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   FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 - 6 K 1174/02   

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https://dejure.org/2005,12718
FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 - 6 K 1174/02 (https://dejure.org/2005,12718)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.04.2005 - 6 K 1174/02 (https://dejure.org/2005,12718)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. April 2005 - 6 K 1174/02 (https://dejure.org/2005,12718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 278 Abs. 2
    Zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides gem. § 278 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides gem. § 278 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vollstreckungsbeschränkung durch die Aufteilung der Gesamtschuld zusammenveranlagter Eheleute auf die auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge; Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers bei Aufteilung einer Gesamtschuld; Zeitliche Einschränkung für die ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1511
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99

    Zusammenveranlagung - Gesamtschuld - Teilschulden - Vollstreckung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 - 6 K 1174/02
    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass Sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 - VII R 56/99, BStBl. II 2002, 214).

    Demgemäß hatte nach der Rechtsprechung des BFH der Beklagte keine "Anfechtungsfrist" zu beachten und insbesondere keine Veranlassung, auf die kurzen Anfechtungsfristen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. Rücksicht zu nehmen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 - VII R 56/99, a.a.O.).

    Denn es gereichte letztlich ihr zum Vorteil, wenn der Beklagte zunächst die Vollstreckung der Steuerrückstände bei B versucht hat und sie erst dann in Anspruch genommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 - VII R 56/99, a.a.O.).

  • BFH, 20.09.1994 - VII R 40/93

    Beschränkung der Vollstreckung bei ehebedingten Zuwendungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 - 6 K 1174/02
    Soweit der Kläger diese Ausgleichspflicht gegenüber der Klägerin nicht geltend gemacht hat, ist darin eine ehebedingte Zuwendung zu sehen, welche dem Geltungsbereich des § 278 Abs. 2 AO unterfällt (BFH-Urteil vom 20. September 1994 - VII R 40/93, BFH/NV 1995, 485).
  • BFH, 29.11.1983 - VII R 22/83

    Wertermittlung - Zuwendung an den Ehegatten - Vollstreckungsschuldner -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 - 6 K 1174/02
    Der Zuwendungsempfänger darf gemäß § 278 Abs. 2 AO aber nur in dem Maß über die Beschränkung des § 278 Abs. 1 AO hinaus in Anspruch genommen werden, in dem er etwas aus dem Vermögen des Zuwendenden erhalten hat, der Zugriffswert dieses Vermögens also durch Übertragung eines Gegenstandes auf den Zuwendungsempfänger zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers und zu Gunsten des Zuwendungsempfängers vermindert worden ist (BFH-Urteil vom 29. November 1983 - VII R 22/83, BStBl. II 1984, 287).
  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 - 6 K 1174/02
    Denn im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, kann der Erlass eines Bescheids nach § 278 Abs. 2 AO bei Uneinbringlichkeit der Steuerschuld beim Steuerschuldner nur unter außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein (vgl. BFH- Urteil vom 29. September 1987 - VII R 54/84, BStBl. II 1988, 176).
  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 287/10

    Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheides gem. § 278 Abs. 2 AO; Durchbrechung

    Mehrere Finanzgerichte hätten die monatliche Übernahme von Zins- und Tilgungsleistungen als unentgeltliche Zuwendung gewertet (Niedersächsisches Finanzgericht vom 14. Dezember 1999 15 K 687/96; Finanzgericht Münster vom 11. Januar 2001 12 K 2837/99 S, EFG 2001, 669; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).

    Die "Regelung" (§ 118 Satz 1 AO) in diesem Bescheid ist die Bestimmung des Betrags, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und dass die Behörde die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511; Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Januar 2009 16 K 191/08, juris; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BStBl II 1984, 287).

    Wenn ein solcher Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nicht geltend gemacht wird, wendet der verzichtende Ehegatte dem anderen Ehegatten den Vermögenswert zu, den er von diesem erstattet verlangen könnte (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).

    bbb) Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005 (6 K 1174/02, EFG 2005, 1511) behandelte u.a. den Fall, dass die Klägerin der Firma ihres Ehemanns ein Darlehen über 100.000 DM überließ und die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam für die Refinanzierung ein Darlehen über 100.000 DM bei einer Bank aufnahmen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 2794/04

    Ermittlung des gemeinen Werts einer Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO bei einem

    Auch habe das FG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 28. April 2005 (6 K 1174/02) bei der Frage der Verjährung § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz -AnfG- analog angewendet.

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214).

  • FG Niedersachsen, 23.01.2009 - 16 K 191/08

    Zulässigkeit einer Vollstreckung nach der Aufteilung einer Gesamtschuld nach

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214 ; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).

    Es kann dahinstehen, ob es angesichts dessen überhaupt ein Entschließungsermessen des FA gibt, das diesem die Befugnis einräumt, auf die Inanspruchnahme eines Zuwendungsempfängers bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu verzichten, obwohl der Steueranspruch beim Steuerschuldner nicht zu realisieren ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.9.1987 VII R 54/84, BStBl II 1984, 176 zu Haftungsbescheiden ; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2005 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511 zu einem Ergänzungsbescheid).

  • FG Köln, 11.12.2007 - 15 K 6857/02

    Rechtmäßigkeit eines sog. Ergänzungsbescheides nach § 278 Abs. 2 Abgabenordnung

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).

    Es kann dahinstehen, ob es angesichts dessen überhaupt ein Entschließungsermessen des FA gibt, das diesem die Befugnis einräumt, auf die Inanspruchnahme eines Zuwendungsempfängers bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu verzichten, obwohl der Steueranspruch beim Steuerschuldner nicht zu realisieren ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.9.1987 VII R 54/84, BStBl II 1984, 176 zu Haftungsbescheiden; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2005 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511 zu einem Ergänzungsbescheid).

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