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   FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19   

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https://dejure.org/2021,11355
FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19 (https://dejure.org/2021,11355)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.01.2021 - 3 K 1388/19 (https://dejure.org/2021,11355)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 3 K 1388/19 (https://dejure.org/2021,11355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abzugsberechtigung und Rücklagenbildung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Betiebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Schätzungsbefugnis bei Inanspruchnahme des Wahlrechts zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 11.06.2014 - IV B 46/13

    Ausübung und Änderung des Wahlrechts zur Bildung einer Rücklage bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Dies sei zu spät, was sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 2014 IV B 46/13 ergebe.

    Selbst wenn man von der wirksamen Ausübung des Wahlrechts ausginge, erfordere die Änderung eines zunächst ausgeübten Wahlrechts die Einreichung einer geänderten Gewinnermittlung (BFH-"Urteil" vom 11. Juni 2014 IV B 46/13).

    Das auf Gewinnübertragung gerichtete Wahlrecht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG ist nicht befristet und wird im Allgemeinen in der Gewinnermittlung des Veräußerungsjahrs durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts oder Bildung einer Rücklage ausgeübt, die bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507 , BStBl II 2002, 49 ; BFH-Beschluss vom 11. Juni 2014 IV B 46/13, BFH/NV 2014, 1369 ).

    Zwar weicht der Senat von dem BFH-Urteil in BFHE 196, 507 , BStBl II 2002, 49 (ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1369 ) schon aufgrund des Umstandes nicht ab, dass diesem keine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu Grunde lag.

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Das auf Gewinnübertragung gerichtete Wahlrecht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG ist nicht befristet und wird im Allgemeinen in der Gewinnermittlung des Veräußerungsjahrs durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts oder Bildung einer Rücklage ausgeübt, die bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507 , BStBl II 2002, 49 ; BFH-Beschluss vom 11. Juni 2014 IV B 46/13, BFH/NV 2014, 1369 ).

    Zwar weicht der Senat von dem BFH-Urteil in BFHE 196, 507 , BStBl II 2002, 49 (ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1369 ) schon aufgrund des Umstandes nicht ab, dass diesem keine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu Grunde lag.

  • BFH, 03.02.1987 - IX R 255/84

    Zulässigkeit des Wechsels der Veranlagungsart durch den Steuerpflichtigen und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann ein Steuerpflichtiger Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausüben und auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern (BFH-Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751 ).

    Damit gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 751 ), wonach während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - und damit auch während des gegen den Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, geführten Rechtsbehelfsverfahrens - Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausgeübt werden können.

  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen - erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262 , BStBl II 2006, 509 ; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436 , BStBl II 2001, 102 ; in BFHE 125, 45 , BStBl II 1978, 431 ; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457 ; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633 ; vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276 ).

    Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt (BFH-Urteile in BFHE 125, 45 , BStBl II 1978, 431 ; in BFH/NV 1999, 1195 ).

  • BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00

    Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen - erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262 , BStBl II 2006, 509 ; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436 , BStBl II 2001, 102 ; in BFHE 125, 45 , BStBl II 1978, 431 ; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457 ; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633 ; vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276 ).

    Maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (BFH-Urteil in BFHE 193, 436 , BStBl II 2001, 102 ).

  • BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97

    Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Wortlaut und Systematik dieser gesetzlichen Regelungen zeigen, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Grundregel ist, zumal die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195 ; vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513 , BStBl II 2009, 659 ; vom 21. Juli 2009 X R 28/06, BFH/NV 2009, 1979 ).

    Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt (BFH-Urteile in BFHE 125, 45 , BStBl II 1978, 431 ; in BFH/NV 1999, 1195 ).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Wortlaut und Systematik dieser gesetzlichen Regelungen zeigen, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Grundregel ist, zumal die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195 ; vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513 , BStBl II 2009, 659 ; vom 21. Juli 2009 X R 28/06, BFH/NV 2009, 1979 ).

    Formal wird das Wahlrecht hiernach allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteil in BFHE 224, 513 , BStBl II 2009, 659 ).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen - erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262 , BStBl II 2006, 509 ; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436 , BStBl II 2001, 102 ; in BFHE 125, 45 , BStBl II 1978, 431 ; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457 ; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633 ; vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276 ).

    Das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG steht nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen grundsätzlich unbefristet zu (BFH-Urteil in BFHE 211, 262 , BStBl II 2006, 509 ).

  • FG Köln, 10.02.2011 - 13 K 2516/07

    Unzulässige Versagung der Übertragung der von der Enkelorgangesellschaft in der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Ob das erworbene Grundstück auch im Anschluss weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers zugehörig war, ist für die Anwendung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bereits nach dessen Wortlaut unerheblich (Finanzgericht Köln, Urteil vom 10. Februar 2011 - 13 K 2516/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1492 ); vielmehr führt dieser Umstand allenfalls zu einer eigenständig zu beurteilenden Gewinnrealisation.
  • BFH, 09.12.2003 - IV B 68/02

    Rückwirkende Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen - erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262 , BStBl II 2006, 509 ; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436 , BStBl II 2001, 102 ; in BFHE 125, 45 , BStBl II 1978, 431 ; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457 ; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633 ; vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276 ).
  • BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98

    Gewinnschätzung nach Richtsätzen

  • BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04

    Wahlrecht auf Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete

  • BFH, 21.07.2009 - X R 28/06

    Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG und Gewinnschätzung

  • BFH, 02.03.2006 - IV R 32/04

    Nicht buchführungspflichtige Freiberufler: Praxiseröffnung - Wahl der

  • BFH, 12.10.1994 - X R 192/93

    Wahlrecht zwischen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich und durch

  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21

    Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von

    Während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann ein Steuerpflichtiger Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausüben und auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2021 3 K 1388/19, EFG 2021, 935).

    Im Vergleich zu den Steuerpflichtigen, bei denen das Finanzamt im Hinblick auf die Durchführung einer Außenprüfung die Steuerfestsetzungen regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt und die folglich regelmäßig Wahlrechte zur Glättung von Bp-Mehrergebnissen noch ausüben könnten bzw. auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern könnten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.02.1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2021 3 K 1388/19, EFG 2021, 935), wird der Kläger im Ergebnis gleichheitswidrig verfahrensrechtlich schlechter gestellt.

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