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   FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06   

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FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06 (https://dejure.org/2007,29692)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.11.2007 - 2 K 2218/06 (https://dejure.org/2007,29692)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. November 2007 - 2 K 2218/06 (https://dejure.org/2007,29692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines Bescheides wegen einer nachträglich bekannt gewordenen und rechtserheblichen Tatsache trotz Beruhen der Unkenntnis auf Verletzung einer dem Finanzamt obliegenden Ermittlungspflicht; Gegenleistung für die Überlassung eines Pachtobjektes durch Übernahme einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Bescheidänderung bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch FA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Bescheidänderung bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch FA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 27.11.1975 - IV R 192/71

    Instandhaltungs- und Versicherungskosten als Miet- und Pachtzinsen i. S. des § 8

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 7 GewStG sind nicht nämlich, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, nur die im Pachtvertrag bezeichneten Leistungen, sondern vielmehr auch alle weiteren Aufwendungen, die dem Pächter aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter entstehen, soweit sie wirtschaftlich als Leistung zu Gunsten des Verpächters anzusehen sind und ohne die entsprechende vertragliche Verpflichtung nach den gesetzlichen Regelungen des BGB nicht vom Pächter zu tragen wären (BFH-Urteil vom 27.11.1975 IV R 192/71, BStBI II 1976, 220).

    Wirtschaftlich sind derart zusätzliche Leistungen daher ebenso wie der vertraglich vereinbarte laufende Pachtzins Gegenleistung für die Überlassung der Pachtobjekte (BFH-Urteil vom 27.11.1975 IV R 192/71, BStBI II 1976, 220).

    Die Hinzurechnungsrechnungsvorschrift ist eine durchaus komplexe Regelung mit Grundsatz (§ 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG), Ausnahme (Nr. 7 Satz 2, 1.Hs.) und Rückausnahme (Nr. 7 Satz 2, 2.Hs.); in diesem Kontext wird die Komplexität insbesondere begründet durch ein Reihe auslegungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale - wie etwa bei der vorliegend streitigen Frage, was im Einzelnen zu den Miet- und Pachtzinsen iS des § 8 Nr. 7 GewStG gehört (dazu BFH-Urteil vom 27. November 1975 IV R 192/71, BStBI II 1976 220).

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Pflichtverstoß des Finanzamts deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BStBI II 1995, 293; zum Ganzen auch Balmes in Kühn/v.Wedelstädt, AO und FGO, 18.Aufl., § 173 AO Rz. 18).

    Der Beklagte geht in seiner Einspruchsentscheidung allerdings zutreffend von dem Grundsatz aus, dass das Finanzamt Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen braucht, sondern regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen kann (BFH-Urteil vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1 und vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BStBI II 1995, 293).

  • BFH, 04.10.1999 - I B 41/99

    Hinzurechnung Miet- und Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Sie gilt auch dann, wenn der Gewerbebetrieb des Pächters in der gleichen Gemeinde liegt wie der des Verpächters (BFH-Beschluss vom 04.10.1999 l B 41/99, BFH/NV 2000, 482), da wegen § 9 Nr,4 GewStG keine Doppelbelastung mit GewSt gegeben ist.

    Bei (ordnungsgemäßer) Anforderung des steuerlichen Fragebogens und des dazugehörigen Pachtvertrages musste bereits nach oberflächlichem Abgleich mit den Jahresabschlüssen 2000 und 2001 ins Auge springen, dass in den Gewinn- und Verlustrechnungen überhaupt keine Pachtzinsen in Ansatz gebracht worden waren, zumal die Hinzurechnung für gewerbesteuerliche Zwecke potentiell immer ein bei der Betriebsaufspaltung in Betracht kommender Steuertatbestand darstellt (BFH-Beschluss vom 04.10.1999 l B 41/99, BFH/NV 2000, 482).

  • BFH, 04.03.1999 - II R 79/97

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen; Pflichtverletzungen des FA und des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Ist dies nicht der Fall, kann er sich regelmäßig nicht auf die Verletzung der Ermittlungspflichten der Behörde berufen (BFH-Urteil vom 4. März 1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 1301, m.w.N.).

    Steuererklärungen und Anzeigen haben nicht nur richtig und vollständig zu sein, sondern darüber hinaus auch deutlich und klar (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1301, sowie vom 19. Oktober 1971 VIII R 27/66, BFHE 103, 404, BStBI II 1972, 106, und vom 4. Dezember 1992 III R 50/91, BFH/NV 1993, 496, 498).

