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   FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07   

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FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07 (https://dejure.org/2012,9930)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.03.2012 - 5 K 1924/07 (https://dejure.org/2012,9930)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. März 2012 - 5 K 1924/07 (https://dejure.org/2012,9930)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG 2002, § 52 Abs 16 S 3 EStG 2002
    Korrespondierende Bildung einer Rücklage gem. § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG und einer zwingenden Teilwertaufholung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung der zum maßgeblichen Bilanzstichtag bei der auf das betreffende Wirtschaftsgut ausgerichteten Prognose für die Frage der Teilwertaufholung einer Beteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilwertaufholung nach Teilwertabschreibung auf Beteiligungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Teilwertaufholung nach Teilwertabschreibung auf Beteiligungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1445
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.04.2007 - I R 16/06

    Anwendung des Wertaufholungsgebots auf unter Buchwertfortführung getauschte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    Mit Urteil vom 24. April 2007 hat sich der BFH ausführlich zu den mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen und zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift befasst (BFH-Urteil vom 24. April 2007, I R 16/06, BStBl II 2007, 707).

    Das bedeutet, dass Teilwertabschreibungen in den Folgejahren durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig zu machen sind, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann (BFH-Urteil vom 24. April 2007, I R 16/06, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 12).

    Hierbei bedarf es keiner Klärung, in welchem Umfang die Steigerung des Teilwerts der Beteiligung vorliegend erst im Streitjahr selbst - als Erstjahr der Geltung des Wertaufholungsgebots - und in welchem Umfang sie bereits in früheren Veranlagungszeiträumen eingetreten ist (BFH-Urteil vom 24. April 2007, I R 16/06, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 25).

    Wird das Wertaufholungsgebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht in dem ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt, hat die Wertaufholung nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 16 S. 2 EStG in einem der folgenden Wirtschaftsjahre zu erfolgen (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. April 2007, I R 16/06, a. a. O.), soweit der Teilwert nicht auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    c) Mit Urteil vom 26. September 2007 hat der BFH entschieden (I R 58/06, BStBl II 2009, 274), dass es sich bei dem Begriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG zwar um denselben Ausdruck wie in § 341b HGB handelt, dieser jedoch eine eigenständige steuerliche Regelung darstellt, die losgelöst vom Handelsrecht auszulegen ist.

    Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 26. September 2007, I R 58/06, a. a. O.).

    Bei börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten werden, ist nach dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 (I R 58/06, a. a. O.) von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.).

  • BFH, 27.07.1988 - I R 104/84

    Vermutung - Beteiligung - Teilwert - Anschaffungskosten - Erwerb von Anteilen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    Diese Entscheidung knüpft an die Urteile des BFH vom 27. Juli 1988 und vom 7. November 1990 an (I R 104/84, BStBl II 1989, 274 und I R 116/86, BStBl II 1991, 342).

    Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung sind in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Wiederbeschaffungskosten unter den seinerzeit aufgewendeten Anschaffungskosten liegen (BFH-Urteil vom 27. Juli 1988, I R 104/84, a. a. O.).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    d) Nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 (IV R 62/06, BFH/NV 2009, 1307) liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist.

    Bei börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten werden, ist nach dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 (I R 58/06, a. a. O.) von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.).

  • BFH, 07.11.1990 - I R 116/86

    Zur Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    Diese Entscheidung knüpft an die Urteile des BFH vom 27. Juli 1988 und vom 7. November 1990 an (I R 104/84, BStBl II 1989, 274 und I R 116/86, BStBl II 1991, 342).
  • BFH, 10.11.1997 - GrS 1/96

    Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    Die Wertaufholung der vom Kläger noch zum 31. Dezember 2002 mit dem Teilwert angesetzten Beteiligung des Klägers an der R-GmbH kam nach den bestandskräftigen Festsetzungen 1998 und 1999 überhaupt erst zum 31. Dezember 2002 in Betracht, da erst zum 31. Dezember 2002 keine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Beteiligung des Klägers an der R-GmbH mehr vorgelegen hat (vgl. auch Heinicke in: Schmidt, EStG-Kommentar, 30. Aufl. (2011), § 4 Rn. 685, 688 und 695 und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. November 1997, GrS 1/96, BStBl II 1998, 83).
  • BFH, 06.11.2003 - IV R 10/01

    Teilwertabschreibung im Falle einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 06. November 2003, IV R 10/01, BStBl II 2004, 416).
  • BFH, 28.04.2004 - I R 20/03

    Nachträgliche AK; verdeckte Einlage

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    b) In der Entscheidung vom 28. April 2004, in der es um eine Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung ging, hat der BFH hervorgehoben (BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 20/03, BFH/NV 2005, 56), dass es sich bei dem Teilwert um einen objektiven Wert handelt, der nicht davon abhängig ist, wie der einzelne Kaufmann die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens persönlich einschätzt.
  • BFH, 18.08.2004 - II B 174/03

    Bedarfsbewertung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    b) In der Entscheidung vom 28. April 2004, in der es um eine Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung ging, hat der BFH hervorgehoben (BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 20/03, BFH/NV 2005, 56), dass es sich bei dem Teilwert um einen objektiven Wert handelt, der nicht davon abhängig ist, wie der einzelne Kaufmann die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens persönlich einschätzt.
  • BFH, 14.03.2006 - I R 22/05

    Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1924/07
    Denn wie die Gesetzesmaterialien zeigen (vgl. BT-Drucks 14/23, S. 5, 170, 171 und BT-Drucks 14/4432, S. 18), sollte mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG trotz Übernahme des Begriffs der "dauernden Wertminderung" aus § 253 Abs. 2 S. 3 HGB das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip zu Gunsten des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgedrängt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2006, I R 22/05, BStBl II 2006, 680 - zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen der niedrigere Teilwert anzusetzen ist, wenn das Wirtschaftsgut zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt -).
  • BFH, 21.09.2011 - I R 7/11

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich

  • Drs-Bund, 25.10.2000 - BT-Drs 14/4432
  • BFH, 27.01.2016 - X R 33/13

    Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 EStG

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. März 2012  5 K 1924/07 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) ist mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1445 veröffentlichtem Urteil dem Begehren der Kläger, keine Wertaufholung vorzunehmen, nicht gefolgt.

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