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   FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01   

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https://dejure.org/2002,13442
FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01 (https://dejure.org/2002,13442)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.06.2002 - 4 K 1258/01 (https://dejure.org/2002,13442)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Juni 2002 - 4 K 1258/01 (https://dejure.org/2002,13442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsatzwechseltätigkeit bei Arbeit in mehreren Stadtteilen einer Großstadt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einsatzwechseltätigkeit bei Arbeit in mehreren Stadtteilen einer Großstadt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1516
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.02.1982 - VI R 61/79

    Waldarbeiter sind in einem 11 qkm großen Revier nicht an ständig wechselnden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Dies hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für den Fall bejaht, dass der steuerpflichtige Arbeitnehmer einen Beruf ausübt, bei dem ein ständiger Wechsel der Einsatzstelle üblich ist (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BStBl. II 1983, S.466).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegen ständig wechselnde Einsatzstellen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer - wie ein Forstwirt - im gesamten Kalenderjahr nur in einem abgegrenzten Gebiet von 11 qkm tätig gewesen ist (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BStBl. II 1983, S.466).

    Eine großräumige Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn es sich entweder um ein zusammenhängendes (Werks-)Gelände des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 - VI R 61/79, BStBl. II 1983, S.466) oder --falls das Gelände nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann-- die Einsatzstellen aneinandergrenzen und in unmittelbarer Nähe zueinander liegen.

    Der Senat habe zwar im Urteil in BFHE 138, 175 , BStBl II 1983, S.466 (S. 467) entschieden, dass ein Waldarbeiter, der in einem ca. 11 qkm großen Forstrevier seines Arbeitgebers an verschiedenen Hieborten arbeitet, nicht auf wechselnden Einsatzstellen tätig sei, sondern dass es sich bei dem abgegrenzten Waldrevier um eine einheitliche großräumige Arbeitsstätte handele und damit keine Veranlassung zur Anerkennung eines beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwandes bestehe.

    Ein größeres räumliches Gebiet könne nur dann als einheitliche gleichbleibende Arbeitsstätte mit der Folge des Ausschlusses eines Verpflegungsmehraufwandes beurteilt werden, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handele, wie es z.B. bei einem größeren Werksgelände oder einem Forstrevier (Urteil in BFHE 138, 175 , BStBl II 1983, S.466) angenommen werden könne.

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Nach dem Urteil des BFH vom 7. Februar 1997 - VI R 61/96 liegt schließlich ein größeres räumliches Gebiet nur dann als einheitlich gleichbleibende Arbeitsstätte vor, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handele, wie es zum Beispiel bei einem größeren Werksgelände oder einem Forstrevier der Fall sei (BStBl. II 1997, S.333).

    Gleichermaßen sei ein gesamter Stadtbereich oder ein Ballungsgebiet nicht mehr unter den Begriff der einheitlichen, großräumigen Arbeitsstätte zu fassen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 - VI R 61/96, BStBl. II 1997, S.333).

    Der Senat hat seiner Entscheidung die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1994 - VI R 6/92 (BStBl. II 1994, S.534) und vom 7. Februar 1997 - VI R 61/96 (BStBl. II 1997, S.333) zugrunde gelegt.

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Mit Urteil vom 5. Mai 1994 - VI R 6/92 (BStBl. II 1994, S.534) hat der BFH entschieden, dass das gesamte Stadtgebiet, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeit an ständig wechselnden Einsatzorten zu verrichten hatte, nicht als dessen einheitliche großräumige gleichbleibende (regelmäßige) Arbeitsstätte anzusehen sei.

    Es bestehe daher keine Veranlassung, die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit von Entfernungsgrenzen abhängig zu machen (BFH-Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BStBl. II 1994, S.534 (S.536)).

    Der Senat hat seiner Entscheidung die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1994 - VI R 6/92 (BStBl. II 1994, S.534) und vom 7. Februar 1997 - VI R 61/96 (BStBl. II 1997, S.333) zugrunde gelegt.

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Ein Stadtbereich, ein Ballungsgebiet oder der Raum um die Wohnung im Radius des üblichen Einzugsbereichs ist hingegen nicht als sog. großräumige Arbeitsstätte anzusehen (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 - VI R 109/89, BStBl. II 1994, S.422).

    Soweit aus dieser Rechtsprechung abgeleitet werden könnte, dass die vorgenannten Gebiete als großräumige Arbeitsstätten zu qualifizieren sind, wird hieran - auch hinsichtlich der Fahrtkosten - nach dem Urteil des BFH vom 2. Februar 1994 - VI R 109/89 nicht mehr festgehalten (BStBl. II 1994, S. 422).

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Ob ein derartiger Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, S. 137).
  • FG Saarland, 26.11.1982 - II 85/82
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Im Fall eines Estrichverlegers hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass dieser seinen Betriebssitz nicht an der regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern an den wechselnden Einsatzstellen hat (Urteil des Finanzgericht des Saarlandes vom 26. November 1982 II 85/82, Jurisdatenbank Nr: BFRE 100458304).
  • BFH, 19.09.1990 - X R 110/88

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug eines selbständigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Dies kann beispielsweise bei einem Neubaugebiet, Zeitungszustellungsbezirk oder Kehrbezirk (BFH-Urteil vom 19. September 1990 - X R 110/88, BStBl. II 1991, S.208) der Fall sein, wenn die Einsatzstellen nahe zusammenhängen.
  • BFH, 13.01.1995 - VI R 82/94

    Es besteht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG eine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Die Rechtsprechung des BFH hat die Regelung der Verwaltungsrichtlinien als auch von Gerichten zu beachtende Konkretisierung des Werbungskostenbegriffs grundsätzlich anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1995 - VI R 82/94, BStBl. II 1995, S.324).
  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Zwar hat der Senat im Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BStBl. II 1985, S.139) hinsichtlich der Fahrtkosten entschieden, dass das Gebiet des Hamburger Hafens, ein Großstadtbereich oder ein Ballungsgebiet als ein abgegrenztes, in sich geschlossenes, nicht weit auseinandergezogenes und überschaubares Gebiet anzusehen ist und Fahrten von der Wohnung eines Arbeitnehmers zu Einsatzstellen innerhalb dieses Gebiets als Fahrten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen sind.
  • FG Saarland, 04.03.1998 - 1 K 126/97

    Lohnsteuer; keine Einsatzwechseltätigkeit bei Betriebsleiter mehrerer Filialen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01
    Wie ein Arbeitnehmer mit einer festen Arbeitsstätte könne er seine Verpflegungssituation kostengünstig ausgestalten (Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 4. März 1998 - 1 K 126/97, EFG 1998 S.1116).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07

    Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt

    Diese Entscheidung beruhte nämlich alleinig auf der Besonderheit des dortigen Falles, weil es sich um ein sog. Splitterrevier gehandelt hatte, das nicht zusammenhängende Waldgebiete umfasst hatte (ebenso Einsatzwechseltätigkeit bei einer Arbeit in mehreren, nicht zusammenhängenden Stadtteilen einer Großstadt: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 2002, 4 K 1258/01, Haufe-Index 871830).
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