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBI II 1993, 569; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 36/96, BStBI II 1997, 264 und vom 11. Juni 1997 X R 242/93, BStBI II 1997, 612).

    Eine Beurteilung von Rechtsfragen ist keine Tatsache im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1992 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BStBI. II 1993, 569).

  • FG Sachsen, 17.12.2003 - 4 K 2063/98

    Pensionszusage einer GmbH an ihre Steuerberaterin; Körperschaftsteuer 1993 und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Nach Kenntnis des Senats wird in Fällen der vorliegenden Art von den Finanzbehörden auf die Vorlage des ausgefüllten Bogens unter keinen Umständen verzichtet; dies entspricht auch der finanzamtlichen Praxis, wie sie aus den Tatbeständen steuergerichtlicher Entscheidung erkennbar wird (vgl. nur Hessisches FG Urteil vom 15. März 2007 6 K 1476/02, DStZ 2007, 436; FG Nürnberg Urteil vom 21. März 2005 l 255/2004, JurisDok; FG Sachsen Urteil vom 17. Dezember 2003 4 K 2063/98, FGReport 2005, 62; FG Saarland Urteil vom 3. Dezember 2003 1 K 204/02, GmbH-Stpr 2004, 319).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 10 K 19/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Übertragung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Steuererklärungen und Anzeigen haben nicht nur richtig und vollständig zu sein, sondern darüber hinaus auch deutlich und klar (zum Ganzen auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2004 10 K 19/02, JurisDok).
  • BFH, 25.01.2006 - II R 61/04

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; Bauvertrag als nachträgliche bekannt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat (zum Ganzen zuletzt auch BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 II R 61/04, BFH/NV 2006, 1059).
  • BFH, 18.03.1988 - V R 206/83

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides - Definition der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Der Beklagte geht in seiner Einspruchsentscheidung allerdings zutreffend von dem Grundsatz aus, dass das Finanzamt Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen braucht, sondern regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen kann (BFH-Urteil vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1 und vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BStBI II 1995, 293).
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 17/01

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
    Dabei sind zwar beiderseitige Pflichtverstöße grundsätzlich gegeneinander abzuwägen, regelmäßig trifft die Verantwortung jedoch den Steuerpflichtigen, so dass eine Änderung ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 17/01, BFH/NV 2003, 137).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 204/02

    Körperschaftsteuer; keine Bindung der Gerichte an Nicht-aufgriffsgrenzen der

  • FG Hessen, 15.03.2007 - 6 K 1476/02

    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung - Finanzholding

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 184/84

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Anforderungen an das

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der

  • BFH, 19.10.1971 - VIII R 27/66

    Gewinnermittlungsart - Übergang zum Bestandsvergleich - Tatsache - Wechsel der

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96

    Das FA kann einen Steuerbescheid auch dann wegen neuer Tatsachen ändern, wenn es

  • BFH, 11.06.1997 - X R 242/93

    Bei Aufhebung der Körperschaftsteuerbefreiung des (Letzt-)Empfängers einer sog.

  • BFH, 11.12.1997 - V R 56/94

    Neue Tatsachen nach einer Steuerfahndungsprüfung

  • BFH, 04.12.1992 - III R 50/91

    Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung einer Betriebsvorrichtung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2004 - 5 K 1995/02

    Zur Änderung wegen neuer Tatsachen bei Vorliegen eines gewerblichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2013 - 1 K 2461/11

    Zur Hinzurechnung von Instandhaltungs- und Kaskoversicherungsaufwendungen eines

    Wäre dagegen Bemessungsgrundlage für den gewerbesteuerrechtlichen Zurechnungsbetrag in jedem Falle nur die vom Mieter (Pächter) zu erbringende laufende Barzahlung an den Vermieter (Verpächter), so würde dies zu einer unterschiedlichen gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten führen, die wirtschaftlich im wesentlichen gleichgelagert sind, und den Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags die Möglichkeit eröffnen, trotz gleichbleibenden (typisierten) Reinertrags der gemieteten oder gepachteten Gegenstände die Höhe des Zurechnungsbetrages zu variieren (vgl. BFH vom 27. November 1975, aaO; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 23. September 1998 I B 34/98, BFH/NV 1999, 515; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2008 I B 136/07, BFH/NV 2008, 1197; BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 54/09, BFHE 238, 194, BStBl II 2012, 692; ebenso z.B. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2007 2 K 2218/06, in juris; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage, § 8, Rz. 14; Hofmeister, in Blümich, § 8 GewStG, Rz. 210 ff.).
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