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   FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00 (https://dejure.org/2003,20158)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.11.2003 - 5 K 2547/00 (https://dejure.org/2003,20158)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. November 2003 - 5 K 2547/00 (https://dejure.org/2003,20158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung für Finanzplankredit als Eigenkapital ersetzendes Darlehen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzung für Finanzplankredit als Eigenkapital ersetzendes Darlehen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlung des Gewinns bzw. Verlustes bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung; Berücksichtigung eines nach der Anschaffung der Gesellschaft gewährten Darlehens; Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; Eigenkapitalersetzendes Darlehen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00
    Von einem Finanzplankredit könne nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil - BStBl II 1999, 724 - unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung nur bei einer Mindestbindungsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden.

    Eine Veranlassung der Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis hat die ständige Rechtsprechung des BFH, der der Senat trotz der hieran geäußerten Kritik (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG , 22. Aufl., § 17 Rz. 173) folgt, dann angenommen, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat (vgl. BFH-Urteile, BStBl II 1999, 339; vom 13. Juli 1999 - VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724; BFH/NV 2001, 589 ).

    Da die Kläger selbst nach ihrem Vorbringen im Klageverfahren vortragen, es sei nicht von einer Krisenfinanzierung und einem eigenkapitalersetzenden Darlehen im engeren Sinne, sondern von einer äeigenkapitalgleichen Finanzierungshilfe im Sinne einer gesplitteten Einlage bzw. einem Finanzplankredit auszugehen, sieht der Senat keine Veranlassung, näher auf eine Krisenfinanzierung im eigentlichen Sinne einzugehen, zumal sich die GmbH bei Darlehensgewährung noch nicht in der Krise befand, sich eine Krisenbestimmung weder dem Darlehensvertrag, noch dem Sachvortrag der Kläger entnehmen lässt und auch nur hilfsweise vorgetragen wird, der Kläger hätte zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kenntnis von der Gefährdung seiner Forderung diese - nach außerordentlicher Kündigung - einziehen können, sie aber nicht eingezogen (vgl. BFH BStBl II 1999, 724).

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00
    Solche von den Gesellschaftern gewährten finanzplanmäßigen Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks werden nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt (sogen. gesplittete Pflichteinlage, vgl. BFH-Urteil vom 04. November 1997 - VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 m.w.N.).

    Entscheidend ist dabei für die steuerrechtliche Beurteilung, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus seiner Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt (vgl. BFH, BStBl II 1999, 344).

  • BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98

    Pflicht des Gesellschafters zur Erhaltung der Liquidität der GmbH;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00
    Auch wenn es sich bei dem sogenannten Finanzplankredit nicht um eine eigenständige Kategorie des Eigenkapitalersatzrechts handelt (vgl. BGH-Urteil vom 28. Juni 1999 - II ZR 272/98, DStR 1999, 1198 ), geht es um ein Darlehen, das von vornherein in die Finanzplanungen der Gesellschaft in der Weise einbezogen ist, dass die zur Aufnahme der Geschäfte (oder deren Erweiterung) erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll.

    Dies hat zivilrechtlich zur Folge, dass das einmal gewährte Darlehen den Regeln des Eigenkapitalersatzrechtes unterliegt, also in der Krise nicht abgezogen werden kann, und der Gesellschafter im Insolvenzfalle hinter die anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten muss, und der Gesellschafter - nach Maßgabe der satzungsmäßig oder einzelvertraglichen Abreden - auch verpflichtet sein kann, im Falle der Krise bzw. Insolvenz die dem Darlehensversprechen entsprechenden Mittel dem Gesellschaftsvermögen zuzuführen, ohne von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können (vgl. hierzu eingehend BGH, DStR 1999, 1198 ).

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00
    Unter diesen Voraussetzungen zählt zu diesen Aufwendungen auch die Wertminderung eines Rückzahlungsanspruches aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen (BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339; vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589 ).

    Eine Veranlassung der Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis hat die ständige Rechtsprechung des BFH, der der Senat trotz der hieran geäußerten Kritik (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG , 22. Aufl., § 17 Rz. 173) folgt, dann angenommen, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat (vgl. BFH-Urteile, BStBl II 1999, 339; vom 13. Juli 1999 - VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724; BFH/NV 2001, 589 ).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00
    Unter diesen Voraussetzungen zählt zu diesen Aufwendungen auch die Wertminderung eines Rückzahlungsanspruches aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen (BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339; vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589 ).

    Eine Veranlassung der Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis hat die ständige Rechtsprechung des BFH, der der Senat trotz der hieran geäußerten Kritik (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG , 22. Aufl., § 17 Rz. 173) folgt, dann angenommen, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat (vgl. BFH-Urteile, BStBl II 1999, 339; vom 13. Juli 1999 - VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724; BFH/NV 2001, 589 ).

  • BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97

    Veräußerungsgewinn - Veräußerung persönlicher Beteiligungen - Beteiligung an

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00
    Dementsprechend berechnet sich nach dieser Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art. (vgl. BFH-Beschluss VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33 ) ein Verlust, wenn dieser äBetriebsvermögensvergleich einen negativen Saldo ergibt, also die Anschaffungskosten den um die Veräußerungskosten verminderten Veräußerungspreis übersteigen.
  • BGH, 09.12.1996 - II ZR 341/95

    Einforderung eines vor Konkurseröffnung zugesagten Darlehens durch den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00
    Sie muss in ihrer rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis führen, dass das Darlehen nach seinem Zweck und den Umständen, unter denen es versprochen wurde, der Gesellschaft als unternehmerisches Risikokapital zur Verfügung stehen soll (vgl. so auch BGH-Urteil vom 09. Dezember 1996 - II ZR 341/95, DStR 1997, 505), oder anders ausgedrückt, ob der Gesellschafter-Darlehensgeber - wie bei Einlagepflichten - auf die Berufung auf § 610 BGB (jetzt § 490 BGB ) ausdrücklich oder stillschweigend auch für den Fall der Krise, also einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft, verzichtet hat (vgl. BGH DStR 1999, 1128, 2. Leitsatz; ähnlich Fleischer, DStR 1999, 1774, der allerdings von einem Verzicht auf ein äSonderkündigungsrecht spricht; Götte, Anmerkung zu vorstehendem Urteil DStR 1999, 1201).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00
    Demgemäß war - wie auch der Beklagte nicht verkannt hat - bei der endgültigen Veranlagung der vereinbarte und bezahlte Kaufpreis für die Beteiligung bei der Ermittlung nicht mehr anzusetzen, weil er im Jahr 1994 - wohl aufgrund anzuerkennender Gewährleistung - zurückgezahlt wurde (BFH- Beschluss vom 19. Juli 1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1835/09

    Keine Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG bei noch nicht

    Es habe sich somit um einen besonders günstigen Kredit i. S. d. Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 24. November 2003 5 K 2547/00 gehandelt.
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