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   FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20   

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FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20 (https://dejure.org/2020,20010)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.06.2020 - 6 K 1094/20 (https://dejure.org/2020,20010)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 6 K 1094/20 (https://dejure.org/2020,20010)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3a Abs 2 UStG 2005, Art 44 EGRL 112/2006, § 3a Abs 1 UStG 2005, UStG VZ 2016, UStG VZ 2017
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.06.2020 6 K 1789/18 - Umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts bei Nichterweislichkeit eines Unternehmenssitzes im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer: Zweifel am Unternehmenssitz im Ausland

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20
    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist nach der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 28.06.2007 C-73/06, Rs. Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418) der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden.

    Zwar kann ein und derselbe Ort gleichzeitig Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und feste Niederlassung des betreffenden Unternehmens sein; der Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit hat jedoch eine vom Begriff der Niederlassung unabhängige Bedeutung (EuGH, Urteil vom 28.06.2007 C-73/06, Rs. Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418 Rdnr.58).

    Dagegen ist eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen (vgl. EuGH, Urteile vom 28.06.2007 C-73/06, Rs. Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418; vom 02.05.2006 C-341/04, Rs. Eurofood IFSC, BB 2006, 1762).

  • BFH, 28.11.2017 - V B 60/17

    Nachweis des Leistungsorts

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20
    Danach haben die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (BFH, Urteile vom 28.11.2017 V B 60/17, BFH/NV 2018, 353; vom 01.09.2010 V R 39/08, BStBl II 2011, 658).

    Denn unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands "als das Gebiet, das ... nicht Inland ist", kommt die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 28.11.2017 V B 60/17, BFH/NV 2018, 353).

  • FG Niedersachsen, 04.05.2017 - 11 K 10219/15

    Umsatzsteuer 2009 - 2012; Erbringung einer sonstigen Leistung im Inland nach § 3a

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20
    Aber auch bei Zugrundelegung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 1 UStG, weil die für eine Abweichung von der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Leistungsorts außerhalb Deutschlands vorliegen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.05.2017 11 K 10219/15, juris m.w.N.), unterliegen die streitigen Leistungen der Klägerin, die ihr Unternehmen in K betreibt, im Inland der Umsatzsteuer.
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 02.05.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282; vom 04.07.1985 C-168/84, Rs. Berkholz, Slg. 1985, I-2251) ist nach Art. 44 MwStSystRL der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, hierfür ein vorrangiger Anknüpfungspunkt, so dass eine andere Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, nur dann berücksichtigt wird, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
  • BFH, 01.09.2010 - V R 39/08

    Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20
    Danach haben die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (BFH, Urteile vom 28.11.2017 V B 60/17, BFH/NV 2018, 353; vom 01.09.2010 V R 39/08, BStBl II 2011, 658).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20
    Dagegen ist eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen (vgl. EuGH, Urteile vom 28.06.2007 C-73/06, Rs. Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418; vom 02.05.2006 C-341/04, Rs. Eurofood IFSC, BB 2006, 1762).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1094/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 02.05.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282; vom 04.07.1985 C-168/84, Rs. Berkholz, Slg. 1985, I-2251) ist nach Art. 44 MwStSystRL der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, hierfür ein vorrangiger Anknüpfungspunkt, so dass eine andere Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, nur dann berücksichtigt wird, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2022 - 7 V 7115/22

    Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung - Ansässigkeit im Inland als

    (a) Für die Auslegung der Begriffe "Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt" und "Betriebsstätte" i.S. des § 3a Abs. 2 UStG sind nicht die §§ 10 ff. AO, sondern die Art. 10 f. Mehrwertsteuerverordnung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) -MwStVO- und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 28.12.2018 - 7 V 7195/18, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2019, 512; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2020 - 6 K 1094/20, EFG 2020, 1539, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 23/20; Grambeck in Weymüller, BeckOK UStG, Stand: 33. Edition 15.06.2022, § 3a Rn. 83, 85; Wäger/Heinrichshofen, UStG, 2. Aufl. 2022, § 3a Rn. 18 ff.; Kossack in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, Stand: 315. Aktualisierung Juli 2019, § 3a Rn. 20).
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