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   FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18   

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https://dejure.org/2019,44657
FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18 (https://dejure.org/2019,44657)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.11.2019 - 3 K 2217/18 (https://dejure.org/2019,44657)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. November 2019 - 3 K 2217/18 (https://dejure.org/2019,44657)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Unternehmensvermögen; Vorsteuerabzug; zeitnah; Zuordnungsentscheidung; Vorsteuerabzug bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug | Europarechtswidrigkeit der Ausschlussfrist für die unternehmerische Zuordnungsentscheidung?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Gebäude

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 C-140/17 gingen namhafte Stimmen im Schrifttum davon aus, dass diese dort niedergelegten Grundsätze nicht nur auf Kommunen, sondern für alle Unternehmer Anwendung fänden.

    Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 25. Juli 2018 C-140/17 seien nicht auf den Streitfall anzuwenden.

    20 2. Dem stehen die in dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 (EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018 - C-140/17 "Gmina Ryjewo",  HFR 2018, 843) niedergelegten Grundsätze, anders als der Kläger meint, nicht entgegen.

    Der EuGH hat in dieser Entscheidung auf den Erwerb eines Investitionsguts durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts abgestellt und entschieden, dass in einer solchen Situation, in der beim Erwerb einer als Investitionsgut erworbenen Immobilie, die der Art nach sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden kann, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt, nicht ausdrücklich die Absicht bekundet hat, diesen Gegenstand für eine besteuerte Tätigkeit nutzen zu wollen, aber auch nicht ausgeschlossen hat, dass dieser Gegenstand zu einem solchen Zweck genutzt werde, eine anfängliche Verwendung dieses Gegenstands für nicht besteuerte Tätigkeiten dem nicht entgegensteht, dass nach einer Prüfung sämtlicher Umstände, der Schluss gezogen wird, dass die in Art. 168 MwStSystRL aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, wonach der Steuerpflichtige zu dem Zeitpunkt, zu dem er den fraglichen Gegenstand erworben hat, als Steuerpflichtiger gehandelt haben muss (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018 - C-140/17, "Gmina Ryjewo",  HFR 2018, 843, juris-Rn. 53).

    Die Entscheidung des EuGH vom 25. Juli 2018 (EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018 - C-140/17 "Gmina Ryjewo", HFR 2018, 843) hat damit zwar große Relevanz für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; hier besteht aber ein entscheidender Unterschied zu der Konstellation, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand nicht nur für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet, sondern auch privat (vgl. Eversloh, jurisPR-SteuerR 12/2018 Anm. 6).

    Zwar wird eine Vorsteuerentlastung bei Sacheinlagen als dringend notwendig erachtet (vgl. Dziadkowski, Regelung für eine Einlagenentsteuerung notwendig, DStR 2019, 1247) und angenommen, der EuGH habe den Grundstein für die Einlagenentsteuerung im Umsatzsteuerrecht gelegt (vgl. Küffner/Alena Kirchinger Anm. 1 zu dem Urteil des EuGH vom 25.7. 2018 C-140/17, UR 2018, 692).

    Diese Ausführungen des EuGH als vollständige Abkehr von der bislang erforderlichen Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug zu verstehen, dürfte aber wohl verfrüht sein und bedarf noch der Bestätigung durch weitere Entscheidungen des EuGH (vgl. Sterzinger, Anm. 2 zu dem Urteil des EuGH vom 25.7. 2018 C-140/17, UR 2018, 693).

  • BFH, 14.02.2017 - V B 154/16

    Anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes entsprechend einem früheren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Denn auch in einem solchen Fall steht es dem Unternehmer gleichwohl frei, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und damit dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2017 - V B 154/16, BFH/NV 2017, 767).

    Eine unternehmerische Nutzung von Teilen des Gebäudes entsprechend eines gestellten Bauantrags alleine genügt jedenfalls nicht, um eine rechtzeitige erforderliche Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2017 - V B 154/16, BFH/NV 2017, 767).

    Die vom Kläger erst nach dem 31. Mai des jeweiligen Folgejahres der Umsatzsteuerjahresfestsetzungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge reichen für die Vornahme einer rechtzeitigen Zuordnungsentscheidung nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2017 - V B 154/16, BFH/NV 2017, 767).

  • FG Sachsen, 19.03.2018 - 5 K 249/18

    Vorsteuerabzug für ein Büro eines Unternehmers in einem ansonsten nicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und in Hinblick auf die beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 3/19 anhängige Revision gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 19. März 2018 (Sächsisches FG, Urteil vom 19.3. 2018 5 K 249/18, EFG 2019, 1861).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19

    Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und in Hinblick auf die beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 3/19 anhängige Revision gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 19. März 2018 (Sächsisches FG, Urteil vom 19.3. 2018 5 K 249/18, EFG 2019, 1861).
  • BFH, 03.08.2017 - V R 62/16

    Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Das Zuordnungswahlrecht besteht jedoch nicht für jede gemischte Nutzung eines Gegenstands, sondern nur für die gemischte Nutzung im Rahmen des "Sonderfalls einer Privatentnahme", bei der ein Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2017 - V R 62/16, HFR 2018, 159 und vom 26. April 2018 - V R 23/16, HFR 2019, 423).
  • BFH, 26.04.2018 - V R 23/16

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Das Zuordnungswahlrecht besteht jedoch nicht für jede gemischte Nutzung eines Gegenstands, sondern nur für die gemischte Nutzung im Rahmen des "Sonderfalls einer Privatentnahme", bei der ein Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2017 - V R 62/16, HFR 2018, 159 und vom 26. April 2018 - V R 23/16, HFR 2019, 423).
  • BFH, 07.07.2011 - V R 42/09

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 - V R 42/09, BFH/NV 2011, 1980 und vom 18. April 2012 - XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828).
  • BFH, 20.03.2014 - V R 27/12

    Vorsteuerabzug bei zu Wohnzwecken genutztem Geschäftsgebäude einer GmbH

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Der Unternehmer kann daher den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem -geschätzten-unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2014 - V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097 m.w.N.).
  • BFH, 15.07.1993 - V R 61/89

    Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch bei einem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Zuordnung (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1993 - V R 61/89, BStBl II 1993, 810; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Juni 2005 - 5 K 374/02 in juris).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2005 - 5 K 374/02

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Werbeleistungen; Umfang der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18
    Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Zuordnung (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1993 - V R 61/89, BStBl II 1993, 810; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Juni 2005 - 5 K 374/02 in juris).
  • BFH, 07.07.2011 - V R 21/10

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen -

  • BFH, 14.03.2017 - V B 109/16

    Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Rechts auf

  • BFH, 18.04.2012 - XI R 14/10

    Umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung bei gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern

  • BFH, 29.09.2022 - V R 4/20

    Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.11.2019 - 3 K 2217/18 aufgehoben.
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