 201 Randnr. 35).

    In dem BFH-Urteil im Verfahren V R 44/07 (aaO), dem der Senat gefolgt ist, heißt es: "Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei § 4 Nr. 11 UStG Dienstleistungen wie z.B. die Festsetzung und die Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters gehören (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, UR 2005, 201 Randnr. 35).

  • FG Köln, 24.04.2007 - 7 K 4355/05

    Vorliegen steuerbefreiter Vermittlungsleistungen bei einer Tätigkeit als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    Die Informationsbereitstellungsaktivitäten der Klägerin, die Aufnahme, Überprüfung und Weiterleitung der Anträge auf Zeichnung der Fondsanteile stellten keine Vermittlungsleistung, sondern Sacharbeit dar (Hinweis auf Finanzgericht Köln vom 24.04.2007 - 7 K 4355/05, EFG, 2007, 631 und BFH-Urteil vom 06.12.2007 - V R 66/05, dort Textziffer 15).

    In einem solchen Fall nimmt der Subunternehmer denselben Platz ein wie der Anbieter des Finanzprodukts und ist daher keine Mittelperson, die nicht den Platz einer Vertragspartei einnimmt, im Sinne der fraglichen Bestimmung (so zutreffend FG Köln, Urteil vom 24. April 2007 7 K 4355/05, EFG 2007, 1284).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 31/05

    USt: Kontinuitätsprovision als Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09
    Der BFH habe mit Urteil vom 19.4.2007 - V R 31/05, UR 2007, S. 646 ff. entschieden, dass die neben der Absatzprovision gezahlte, bestandsabhängige Bestandspflegeprovision auch Bestandteil des Entgelts für die gem. § 4 Nr. 8 Buchst, e UStG steuerfreie Vermittlung von Fondsanteilen sein könne.

    Anteile an Investmentfonds sind Wertpapiere i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG 1999 (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35 Rz 22; so auch BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 31/05, BFH/NV 2007, 1546).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

  • FG Düsseldorf, 09.05.2008 - 1 K 5404/05

    Erhebung von Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen an die in den Niederlanden

  • BFH, 18.07.2002 - V R 44/01

    Vermittlungsumsätze eines Vermögensverwalters

  • FG Sachsen, 06.02.2008 - 5 K 80/03

    Abgrenzung zwischen sonstiger Leistung, Besorgungsleistung und "Reiseleistung"

  • FG Saarland, 26.06.2008 - 1 K 1208/03

    Zu vGA im Rahmen der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; zur

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

  • FG Hamburg, 22.07.1997 - VII 138/94

    Umsatzsteuerfreiheit für sogenannte Superprovisionen und Zahlungen zur

  • BFH, 29.01.1998 - V R 67/96

    Steuerpflicht für treuhänderische Geldanlage

  • BFH, 10.12.2002 - V B 139/02

    USt, Leistungskommission

  • BFH, 16.03.2000 - V R 44/99

    Abgrenzung Eigenhandel oder Vermittlung

  • BFH, 28.05.2009 - V R 7/08

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als "Untervermittler"

  • EuGH, 03.04.2008 - C-124/07

    J.C.M. Beheer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im

  • BFH, 12.02.2020 - XI R 24/18

    Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei

    Die wirtschaftlichen Folgen der besorgten Leistung sollen bei einem Handeln des Auftragnehmers für fremde Rechnung entsprechend den zivilrechtlichen Vereinbarungen nur den Auftraggeber treffen (Senatsurteil in BFHE 261, 429, Rz 30; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - 6 K 2456/09, EFG 2011, 1566, Rz 140; Herbert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 11 Rz 13; Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3 Rz 699.6).

    So trägt der Auftragnehmer (im Innenverhältnis) das Risiko des Geschäfts nicht, weil er z.B. einen Provisions- und einen Aufwendungsersatzanspruch für seine Ausgaben (im Außenverhältnis) hat (FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1566, Rz 140; Slapio in Birkenfeld/Wäger, a.a.O., § 3 Abs. 3 Rz 10).

  • BFH, 14.05.2014 - XI R 13/11

    Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1566 veröffentlicht.
  • LG Neuruppin, 24.07.2013 - 4 S 101/12

    Kostenpflichtige Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Voraussetzung ist jedoch, dass sich seine Tätigkeit nicht etwa nur auf die Übernahme eines Teils der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränkt (EuGH, Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 (Ludwig), Slg. 2007 Seite I-05083; BFH, Urteil vom 06.09.2007 - V R 50/05, BFHE 219, 237; siehe hierzu insgesamt auch FG Münster, Urteil vom 31.01.2013 - 5 K 189/10 U, nicht rechtskräftig, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - 6 K 2456/09, nicht rechtskräftig, DStRE 2011, 1210).

    Deshalb kann auch insoweit nicht ohne eine umfangreiche Gesamtschau des Inhalts und der Ausgestaltung der Kooperation zwischen der Klägerin und dem Beklagten und der Frage, ob die Klägerin auch durch angestellte Mitarbeiter Versicherungen vermittelt oder überwiegend mit selbständigen Vermittlern tätig war, entscheiden werden (vgl. zu den Maßstäben etwa die Prüfung in: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - 6 K 2456/09, nicht rechtskräftig, DStRE 2011, 1210, juris Rn. 112-116).

    Zudem hat das FG Rheinland-Pfalz die Revision hinsichtlich der Frage zugelassen, ob eine Gesellschaft, die sich zur Vermittlung von Fondsanteilen überwiegend selbständiger Vermittler bedient, mit ihrer Tätigkeit in vollem Umfang steuerfreie Vermittlungsleistungen erbringt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - 6 K 2456/09, nicht rechtskräftig, DStRE 2011, 1210).

  • BFH, 08.08.2011 - XI B 39/11

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV - AdV gegen

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer 2005 mit Urteil vom 24. März 2011 abgewiesen (Az. 6 K 2456/09, juris) und die Revision zugelassen (Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- XI R 13/11).

    Diese Zweifel ergeben sich aus dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des FG wegen Umsatzsteuer 2005 (Az. 6 K 2456/09, juris).

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