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   FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01   

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FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01 (https://dejure.org/2005,21208)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.01.2005 - 3 K 2306/01 (https://dejure.org/2005,21208)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Januar 2005 - 3 K 2306/01 (https://dejure.org/2005,21208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsnachlass einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber Dienstordnungsangestellten als geldwerter Vorteil

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beitragsnachlass einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber Dienstordnungsangestellten als geldwerter Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beitragsnachlass einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber Dienstordnungsangestellten als zum Arbeitslohn gehörender geldwerter Vorteil; Relevanz der Rechtsnatur der Vorteilsgewährung; Steuerbefreiung von Lohnzuwendungen; Gewährung der vorgesehenen Kassenleistungen als ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.12.1995 - VI R 76/91

    Beitragsermäßigung einer Krankenkasse für ihre Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01
    Der Lohncharakter dieser anderweitigen Vorteilsgewährung bleibe dabei jedoch erhalten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91).

    Kann ein Arbeitnehmer die ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Waren- oder Dienstleistungen zu gleichen Preisen auch auf dem allgemeinen Markt erlangen, so führt ein Personalrabatt nicht zu Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BStBl II 1996, 239 ).

    Wenn im Einvernehmen von DO-Angestelltem und der A... diese Verpflichtung nunmehr in der Form erfüllt wird, dass anstelle der vorgesehenen Beihilfeleistung ein Versicherungsschutz unter Einräumung eines Nachlasses gewährt wird, ändert dies am Entlohnungscharakter nicht deshalb etwas, weil die Einräumung dieser Art. von Versicherungsschutz für die Krankenkasse kostengünstiger ist oder aus sonstigen Gründen in deren Interesse liegt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91, BStBl II 1996, 239 ).

    Steht hingegen die Beitragsvergünstigung sämtlichen nichtversicherungspflichtigen Angehörigen aller öffentlichen Kassen i.S. des Abschn. 14a LStR 1996 ohne Einschränkung offen, handelt es sich um eine allgemeine Tarifvergünstigung, die, wenn sie auch den eigenen DO-Angestellten zugute kommt, bei diesen nicht als Lohnzuwendung qualifiziert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1995 VI R 76/91 a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2003 - 11 K 90/00

    Abführen von einen Beitragsnachlaß; Steuerfreie Beihilfen; Gewährung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01
    Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. August 2003 (EFG 2004, S. 114 ), auf die sich der Beklagte beziehe, gehe letztlich ungeprüft vom Vorliegen eines Beitragsnachlasses aus und lasse außer Acht, dass ein geldwerter Vorteil nur zu bejahen sei, wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert sei.

    Der Senat folgt nach alledem der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 21. August 2003 (11 K 90/00, EFG 2004, 114 ) und dem dieses Urteil bestätigenden Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2004 ( VI B 176/03), die nach Auffassung des Senats auch die konkrete Fallgestaltung umfassen.

  • BFH, 28.10.2004 - VI B 176/03

    Ermäßigung auf Krankenversicherungsbeitrag als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01
    Auch der Bundesfinanzhof setze sich in dem vom Gericht übersandten - nicht zur Veröffentlichung bestimmten -Beschluss vom 28. Oktober 2004 - VI B 176/03, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zurückgewiesen wurde, nicht näher mit dem Problem auseinander.

    Der Senat folgt nach alledem der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 21. August 2003 (11 K 90/00, EFG 2004, 114 ) und dem dieses Urteil bestätigenden Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2004 ( VI B 176/03), die nach Auffassung des Senats auch die konkrete Fallgestaltung umfassen.

  • BFH, 03.07.1986 - IV R 109/84

    Zuschüsse an Omnibusunternehmen, die dem Ausgleich von Kostenunterdeckungen bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01
    Dabei müsse es sich um Zahlungen handeln, die anlassbezogen wegen Hilfsbedürftigkeit und an eine natürliche Person gezahlt würden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 109/84).

    Dabei muss es sich um Zahlungen handeln, die anlassbezogen wegen Hilfsbedürftigkeit und an eine natürliche Person gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 109/84, BStBl II 1986, 806 ).

  • BFH, 21.12.1990 - VI R 59/85

    Lohnsteuer; Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen von Beamten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01
    Barzuschüsse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Beamten oder seiner nichtpflichtversicherten Angestellten wären nach den vorbezeichneten Vorschriften im Übrigen ebenfalls nicht steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 27. April 1973 VI R 154/69, BStBl II 1973, 588 und vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85).
  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01
    Ferner kann zwar Preisnachlässen die Arbeitslohnqualität fehlen, wenn auch andere Personen als Arbeitnehmer den gleichen Vorteil bekommen können, sofern man die Preisnachlässe an betriebsfremde Personen noch als dem normalen Geschäftsverkehr zugehörig bewerten kann (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472 ).
  • BFH, 27.04.1973 - VI R 154/69

    Gruppen-Krankenversicherung - Beiträge einer Kommunalbehörde - Ausgaben für

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01
    Barzuschüsse des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Beamten oder seiner nichtpflichtversicherten Angestellten wären nach den vorbezeichneten Vorschriften im Übrigen ebenfalls nicht steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 27. April 1973 VI R 154/69, BStBl II 1973, 588 und vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85).
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